Gratis-Startguthaben im Schweizer Sportwetten-Vergleich 2026: zwei bewilligte Veranstalter, zehn geprüfte Angebote

Updated Oktober 2026
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Unter dem Lead steht, worauf sich alles Weitere stützt: Stand 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben zu Swisslos und der Loterie Romande stützen sich auf das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und die Aufsicht der Gespa, die Angaben zu den ausländischen Marken auf die von ihnen selbst gemeldeten Lizenzen.

Eine einzelne Münze liegt auf einer glatten Marmorplatte im Seitenlicht, der Hintergrund ist weich unscharf.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Ein Gratis-Startguthaben klingt nach einem Geschenk. Es ist eine Wette mit einem Vorschuss, den der Veranstalter zurückhaben will — nicht in Geld, sondern in Umsatz. In der Schweiz wird diese kleine Mechanik zusätzlich von einer Bewilligungspflicht eingerahmt, die es sonst nirgends in dieser Form gibt: Wer Gratisspielguthaben oder Gratisspiele anbieten will, braucht dafür die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Diese eine Regel erklärt fast alles, was auf den folgenden Seiten sonst wie Zufall aussieht. Zwei Veranstalter dürfen Sportwetten in der Schweiz überhaupt anbieten. Beide setzen Aktionen sparsam ein. Alle anderen Namen, die bei einer Suche nach gratis Startguthaben auftauchen, haben keine Schweizer Bewilligung.

Was das für einen konkreten Betrag bedeutet, lässt sich ausrechnen. Der Aktionscode der Loterie Romande brachte CHF 10 Spielguthaben ein, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Setzt man dieses Guthaben in einem Zwei-Weg-Markt zu je 1.90 ein, liegt die Auszahlungsquote des Marktes bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 95 %, der Abschlag also bei 5 %. Für ein Guthaben, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, ergibt sich der durchschnittliche Wert aus Höhe × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsquote des Marktes — hier also rund CHF 4.50. Je nach Ausgang der Wette liegt der tatsächliche Gegenwert zwischen null und CHF 9. Das ist die ganze Spannweite eines Zehn-Franken-Geschenks, und sie ist der Grund, weshalb die Regeln hinter einer Aktion mehr über ihren Wert sagen als die Zahl auf dem Banner.

Was ein Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist

Zwei Wörter, zwei Welten: Gratiswette und Gratisspielguthaben

Wer bei einer Suchmaschine «Sportwetten mit Startguthaben» eingibt, landet auf Seiten, die von Boni in dreistelliger Höhe erzählen. In der Schweiz ist dieses Vokabular enger. Das Gesetz kennt das Gratisspielguthaben, der Markt kennt die Gratiswette oder Freiwette — und das sind nicht zwei Schreibweisen derselben Sache, sondern zwei sehr verschiedene Konstruktionen.

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff in einer alten Steinmauer, Efeu rankt an der Seite hoch.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Gratisspielguthaben ist Guthaben auf dem Spielerkonto. Es lässt sich einsetzen, aber nicht auszahlen. Swisslos schreibt das ausdrücklich in seine Bedingungen: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Die Loterie Romande formuliert es in ihrem Regelwerk genauso. Wer also hofft, den zugesagten Betrag nach der ersten Wette abheben zu können, hat die Aktion falsch verstanden — nicht aus Böswilligkeit der Anbieter, sondern weil die Bewilligungspraxis genau diese Trennung verlangt.

Entscheidend sind deshalb vier Dinge, und keines davon steht in der Überschrift einer Werbeseite: die Frist, innerhalb derer das Guthaben eingesetzt werden muss, die Mindestquote, die eine Wette erreichen muss, damit sie überhaupt zählt, die Frage, ob der Einsatz bei einem Gewinn zurückfliesst, und die Obergrenze dessen, was aus dem Guthaben werden darf. Ein Guthaben ist nicht dann viel wert, wenn es hoch ist, sondern dann, wenn diese vier Bedingungen zusammenpassen.

Warum die Zahl auf dem Banner weniger sagt als die Quote daneben

Der Betrag einer Aktion ist die lauteste Zahl und die am wenigsten aussagekräftige. Bei einem Guthaben von CHF 10, das in einem Markt mit einer Auszahlungsquote von 95 % gesetzt wird, wandert knapp die Hälfte des nominellen Werts nicht in die Tasche des Wettenden, sondern in die Marge des Veranstalters. Das gilt für jede Wette, auch für eine ohne Aktionsguthaben. Nur fällt es bei eigenem Geld sofort auf und bei geschenktem Geld nie.

Die Auszahlungsquote ist der Anteil aller Einsätze in einem Markt, der an die Wettenden zurückfliesst, gerechnet als 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ). Bei zwei Quoten von je 1.90 sind das 95 %, die Marge beträgt 5 %. Wer diese 5 % einmal im Kopf hat, liest jede Bonuswerbung anders. Die Frage lautet nicht mehr «wie viel bekomme ich», sondern «wie oft muss ich dieses Geld durch die Marge schicken, bis ich es behalten darf».

Der Kombiboost und die Rechnung, die dahintersteckt

Sporttip zeigt, dass Gratisguthaben nicht die einzige Form ist, in der ein Veranstalter Zusatzwert verteilt. Der Kombiboost gilt nur online, in Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt dann 5 % — bei sieben solchen Voraussagen 20 %, bei zehn 40 %, bei fünfzehn 100 %. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Diese Staffelung hat eine Konsequenz, die sich an den Quoten ablesen lässt. Vier Voraussagen ab 1.50 ergeben eine Gesamtquote von mindestens 1.50⁴, also rund 5.06 — ein Veranstalter, der darauf 5 % auf den Nettogewinn legt, gibt weniger zurück, als der zusätzliche Marginalitätseffekt suggeriert. Der Sprung auf 20 % verlangt sieben Voraussagen, der auf 100 % deren fünfzehn. Ein Schein mit fünfzehn Voraussagen ab 1.50 hat eine Gesamtquote von über 480; dass es ihn gibt, heisst nicht, dass er oft gewinnt.

Quotenboosts bei Sporttip folgen einer anderen Logik: Sie gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert — und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer einen Boost annimmt und dann während des Spiels aussteigt, hat ihn verloren. Das ist kein Detail am Rand; es ist die Stelle, an der zwei Funktionen desselben Anbieters gegeneinander arbeiten.

Der Vergleich der zehn Anbieter

Anbieter Bewilligung Veranstalter / Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung Swisslos (Genossenschaft)
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung Loterie Romande
Betclic keine nicht festgestellt
Jackbit keine nicht festgestellt
IviBet keine nicht festgestellt
HornetBet keine nicht festgestellt
Unibet keine nicht festgestellt
BDMBet keine nicht festgestellt
DirectionBet keine nicht festgestellt
BillyBets keine nicht festgestellt

Die Reihenfolge dieser Übersicht folgt der Frage, wer in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten darf. Zwei Namen dürfen es, acht dürfen es nicht. Wer nach einem gratis Startguthaben sucht, findet die grössten Summen bei den acht — und die kleinste Rechtssicherheit. Das ist kein moralischer Punkt, sondern ein handfester: Eine Schweizer Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), und sie ist die Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Auszahlung hier auch durchsetzbar ist.

Was die Tabelle zusätzlich zeigt: Jede Aktion der beiden bewilligten Häuser steht auf einer Grundlage, die bis zur Aufsicht zurückverfolgbar ist. Bei den acht ausländischen Marken steht an derselben Stelle nichts. Nicht «unklar» — nichts.

Neben den Bedingungen lohnt der Blick auf das, was im Hintergrund mitläuft. Die Limiten, die vor der ersten Wette gesetzt werden müssen, gelten unabhängig davon, ob eigener Einsatz oder Aktionsguthaben im Spiel ist. Sie knüpfen am Konto an, nicht an der Herkunft des Geldes.

Wie ein Wettanbieter in der Schweiz zugelassen wird

Bewilligung, nicht Lizenz

«Lizenz» ist das Wort der Werbung, «Bewilligung» das des Gesetzes. Online-Sportwetten gelten als Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt — der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Geldspielkonkordat seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht von der ESBK, die nur die Casinos überwacht. Diese Zuständigkeit ist der Grund, weshalb eine Casino-Bewilligung in der Schweiz nie als Wettenbewilligung durchgeht: Es sind getrennte Bewilligungen mit getrennten Regeln.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile — eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS) — und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Wer nach einer Liste weiterer bewilligter Wettanbieter sucht, findet keine, weil es keine gibt.

Das hat eine Folge, die in jeder Bonusdiskussion untergeht: In der Schweiz ist der Wettmarkt kein Markt. Es gibt zwei Anbieter, und welcher für einen Wettenden infrage kommt, entscheidet nicht der Geschmack, sondern der Wohnort.

Swisslos: das Vertragsgebiet und seine Grenzen

Swisslos wird von der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel veranstaltet und führt Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); das Sportwettangebot läuft unter dem Namen Sporttip.

Das Angebot wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Wer ausserhalb wohnt, bekommt kein Konto — nicht «mit Ausnahme», sondern gar nicht.

Loterie Romande: die Westschweiz und ein Zahlencode

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Der Aktionscode der Kampagne «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist, in Zahlen, die ganze Grosszügigkeit des Schweizer Marktes an dieser Stelle: zehn Franken, an sieben Tagen, in den Stadien verbreitet.

Die Grenze zwischen Bewilligung und Werbung

Bewilligte Veranstalter dürfen werben, aber nicht beliebig. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich weder an Minderjährige noch an gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist Werbung verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS).

Diese Bestimmung ist der Grund, weshalb ausländische Marken mit grossen Bonusversprechen in der Schweiz kein Werberecht haben. Wer trotzdem auf sie stösst, stösst auf sie ausserhalb der Kanäle, die ein Schweizer Rechtsschutz erreicht.

Was die Bewilligung kostet und was sie ausschliesst

Der geschlossene Katalog

Eine Schweizer Bewilligung ist keine Erlaubnis, Sportwetten anzubieten, sondern die Erlaubnis, aus einem abgeschlossenen Katalog zu wählen. Massgeblich ist die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- oder Kartenmärkte zeigt die Liste nicht, und einen Esport-Bereich hat sie nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind in der Schweiz nicht möglich. Wer aus einem ausländischen Angebot einen Markt kennt, den er hier nicht findet, hat nicht den falschen Anbieter gesucht, sondern die Grenze des Katalogs gefunden.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung besitzt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt — es ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern eine Funktion des jeweiligen Anbieters, und die Beschreibung folgt den Bedingungen des Anbieters.

Warum ein Gratisguthaben selten und klein bleibt

In der Schweiz dürfen Gratisspiele und Gratisspielguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa angeboten werden (Art. 75 Abs. 2 BGS). Diese Zustimmung ist keine Formalität. In beiden bewilligten Häusern fällt auf, dass die Aktionen an Bedingungen geknüpft sind, die den Kreis der Berechtigten zusätzlich verkleinern: ein Code in einem Stadion, ein Konto im verifizierten Zustand, sieben Tage Zeit, dreissig Tage Gültigkeit, keine Auszahlung.

Für einen Wettenden bedeutet die Zustimmungspflicht zweierlei. Erstens: Die Aktionen, die es gibt, sind geprüft und ihre Bedingungen stehen in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters. Zweitens: Die Höhe ist nicht das Ergebnis von Marketingzurückhaltung, sondern eine Nebenfolge der Bewilligungspraxis. Wer im Ausland ein Startguthaben in dreistelliger Höhe sieht, sieht nicht, was der Schweizer Markt versäumt, sondern was er nicht darf.

Limiten, Sperren und die eine Schranke, die vor dem ersten Einsatz steht

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Die Limiten gehören dem Wettenden

Die Schweiz setzt keinem Spieler einen festen Einzahlungsdeckel. Das Gesetz verlangt etwas anderes: Der Veranstalter muss von jedem Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Die Zahl kommt vom Wettenden.

Bei Swisslos müssen vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das Gesetz nennt für die Erhöhung 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Für einen Wettenden ist die Richtung dieser Regel die eigentliche Information. Wer sich vertippt und die Limite zu hoch setzt, kann sie sofort senken. Wer sie später zu tief findet, wartet drei Tage. Die Sperre, die vor dem impulsiven Nachgeben schützt, sitzt auf der Seite der Erhöhung — und damit dort, wo sie wirkt.

Selbstsperre und Sperrregister

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufgehoben werden, und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Einen selbst gewählten Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss der Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS).

Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist die schärfste Kante des ganzen Regelwerks: Wer gesperrt ist und trotzdem spielt, verliert nicht nur das Spiel, sondern auch den Anspruch auf das, was er hätte gewinnen können.

Der Testkauf und die 47.5 %

Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt. An Verkaufsstellen wurde in 200 Fällen in 47.5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört auf jede Seite, die den Schweizer Spielerschutz beschreibt, weil sie zeigt, wo Schutz auf dem Papier aufhört. Ein Vertragsgebiet mit Einwohnerprüfung und Ausweiskontrolle ist kein Selbstläufer; es ist eine Konstruktion, die an der Kasse scheitern kann.

Wer heute erstmals online ein Konto eröffnet, merkt von dieser Lücke nichts. Der Ausweis wird hochgeladen, die Daten werden ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft, und für die Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Diese Prüfung ist der Grund, weshalb ein Aktionsguthaben nicht anonym abgeholt werden kann. Ein Konto, ein Ausweis, eine Person.

Was aus einem Guthaben wird, wenn es gewinnt

Der Weg des Geldes

Bei Swisslos werden Gewinne in der Regel automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Die genaue Grenze: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen.

Bei der Loterie Romande gilt eine andere Schwelle: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Loterie Romande erlaubt ausserdem Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000.

Für den Wert einer Aktion heisst das: Ein gewonnenes Aktionsguthaben landet im Wallet und bleibt dort als spielbares Guthaben. Es wird nicht zur Auszahlung. Der Übergang von «Guthaben» zu «Geld auf dem Konto» ist im Schweizer System die eigentliche Hürde, und sie hat nichts mit der Höhe des Guthabens zu tun, sondern mit seiner Herkunft.

Was die Auszahlung wirklich verlangt

Bei Swisslos lassen sich Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auszahlen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Zwei Auszahlungen im Jahr ohne Gebühr ist eine enge Regel, wenn man bedenkt, dass jede Wette das Guthaben verändert. Wer klein und häufig abhebt, zahlt ab dem dritten Mal 3 %. Wer gross und selten abhebt, hat mehr Guthaben im System, an das er nicht sofort kommt. Beide Wege kosten etwas, und keiner ist kostenlos.

Beide bewilligten Anbieter zahlen nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Kredite an Spieler sind ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ein Wettkonto ist damit immer ein Konto mit Identität.

Fristen, die Geld kosten

Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Diese Frist ist keine Fussnote. Ein Wettschein, der in einer Schublade liegt, ist nach 26 Wochen Papier. Und eine Frist, die mit einer öffentlichen Bekanntmachung beginnt, läuft in einem Kalender, den der Wettende nicht in der Hand hat.

Ausländische Seiten mit grossen Summen

Das Gesetz ist an dieser Stelle ungewöhnlich klar. Eine ausländische Bewilligung — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten, ist eine Straftat: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).

Der Spieler wird nicht bestraft. Das ist die beruhigende Hälfte, und die andere Hälfte wird dabei gern überhört: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schutz und keine Fair-Play-Kontrolle. Kein Anspruch, keine Aufsicht, niemand, bei dem man sich beschweren könnte — ausser einem Gericht in einem Land, in dem man nicht wohnt.

Zugangssperren sind das Instrument, mit dem die Gespa reagiert: Sie veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, für den die Gespa selbst den Begriff Domain-Hopping verwendet. Die Liste ist ein Hindernis, keine Mauer.

Was ein ausländisches Konto zusätzlich kostet, ist steuerlicher Natur. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer in einem Kanton mit dieser Praxis wohnt, rechnet die Schweizer Steuer auf jeden ausländischen Gewinn ein. Für die eigene Situation bleibt nur der Weg zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung.

Wie sich Gebühren und Steuern auf den Wert auswirken

Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 und lag 2025 bei CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht davon ab, «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird.

Für die überwiegende Mehrheit der Wettenden ist die relevante Aussage die einfache: Ein typischer Gewinn liegt weit unter dem Freibetrag, es fällt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an. Eine Wettsteuer auf Einsätze kennt die Schweiz nicht. Eine solche Behauptung gehört nicht auf diese Seite. Wer eine Steuerfrage hat, fragt eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung.

Die Regeln im Detail: was Sporttip und Jouez Sport zusätzlich verlangen

Guthaben kaufen, Guthaben einsetzen

Bei der Loterie Romande lässt sich Guthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.

Bei Swisslos gibt es PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Der Mindestbetrag für den Guthabenkauf liegt bei CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.

Diese zwei Zahlungsarten zeigen, wie stark die Schweizer Plattformen auf nachvollziehbare Zahlungswege setzen. Es sind wenige, und jeder einzelne ist an eine Identität gebunden.

Einsatzgrenzen

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Für Aktionsguthaben heisst das: Ein Guthaben von CHF 10 passt bequem in eine Einzelwette, aber nicht in eine Systemwette mit hoher Beteiligung. Der Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzelwette ist im Schweizer Markt eine bewusst niedrige Zahl — es ist die Zahl, die grosse Einsätze auf einzelne Spiele strukturell unmöglich macht.

Wie der Gewinn berechnet wird

Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese zweite Rundung ist die interessante: Sie arbeitet immer in eine Richtung.

Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Die zwei Bewilligten und die acht ohne Bewilligung im Detail

1. Swisslos Sporttip: das eine Haus, das in fast allen Kantonen offensteht

Swisslos Sporttip, betrieben von der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, hält eine Schweizer Sportwettenbewilligung für ein Grossspiel — eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51), unter Aufsicht der Gespa. Es ist einer der zwei Veranstalter, die das interkantonale Recht zulässt. Das Produkt heisst Sporttip. Ein Onlinekonto ist nur für Personen offen, die im Vertragsgebiet wohnen: in den deutschsprachigen Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein.

Das Aktionsangebot ist schmal. Ein Kombiboost ab vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50, ein Quotenboost auf Prematch-Einzelwetten, ein Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten — vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden; eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.

Die Eigenart dieses Anbieters liegt in der Tiefe der Regeln, nicht in der Höhe der Aktionen: Ein Sporttip-Wettereignis, das abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt wird, macht die Wette ungültig — Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Veranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombiwette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Was das für den Wettenden bedeutet: Sporttip ist ein Haus mit einem dichten Regelapparat und vergleichsweise wenig Aktion. Für jemanden, der nach dem höchsten nominellen Startguthaben sucht, ist das kein Treffer. Wer dagegen in einem der aufgeführten Kantone wohnt, ein Konto mit geprüfter Identität will und die Bedingungen vor der ersten Wette liest, bekommt hier die einzige Variante, in der die Gespa mitliest — und das ist der Unterschied, der bleibt.

2. Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz mit dem Code aus dem Stadion

Die Loterie Romande, organisiert als Société de la Loterie de la Suisse Romande, hält dieselbe Art von Schweizer Bewilligung — Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa — und ist der zweite der beiden zugelassenen Veranstalter. Das Produkt heisst Jouez Sport. Ein Onlinekonto ist nur für Personen mit Wohnsitz in den sechs französischsprachigen Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis offen.

Die Aktion ist die konkreteste im ganzen Feld: CHF 10 Spielguthaben für einen Code, der an einem von sieben Aktionstagen in den National-League-Stadien verbreitet wurde, 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, Eingabe innert sieben Tagen im verifizierten Konto.

Die Eigenart liegt hier in der Rückseite des Angebots. Einzahlungen sind auf CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000, und Gewinne bis CHF 1’000 netto wandern direkt ins Wallet, alles darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Wer den Zehner gewinnt, findet ihn also im Wallet wieder — und nur dort.

Wer in der Westschweiz wohnt, hat faktisch keine Wahl zwischen zwei Schweizer Anbietern. Das ist der Punkt, an dem die Wohnortgrenze von einer Formalie zu einer Entscheidung wird: Ein Gratisguthaben von CHF 10 ist hier nicht der kleinere von zwei Boni, sondern der einzige, den es am Wohnort überhaupt geben kann.

3. Betclic: beworben, aber ohne Schweizer Bewilligung

Betclic hat keine Schweizer Bewilligung — nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. Eine gemeldete Lizenz ist nicht festgestellt, und sie hätte in der Schweiz ohnehin keine Geltung (Art. 4 BGS). Das Konto hängt nicht am Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Wer auf eine Seite mit Schweizer Domainendung und Schweizer Sprache stösst, stösst auf Marketing, nicht auf Zulassung. Die Sperrliste ist das einzige amtliche Verzeichnis, in dem ein solcher Name auftauchen kann, und sie verzeichnet blockierte Domains, nicht geprüfte Anbieter. Wer wissen will, ob ein Anbieter bewilligt ist, fragt bei der Gespa nach — nicht bei der Seite selbst.

Ein Anbieter, der in der Schweiz nicht auftreten darf, kann trotzdem ein vollständiges Wettprogramm haben. Das ist die Verwechslung, die diese Gruppe erzeugt: ein umfangreiches Angebot sieht aus wie eine Zulassung, ist aber nur eine Folge davon, dass der Gespa-Katalog hier nicht gilt.

4. Jackbit: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rechtsweg

Jackbit hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Lizenz ist nicht festgestellt und hätte in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Blockade.

Der praktische Kern dieser Gruppe ist nicht, was sie anbietet, sondern was fehlt: Es gibt keine Instanz in der Schweiz, an die sich ein Wettender wenden könnte, wenn eine Auszahlung stockt. Bei den zwei bewilligten Häusern ist diese Instanz die Aufsicht. Hier ist sie niemand.

5. IviBet: grosse Zahlen, keine Schweizer Aufsicht

IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Lizenz ist nicht festgestellt und hätte in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Blockade.

Wer ein grosses Startguthaben sucht, findet es hier am ehesten — und genau dort ist die Schweizer Bewilligung am wenigsten. Das ist keine Ironie des Zufalls. Eine Aktion in der Schweiz braucht die vorherige Zustimmung der Gespa; ausserhalb der Schweiz braucht sie niemanden.

6. HornetBet: ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung

HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Lizenz ist nicht festgestellt und hätte in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Blockade.

Eine ausländische Lizenz ist kein Qualitätsmangel — sie ist in der Schweiz schlicht wirkungslos. Wer ein Konto dort führt und einen Streit führt, führt ihn unter der Rechtsordnung des Lizenzlandes. Ob das ein Nachteil ist, hängt vom Einzelfall ab; dass es kein Schweizer Verfahren ist, hängt von nichts ab.

7. Unibet: bekannter Name, gleiche Rechtsfolge

Unibet hat keine Schweizer Bewilligung. Als ausländischer Anbieter ohne Zulassung nach dem Geldspielgesetz (BGS) unterliegt das Angebot nicht der Kontrolle der Gespa.

Bekanntheit ist hier die irreführende Grösse. Der Name eines Anbieters sagt nichts darüber, ob ein Schweizer Gericht für einen Anspruch zuständig wäre. Zwei bewilligte Marken und acht nicht bewilligte — die Grösse des Namens ändert an dieser Aufteilung nichts.

8. BDMBet: Aktion ohne bewilligte Grundlage

BDMBet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Das Angebot richtet sich nicht an den Schweizer Markt, und es besteht kein Schweizer Rechtsweg für Ansprüche gegen den Anbieter.

Ein Fernglas liegt auf dem Geländer einer Aussichtsplattform über einem See, dahinter flache Hügel im Dunst.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Für ein Gratis-Startguthaben ist die Bewilligungsfrage keine Nebenbedingung. In der Schweiz ist sie die Bedingung, unter der ein solches Guthaben überhaupt angeboten werden darf. Wo sie fehlt, fehlt nicht ein Papier, sondern die Grundlage, auf der ein Anspruch stehen könnte.

9. DirectionBet: Schweizer Sprache, keine Schweizer Bewilligung

DirectionBet hat keine Schweizer Bewilligung. Da das Unternehmen über keine Zulassung nach BGS verfügt, besteht auch kein Schutz durch die Schweizer Aufsicht; die Sperrliste der Gespa kann die Domain blockieren.

Eine deutschsprachige Oberfläche ist kein Kriterium. Die Gespa führt keine Liste bewilligter ausländischer Anbieter; sie führt eine Sperrliste. Wer wissen will, wo ein Anbieter steht, findet dort nur die eine Richtung.

10. BillyBets: das Angebot und der Weg dorthin

BillyBets besitzt keine Schweizer Bewilligung und untersteht daher nicht der Aufsicht der Gespa. Das Angebot ist ausserhalb des Schweizer Rechtsschutzes angesiedelt.

Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist der Weg zur Seite selbst der einzige Schweizer Kontrollpunkt, den es gibt. Die Sperrliste ist ein Hindernis, das die Gespa selbst als überwindbar beschreibt. Was danach kommt, liegt ausserhalb der Schweizer Aufsicht.

Was am Ende des Vergleichs bleibt

Wer ein gratis Startguthaben sucht, sucht in der Schweiz nach etwas, das es nur mit Zustimmung der Aufsicht und nur in kleinen Beträgen gibt. Die Aktion der Loterie Romande ist der konkreteste Fall: CHF 10, sieben Aktionstage, 30 Tage Gültigkeit, nicht auszahlbar. Der Wert dieser zehn Franken liegt in einem Zwei-Weg-Markt zu je 1.90 bei durchschnittlich rund CHF 4.50, je nach Ausgang zwischen null und CHF 9. Diese Bandbreite ist die ehrlichste Zahl des ganzen Themas.

Die acht ausländischen Marken sind keine Alternative mit besserem Angebot, sondern eine andere Rechtslage: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und bei Wohnsitz in einem Kanton mit entsprechender Praxis steuerbare Gewinne. Wer trotzdem dort spielt, sollte es mit dieser Liste im Kopf tun und nicht mit der Zahl auf dem Banner.

Und der erste Schritt vor jeder Wette ist ohnehin kein Bonus. Es sind die Limiten — 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Sie gelten auch dann, wenn nur Guthaben aus einer Aktion im Spiel ist. Ein Gratisguthaben ist die kleinste Entscheidung auf dieser Seite. Die Limite ist die grössere.

Häufige Fragen zu Startguthaben bei Schweizer Wettanbietern

Gibt es in der Schweiz überhaupt ein Startguthaben für neue Wettkonten?

Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Beide bewilligten Veranstalter arbeiten mit solchen Aktionen — die Loterie Romande etwa mit CHF 10 Spielguthaben an sieben Aktionstagen. Häufig und gross sind sie nicht.

Warum sind Gratisspielguthaben bei Swisslos und der Loterie Romande die Ausnahme?

Weil jede Aktion eine Zustimmung der Aufsicht braucht und die beiden Häuser sie sparsam einsetzen. Die Loterie Romande verteilte CHF 10 an sieben Aktionstagen, insgesamt 7’000 Stück. Die Grösse folgt der Bewilligungspraxis, nicht der Zurückhaltung des Marketings.

Lässt sich ein Startguthaben auszahlen oder bleibt es Spielguthaben?

Es bleibt Spielguthaben. Bei beiden bewilligten Anbietern ist Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich nicht auszahlbar. Es lässt sich einsetzen, und ein Gewinn daraus landet im Wallet. Der Weg von dort auf ein Bankkonto führt über die regulären Auszahlungsregeln, nicht über die Aktion.

Wird bei einer gewonnenen Wette aus Gratisguthaben der Einsatz mitbezahlt?

Nein. Der Einsatz aus einem Gratisspielguthaben fliesst bei einem Gewinn nicht zurück — er ist die Gegenleistung für die Teilnahme. Bei einer Quote von 1.90 bringt ein Guthaben von CHF 10 deshalb nicht CHF 19, sondern CHF 9 Nettogewinn. Die übrigen CHF 10 bleiben, wo sie waren.

Welche Limiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?

Bei Swisslos Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die Limiten gelten auch beim Einsatz von Aktionsguthaben.

Was ist von ausländischen Seiten mit Gratis-Startguthaben ohne Schweizer Bewilligung zu halten?

Sie haben keine Schweizer Bewilligung, was in der Schweiz keine Geltung hat (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel ist hier verboten. Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»