Legale Wettanbieter Schweiz — zwei Bewilligungen und viel Marketing drumherum
Geprüft am 29. Oktober 2026 gegen die Veranstalter- und Spielbewilligungen nach Geldspielgesetz sowie gegen die publizierte Sperrliste der Gespa.

Wer in der Schweiz nach einem Wettanbieter sucht, findet Dutzende. Wer einen mit Bewilligung sucht, findet zwei. Diese Spanne ist keine Lücke in der Suche, sie ist das Ergebnis einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt — Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles, was daneben um Klicks wirbt, tut das ohne Schweizer Bewilligung, ohne Anschluss an das Sperrregister und ohne eine Stelle, bei der ein Wettender Recht holen könnte.
Dieser Vergleich nimmt beide Gruppen ernst und verwechselt sie nicht. Zuerst steht, was ein Bonuskonto wirklich kostet, dann die Wege des Geldes, die App, die Livefunktionen, das Wettangebot, die Sportarten — und danach, ganz am Ende der inhaltlichen Strecke, die zehn Marken selbst. Zwei mit Bewilligung, acht ohne. Dass ein Anbieter in dieser zweiten Gruppe sicher oder unsicher sei, behauptet hier niemand; behauptet wird nur, was aus den Regeln folgt.
Gratiswette, Willkommensbonus und der Preis der Umsatzbedingung
Der Markt verkauft Boni in der Sprache der Geschenke. Der Gesetzgeber sieht das anders: Gratisspiele und Gratisguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Aufsicht nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Die Gespa hat 2025 vierundzwanzig solche Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Acht ist eine kleine Zahl. Wer sich unter einem Schweizer Bonusangebot einen Katalog vorstellt, wird enttäuscht — es ist eher das, was ein knappes Budget an Werbegeschenken zulässt.

Für alles, was kein Gratisguthaben ist, gilt ohnehin die einfache Regel: Boni und ihre Bedingungen stammen ausschliesslich aus den Teilnahmebedingungen der einzelnen Veranstalterin. Es gibt keine amtliche Liste, in der ein Bonus nachgeschlagen werden könnte, und damit auch keinen Anspruch auf einen, weil ein Vergleichsportal ihn ankündigt.
Was bei Sporttip tatsächlich steht, ist ein Kombiboost — und der ist kein Bonus im Sinne eines Guthabens, sondern eine Erhöhung des Nettogewinns unter Bedingungen, die man erst einmal erfüllen muss. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Stehen vier solche Voraussagen auf dem Schein, wächst der Nettogewinn um 5 Prozent; sind es sieben, sind es 20 Prozent; bei zehn 40 Prozent; bei fünfzehn 100 Prozent. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Rechnen wir den Fall durch, der in der Werbung am besten aussieht. Fünfzehn Voraussagen, jede mit mindestens 1.50, und der Gewinn verdoppelt sich. Das klingt nach dem grossen Wurf, ist aber eine Aussage über Kombinationen und nicht über eine einzelne Wette. Eine Quote von 1.50 entspricht einer impliziten Wahrscheinlichkeit von rund 67 Prozent, die Buchmachermarge noch nicht eingerechnet. Fünfzehn solcher Voraussagen treffen in der Reihenfolge, in der sie auf dem Schein stehen — selten. Die Erhöhung ist echt, die Wahrscheinlichkeit, sie zu erreichen, ist es auch, und sie ist klein. Wer den Boost als Argument für eine lange Kombiwette nimmt, hat die Verkaufslogik übernommen.
Sauberer liest sich der Quotenboost. Er gilt online für Prematch-Einzelwetten auf genau eine Voraussage; ein Profitboost hebt den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beides ist pro wettende Person nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Wichtig ist der Zusatz: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer also eine Einzelwette mit Boost abschliesst und sie in der sechzigsten Minute glattstellen will, tauscht die Erhöhung gegen Sicherheit — und genau dieser Tausch ist die Entscheidung, um die es geht.
In diese Reihe gehört auch die Marge, weil sie das eigentliche Angebot jeder Wettseite ist. Der Quotenschlüssel sagt, welchen Anteil aller Einsätze ein Markt zurückzahlt; die Marge ist der Rest. Sporttip öffnet den ganzen Katalog nicht, und eine amtliche Quotenübersicht gibt es nicht. Ein Wettender, der wissen will, was eine Seite ihm lässt, kann es nur selbst ausrechnen: die Kehrwerte aller Quoten eines Marktes addieren, den Kehrwert der Summe bilden. Zwei Anbieter mit derselben Bewilligung können in verschiedenen Märkten unterschiedlich viel einbehalten, und derselbe Anbieter kann in einem Nischenmarkt deutlich mehr nehmen als im Hauptmarkt. Der Vergleich zweier Seiten über «die besten Quoten» ist deshalb ohne Marktangabe wertlos.
Was von einem Bonus nach Ablauf der Bedingungen übrig bleibt
Wer vor der ersten Sporttip-Teilnahme ein Konto eröffnet, muss Verlustlimiten für einen, sieben und dreissig Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter einundzwanzig Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Wer sich also mit einer tiefen Limite startet, kann sie nicht im Affekt hochziehen — die drei Tage sind die Bremse, und sie greifen genau in der Nacht nach einer verlorenen Kombiwette.
Das ist die aufschlussreichste Zahl des ganzen Bonusgeschäfts: Nicht der Prozentsatz auf einem Werbebanner sagt, was Sporttip seinen Kundinnen und Kunden zumutet, sondern die Wartezeit auf der Limitenänderung. Ein Bonus, der schneller verfügbar ist als die eigene Vernunft, ist kein Bonus. Wer die 72 Stunden kennt, plant damit — und setzt die Limite beim ersten Login lieber gleich so, dass eine Erhöhung nie nötig wird.
Zwei weitere Kleinigkeiten gehören in dieselbe Abteilung. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks. Und wer eine verweigerte Auszahlung bestreiten will, hat dafür zehn Tage und muss den Weg per eingeschriebenem Brief nehmen. Fristen dieser Art sind keine Fussnote, sie sind die Stelle, an der ein Guthaben verschwindet.
Wo ein ausländischer Bonus herkommt und wo er nicht greift
Ausländische Marken bewerben Gratiswetten, Freiwetten und Einzahlungsboni in einer Grösse, die auf dem Schweizer Markt nicht vorkommt, und sie dürfen das, weil die Zustimmungspflicht nach Art. 75 Abs. 2 BGS nur für Veranstalterinnen mit Schweizer Bewilligung gilt. Der Haken ist die Kehrseite derselben Bewilligung: Wo keine Bewilligung ist, ist auch kein Schweizer Schutz, kein Anschluss an das Sperrregister und keine Aufsicht, die einen Streit schlichten könnte. Ein Bonus auf einer Seite ohne Bewilligung ist ein privates Versprechen. Er ist nicht null, aber er ist so viel wert wie die Firma, die dahintersteht.
Wer Eigenschaften vergleicht, sollte deshalb nicht die Bonusprozente gegenüberstellen, sondern zwei Fragen: Wird ein Streitfall von einer Schweizer Stelle entschieden? Und erscheint die Seite auf der Sperrliste der Gespa, die Schweizer Telecomanbieter per DNS sperren lassen. Die Antworten entscheiden mehr über den Wert eines Angebots als jeder Prozentsatz.
Zahlungswege, Auszahlungsdauer und der Umweg über das eigene Konto
Beim Geld sind beide Gruppen durch eine Regel getrennt, die man kennen muss. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Namen der kontoführenden Person lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Damit existiert eine anonyme Auszahlung im bewilligten Schweizer Sportwettmarkt nicht — nicht als schlecht beworbene Option, sondern als nicht existierende. Wer eine Seite mit anonymem Auszahlungsweg wählt, hat den Bereich mit Schweizer Aufsicht bereits verlassen.
Bei Swisslos läuft die Aufladung über den Spielkontoweg: Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, der Mindestbetrag liegt bei CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als konkrete Zahlungsart nennt Swisslos PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Ausgezahlt wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Drei Prozent klingen harmlos, bis man sie auf den Fall legt. Wer sein Guthaben in kleinen Schritten herausnimmt, zahlt jedes Mal — und weil nur zwei Auszahlungen pro Jahr frei sind, ist das Sparen auf einen grossen Betrag die günstigere Gewohnheit. Der Preis der Bequemlichkeit ist hier eine Prozentzahl, und sie ist berechenbar. Wer im Kopf behält, dass Gratisspielguthaben gar nicht auszahlbar ist, versteht auch, warum «Gratisguthaben» kein Bargeld ist: Es ist ein Guthaben mit einem Ausgang, der verschlossen bleibt.
Für Gewinne gibt es zusätzlich eine Automatik. Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos den Betrag automatisch dem Wallet gut. Darüber, also ab CHF 1’000, wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Der Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Fall ist gross genug, dass er einen eigenen Satz verdient: Bis tausend Franken läuft es von selbst, danach nur noch mit hinterlegter Verbindung.
Ein Hinweis an die Adresse der Vorsicht: Es gibt in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unerlaubte Wettseiten sperren. Wer damit rechnet, dass die Karte die Einzahlung ohnehin blockt, rechnet mit etwas, das nicht existiert. Die Sperre greift über die DNS-Sperrliste, und sie greift nicht lückenlos — gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt.
Die App: was ein Konto auf dem Telefon anders macht
Mobile Bedienung ist bei den bewilligten Veranstalterinnen kein Zusatzkanal, sondern der Normalfall, und das verändert die Reihenfolge, in der ein Wettender mit den Regeln in Berührung kommt. Wer über den Browser am Rechner anfängt, liest die Teilnahmebedingungen einmal und danach nie wieder. Wer über das Telefon einsteigt, trifft dieselben Klauseln in dem Moment, in dem die Wette zwei Klicks entfernt ist.
Für die Swisslos-Produkte heisst das konkret: Registrierung, Limiten, Sperre und Wette liegen im selben Konto. Die Registrierung setzt mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet voraus; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Was auf dem Telefon wirklich zählt, ist die Erreichbarkeit der Schutzfunktionen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Ein Produkt, ein Klick, eine feste Frist. Diese Funktion ist der eigentliche Grund, ein Konto auf dem Telefon zu führen statt daneben ein zweites ohne — denn eine Sperre, die nur am Schreibtisch zu setzen ist, wird nicht gesetzt.
Dieselbe Logik gilt für die Limiten. Sie werden im Konto gesetzt und im Konto verändert, und die Erhöhung wartet nach den Bedingungen der Veranstalter 72 Stunden. Wer die Limite am Telefon sieht, sieht auch, dass sie wirkt.
Die Apps der zugelassenen Veranstalter sind damit vor allem Verwaltungswerkzeuge mit Wettfunktion, und für einen Teil der Kundschaft ist das die beste Nachricht des ganzen Vergleichs. Wer eine App vor allem deshalb installiert, weil er unterwegs schnell etwas platzieren will, findet hier dieselben Prüfungen wie am Rechner. Wer eine App sucht, die die Schutzschritte weglässt, wird bei den ausländischen Marken fündig — und bezahlt den Komfort mit dem Verzicht auf jede Schweizer Anlaufstelle.
Livewetten, Cash-Out und die Grenze bei der Hälfte des Weges
Livewetten sind erlaubt, und zwar im Rahmen einer Bewilligung, die sie umfasst. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Was den Livewettenden erwartet, ist deshalb eine Frage der Regeln des einzelnen Anbieters, nicht eine Frage des Gesetzes.
Bei Sporttip gilt eine Livewette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Das ist eine nützliche Klarstellung, weil sie zwei Dinge trennt, die in der Werbung gern verschmelzen: einen Livestream und eine Livewette. Wer eine Livewette platziert, nachdem der Wettausgang tatsächlich eingetroffen ist, bekommt die Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten. Der Einsatz ist in diesen Fällen zurück, der Gewinn ist es nicht.
Das ist die Stelle, an der Livewetten am häufigsten teuer werden. Der Reflex, im entscheidenden Moment zu klicken, trifft auf eine Regel, die genau diesen Klick entwertet. Wer live wettet, wettet gegen eine Uhr, nicht gegen den Buchmacher allein.
Der Ausstieg vor Spielende ist keine gesetzlich geregelte Einrichtung, sondern eine Funktion des jeweiligen Anbieters. Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Garantie für jeden Markt besteht nicht, und Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, er hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Wenn also jemand eine Wette glattstellt, verkauft er einen Teil des möglichen Gewinns an den Anbieter zurück, zu einem Preis, den der Anbieter festlegt. Das ist kein Skandal — es ist ein Geschäft, und es hat einen Preis. Wer es häufig nutzt, zahlt diesen Preis häufig. Wer es nie nutzt, tauscht ihn gegen das Risiko, am Ende mit einem leeren Schein dazustehen.
Die fehlende Teilauszahlung ist mehr als eine Formalität. Bei einer Kombination mit vier noch offenen Beinen lässt sich nur das Ganze schliessen, nicht das eine Bein, das gerade kippt. Wer einen Teilschutz sucht, findet ihn bei Sporttip nicht.
Und der wichtigste Satz steht am Rand: Ein Cash-Out bringt einen Quoten- oder Profitboost zum Verfallen. Die beiden Funktionen schliessen einander aus. Wer einen Boost nutzt und dann doch aussteigen will, verliert die Erhöhung und behält den Rückkaufpreis. Zwei Sicherheiten auf einmal gibt es nicht.
Wettarten, Quotenvergleich und was eine Kombination rechnet
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen aus dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Richtung der Rundung ist die einzige Ungenauigkeit, die das Reglement nicht ausgleicht; sie fällt zugunsten des Anbieters aus und ist bei kleinen Einsätzen kaum bemerkbar.
Die Einsatzgrenzen sind betrieblich festgelegt: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Die Zahl, die man sich merken sollte, ist die tausend Franken. Nicht weil ein normaler Wettender sie erreicht, sondern weil sie die Grenze zwischen zwei Spielarten zieht: der entspannten Einzelwette und dem grossen Schein. Wer plante, einen hohen Betrag zu setzen, muss auf Systemwetten ausweichen — und Systemwetten sind in ihre eigenen Regeln eingebettet.
Bei den Wettarten sind die drei Grundformen entscheidend. Die Einzelwette steht und fällt mit einer Voraussage. Die Kombiwette multipliziert die Quoten; ihr Charme und ihr Risiko sind dasselbe Produkt. Die Systemwette lässt einzelne Fehler zu, kostet dafür den Einsatz mehrfach. Keine dieser Formen ist klüger als die andere, und keine von beiden verbessert die Trefferwahrscheinlichkeit einer Voraussage.
Eine Regel, die man ohne die zweite Hälfte nicht versteht: Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wer eine Kombination aus zwei Ereignissen desselben Spiels baut, sollte also prüfen, ob der Weg über den Bet-Builder geht — sonst war das Restrisiko nie versichert, sondern nur unbemerkt.
Die reguläre Spielzeit umfasst bei Sporttip die reguläre Spieldauer, beim Fussball also 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Das ist der klassische Sturz nach dem Elfmeterschiessen: Der Schein sah über die ganze Partie aus, gewertet wurde eine andere.
Und der Fall, den niemand liest, bis er eintritt: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage die Quote 1.00. Für einen Vierer-Schein bedeutet das drei laufende Beine statt vier — die Quote bricht zusammen, und das ist der Moment, in dem der Cash-Out interessant wird, sofern der Anbieter ihn für diese Wette anbietet.
Beim Quotenvergleich schliesslich bleibt die Marge das zentrale Werkzeug. Der Quotenschlüssel eines Marktes ist der Kehrwert der Summe der Kehrwerte aller Quoten, die Marge ist der Rest auf 100 Prozent. Wer zwei Anbieter vergleicht, muss denselben Markt, dasselbe Ereignis und denselben Zeitpunkt nehmen. Zwei Anbieter mit Schweizer Bewilligung können in einem Nebenmarkt mehr einbehalten als in einem Hauptmarkt, und das Verhältnis kann sich zwischen den Märkten umkehren. «Beste Quoten» ohne Marktangabe ist eine Aussage über nichts.
Was 1’000 Franken Einsatz an einem einzelnen Abend kosten
Das Beispiel, das den Blick schärft, braucht keine lange Rechnung. Ein monatliches Wettbudget von CHF 1’000, einmal gesetzt in einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90. Aus den beiden Quoten ergibt sich ein Quotenschlüssel von etwas unter 100 Prozent, und aus der Differenz die Marge: 1 geteilt durch die Summe der beiden Kehrwerte ergibt einen Schlüssel von rund 95 Prozent und damit eine Marge von annähernd 5 Prozent. Von tausend Franken, die in diesem Markt umgesetzt werden, bleiben nach der Buchmacherlogik also rund 95 Prozent im Umlauf und knapp 5 Prozent beim Anbieter.
Bei diesem Umsatz liegt der erwartete Verlust über eine grosse Zahl vergleichbarer Wetten in der Grössenordnung von fünfzig Franken, unter der Annahme, dass tatsächlich nur die tausend Franken und nur in diesem einen Markt gesetzt werden. Die Zahl ist eine statistische Schätzung, ein Mittel über viele Wetten und keine Vorhersage für einen einzelnen Abend. Sie zeigt allerdings, was der Anbieter aus einer Runde macht, bevor überhaupt ein Ergebnis gefallen ist: Diese Grössenordnung wechselt die Seite, sobald jemand häufiger setzt, denn die fünf Prozent wandern jedes Mal mit.
Wer zwölfmal im Jahr ein solches Budget in einem Markt mit derselben Marge durchsetzt, gibt nicht fünf Prozent eines Abends auf, sondern dieselben fünf Prozent zwölfmal — ein Punkt, den die Werbung für Kombiwetten, Livewetten und kleine Einsätze selten anspricht. Die Marge ändert sich nicht mit dem Wetteifer. Sie ändert sich mit dem Markt.
Sportarten, Wettbewerbe und die geschlossene Liste
Welche Sportarten und Wettbewerbe überhaupt auf dem Programm stehen dürfen, entscheidet nicht der Anbieter, sondern die Aufsicht. Die Gespa führt die Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten nach Art. 25 BGS und Art. 29 VGS, und diese Liste ist eine geschlossene Aufzählung. Nur Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, die darin stehen, dürfen mit Bewilligung angeboten werden. Fussball, Tennis, Eishockey und weitere klassische Sportarten stehen auf der Liste; Qualifikationsrunden erfasst sie nur, wenn sie dort genannt sind, Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie dort genannt sind.
Der Grund für diese Enge ist derselbe wie bei der Zahl der Veranstalter: eine bewusste Begrenzung. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Wetten müssen Sportwetten bleiben. Rankingwetten sind nur zulässig, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Zwei Lücken dieser Liste sind für den Alltag wichtiger als ihr Inhalt. Die Liste zeigt keine Eckballmärkte und keine Kartenmärkte. Wer sich eine Wette auf die Anzahl der Corners vorstellt, findet sie auf dem bewilligten Markt nicht vor, und das ist kein Qualitätsproblem eines einzelnen Anbieters, sondern der Zuschnitt des bewilligten Angebots. Dasselbe gilt für E-Sports: E-Sports erscheint in der Liste der Aufsicht nicht.
Damit ist der Weg dieser Nachfrage vorgezeichnet. Wer nach E-Sports-Wetten sucht — für Spiele wie die grossen Turniere des Jahres, die auf solchen Portalen beworben werden — landet zwangsläufig bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, weil es die bewillsigte Variante dieses Marktes hier nicht gibt. Dasselbe gilt für Kornerwetten und die Fehmärkte, die auf ausländischen Seiten zum Standard gehören. Die Frage ist dann nicht, welcher Anbieter die besten E-Sport-Quoten hat, sondern ob der Verzicht auf Schweizer Schutz durch das zusätzliche Angebot aufgewogen wird.
Auch für Fussballfans, die auf einen bestimmten Wettbewerb setzen wollen, ist die Liste die erste Prüfstation. Der Bewilligungsrahmen ist eng, aber die grossen Wettbewerbe sind darin. Wer einen Randwettbewerb sucht, wird ihn nicht immer finden.
Neue Marken, neue Anbieter und der Irrtum dahinter
Die Frage nach den neuesten Anbietern führt in der Schweiz zu einer Antwort, die ernüchtert: Neue Veranstalterinnen mit Bewilligung entstehen nicht ohne Weiteres, weil das Angebot auf zwei begrenzt ist. Ein dritter Anbieter mit Schweizer Bewilligung ist nicht eine Frage der Zeit, sondern eine Frage des Rechts — die interkantonale Vereinbarung lässt zwei zu, nicht mehr.
Was neu auf dem Markt erscheint, sind deshalb in aller Regel ausländische Seiten, die über Werbung, Portale und Sponsoring nach Schweizer Kundschaft greifen. Die Aufsicht reagiert auf sie nicht mit einer weiteren Bewilligung, sondern mit der Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht die Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telecomanbieter per DNS sperren. Die erste Liste datierte auf den 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains.
Sperrlisten sperren, aber sie schliessen nicht. Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt; die Aufsicht nennt für dieses Domain-Hopping konkret Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Die Liste funktioniert also als ernsthaftes Hindernis und nicht als Mauer, und wer an einer gesperrten Marke hängt, findet meist innerhalb weniger Stunden einen neuen Zugang. Auch deshalb ist die Sperrliste für den Entscheid eines Wettenden weniger wichtig als das, was hinter der Bewilligung steht.
Diese Mechanik erklärt auch die langfristige Aufteilung des Marktes. Der bewilligte Teil wächst mit dem Spielerschutz und nicht mit der Angebotsbreite: Der Bruttospielertrag von Swisslos aus Sportwetten betrug 2025 CHF 169 Mio. gegenüber CHF 182 Mio. im Vorjahr und war damit erstmals seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes rückläufig, ein Minus von 7.0 Prozent. Der Geschäftsbericht führt das unter anderem auf neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen zurück. Der Markt, der um Kunden wirbt, und der Markt, der Limiten setzt, sind nicht derselbe, und die Zahlen des Berichts zeigen, in welche Richtung der bewilligte Teil unter dieser Konstruktion tendiert.
Für einen Wettenden heisst das nicht, die neuen Marken seien automatisch unzuverlässig. Es heisst, dass «neu» in diesem Markt eine Herkunft beschreibt und nicht eine Zulassung. Wer eine neue Seite sieht, kann ihre Eigenschaft in der einzigen Währung prüfen, die zählt: Bewilligung oder keine.
Zwei Ränge, eine Vergleichstabelle und was in jeder Spalte steht
Der Vergleich der zehn Anbieter steht auf einer Tabelle, und diese Tabelle ist bewusst schmal. Bewilligungsstatus und Veranstalterin bzw. berichtete Lizenz sind die beiden Spalten, die sich für jede Marke belegen lassen. Alles darüber hinaus — Mindestquoten, Auszahlungsfristen, App-Umfang, Live-Angebot — müsste für acht der zehn Zeilen leer bleiben, weil keine amtliche Angabe dahintersteht. Eine Spalte, die bei acht Zeilen nichts sagt, gehört nicht auf die Seite. Also steht sie nicht da.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin / berichtete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| AmunRa | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| HighFlyBet | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Rollbit | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| FortuneJack | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| DirectionBet | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Playzilla | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Betovo | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Boomerang Bet | nein | keine Schweizer Wirkung; Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
Die Spalte, die den Unterschied trägt, ist die mittlere. Sie unterscheidet nicht gute von schlechten Anbietern, sondern bewilligte von nicht bewilligten — und das ist die einzige Einteilung, die in der Schweiz rechtlich etwas bedeutet. Eine ausländische Lizenz, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder anderswo, hat nach Art. 4 BGS keine Geltung hier. Eine Marke, die mit einer solchen Lizenz auftritt, ist nicht illegal für die Kundschaft, aber sie ist auch nicht Teil des Systems, über das ein Wettender Rechte geltend machen kann.
Wer das Verhältnis dieser Tabelle auf die Bevölkerung umlegt, versteht die Struktur des Marktes: Zwei Veranstalterinnen bedienen zusammen das ganze Land, jede in ihrem Gebiet. Swisslos führt Sporttip in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt ihren Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz bei 221 Mitarbeitenden.
Die Aufteilung ergibt eine Zahl, die man auf der Zunge zergehen lassen kann: In der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein ist Swisslos die Veranstalterin, in der Westschweiz die Loterie Romande, und ein Konto lässt sich bei der einen wie der anderen nur mit Wohnsitz im jeweiligen Gebiet eröffnen. Ein Umzug über die Saane hinaus ändert die verfügbare Marke. Das ist keine Härte des Systems, sondern seine Konstruktion.
Was folgt, wenn ein Vertragsgebiet endet
Für alle anderen gilt derselbe Befund: Die acht weiteren Marken in dieser Übersicht sind ohne Schweizer Bewilligung, ohne Anschluss an das Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Dass eine Marke dort noch nicht steht, ist keine Aussage über ihre Zulassung. Dass eine Marke dort steht, ist eine über den Zugang und nicht über die Qualität.
Wichtiger als die Liste ist die Rangordnung dahinter. Es gibt in diesem Markt keine Alternativen mit Bewilligung, die man gegeneinander abwägen könnte, sondern zwei Gebietsmonopole mit klarer Zuständigkeit. Die Auswahl entsteht nicht zwischen Anbietern, sondern innerhalb eines Anbieters: über Wettarten, Zahlungswege und Limiteneinstellungen. Wer eine Wahl zwischen konkurrierenden bewilligten Marken sucht, sucht etwas, das die Schweiz nicht vorsieht.
Wie viele Anbieter es gibt — und warum die Zahl täuscht
Die Suche nach der Zahl der Wettanbieter führt regelmässig zu einem Katalog von zwanzig, fünfzig oder hundert Namen, und keine dieser Zahlen ist falsch. Sie zählen nur etwas anderes, als die Suchende annimmt. In der Schweiz gibt es zwei Veranstalterinnen mit Bewilligung für Sportwetten. Über den Bildschirm laufen deutlich mehr. Die Lücke dazwischen ist der eigentliche Inhalt der Frage.
Der Grund für die kleine Zahl ist die Architektur des Systems. Sportwetten sind nach dem Geldspielgesetz ein Grossspiel, geregelt in Art. 3 lit. c und e BGS, und die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung festgelegt, dass Lotterien und Sportwetten von zwei Veranstalterinnen angeboten werden. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel nach Art. 21 bis 25 BGS, und sie gilt nur in der Schweiz nach Art. 4 BGS. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine weiteren gibt; die Aufsicht publiziert lediglich die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Wer die Zahl sucht, findet also zwei Dinge auf einmal: eine sehr kurze Liste und eine sehr lange. Die kurze ist rechtlich die gültige. Die lange ist die, auf der sich jemand bewegt, sobald er eine Domain eintippt, die nicht gesperrt wurde.
Zur Einordnung gehört, dass die Aufsicht selbst einen Teil dieser Zahlen in Bewegung hält. 2025 umfasste die Sperrliste 671 Domains. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen, ohne Lose, wird nach der IKV 2020 je zur Hälfte nach ständiger Bevölkerungszahl und nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 Prozent des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten und lag 2025 bei CHF 3’863’790. Diese Zahl zeigt, wo das Geld im bewilligten System landet: bei den Kantonen und bei der Prävention, nicht bei der Werbung.
Für einen Wettenden sind diese Zahlen nicht direkt handlungsleitend, aber sie erklären die Ruhe des bewilligten Marktes. Ein System, dessen Erträge an öffentliche Zwecke fliessen, hat kein Interesse daran, aggressiv um Kundschaft zu werben. Es hat Interesse daran, dass die Kundschaft die Regeln kennt.
Was die Zahl der Anbieter für die Wahl des Einzelnen bedeutet
Wer beide Zahlen kennt, kann die eigene Entscheidung darauf abbilden. Für jemanden, der in der Deutschschweiz wohnt und hauptsächlich Fussball und Tennis spielt, ist die Frage nach dem «besten von zehn Anbietern» bereits beantwortet: Es gibt genau einen, bei dem ein Konto mit allen Schutzfunktionen möglich ist, und die Frage verlagert sich auf die Wetten.
Für jemanden, der E-Sports, Kornerwetten oder anonyme Zahlungen sucht, lautet die Frage anders. Nicht: Welche bewilligte Seite bietet das? Sondern: Ist mir das Zusatzangebot den Verzicht wert? Die Antwort hängt davon ab, was einem wichtig ist — und ein Vergleich, der diese Frage für den Leser beantwortet, ohne die Bewilligungslage zu erwähnen, hat sie nicht beantwortet, sondern überspielt.
Die Rechtslage: Aufsicht, Bewilligung und die Herkunft der Lizenz
Die Regulierung des Schweizer Geldspielmarkts liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, die durch das Geldspielkonkordat seit dem 1. Januar 2021 tätig ist. Nicht zuständig ist die ESBK: Diese Aufsichtsbehörde betreut nur die Casinos. Das ist eine Unterscheidung, die in Vergleichen oft verwischt wird und praktische Folgen hat: Eine Casino-Bewilligung ist keine Wettbewilligung, und die ESBK ist für Sportwetten keine Anlaufstelle.
Sportwetten sind nach dem Geldspielgesetz ein Grossspiel, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz, wie Art. 4 BGS festhält. Für ein Onlinekonto braucht es nach Art. 47 Abs. 3 VGS einen Wohnsitz in der Schweiz — und praktisch zusätzlich einen im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin.
Sichtbar wird eine Bewilligung nicht an einem Siegel auf einer Website, sondern an ihrer Herkunft. Wer eine Seite prüft, hat drei Merkmale zur Hand: Ob die Veranstalterin als solche auftritt und ihre Bewilligungstradition nach BGS nennt; ob ihr Produkt in der Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten auftaucht, die die Gespa führt; und ob sie im Vertragsgebiet der einen oder der anderen Veranstalterin liegt, in dem ein Konto überhaupt eröffnet werden kann. Ein Hinweis wie «lizenziert in Curaçao» erfüllt keines dieser Merkmale.
Dass eine bewilligte Veranstalterin die Bezeichnung «Lizenz» nicht in den Vordergrund stellt, liegt ebenfalls am Rahmen. Bewilligungen bestehen aus zwei Teilen, der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung, und sie gelten pro Spiel. Wer nach einem einzelnen Lizenzdokument sucht, sucht nach etwas, das es in dieser Form nicht gibt.
Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der wettende Kunde wird nicht bestraft. Dass die Kundschaft straflos bleibt, bedeutet aber nicht, dass sie geschützt ist: In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und es gibt weder eine Schutz- noch eine Fairplay-Kontrolle.
Ein Werbeverbot gehört in dieselbe Aufzählung. Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bewehrt (Art. 131 BGS). Werbung darf zudem nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Dass ausländische Marken hier trotzdem sichtbar sind, sagt etwas über den Grad der Durchsetzung, nicht über die Zulässigkeit.
Und die ehrliche Einordnung, die am Ende jeder Bewilligungsdiskussion steht: Bewilligt heisst vollständiger Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalterinnen, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, ein Wohnsitzerfordernis und eine Identitätsprüfung. Nicht bewilligt heisst keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und ausländische Gewinne sind nach kantonalem Steuerrecht steuerbar. Keine der beiden Seiten ist per se die sichere Wahl. Die eine verlangt Prüfung, die andere Beschränkung.
Spielerschutz: Limiten, Sperre und Identität als Grundlage
Der Schweizer Sportwettmarkt setzt seine Grenzen nicht über den Staat, sondern über den Spieler. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze. Stattdessen verpflichtet das Recht in Art. 87 VGS die Veranstalterin, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen. Die Grenze zieht also der Wettende selbst, und das ist der wichtigste Unterschied zu einem System mit fixem Deckel: Ein Deckel schützt auch den Uneinsichtigen, eine selbst gesetzte Limite nur den Einsichtigen.

Daraus folgt die Rolle der Wartezeit. Nach dem Statut wirkt eine Senkung sofort, eine Erhöhung erst nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren Bedingungen 72 Stunden an. Die Differenz zwischen 24 und 72 Stunden ist kein Bürokratieproblem, sie ist die eigentliche Schutzwirkung: Wer eine Nacht über eine Erhöhung schlafen muss, entscheidet sie seltener auf dem Höhepunkt eines Verlusts.
Bei Swisslos kommen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage hinzu, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren, sowie eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage. Die Zahlen wirken hoch, und für den Durchschnittswettenden sind sie es auch — sie richten sich nicht an ihn, sondern an den Rand, an dem ein Monatsverlauf kippt.
Die Spielsperre ist das zweite Standbein. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist der Unterschied zwischen einer App-Funktion und einer Liste: Die befristete Sperre betrifft ein Produkt, die unbefristete sperrt die Person für alle Anbieter des Systems.
Die Identitätsprüfung gehört an dieselbe Stelle wie die Limiten. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ein Konto ohne verifizierte Identität gibt es nicht. Gesperrte und minderjährige Personen haben nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Dass Regeln Papier sind, bis jemand sie prüft, zeigt eine Zahl der Aufsicht: Bei Testkäufen 2025 an Verkaufsstellen wurde in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Online-Kanäle mit Identitätsprüfung sind nicht die Kontrolle an der Theke. Wer seinen Wettkonsum schützen will, sollte die Kanäle nicht verwechseln und die Kontrolle nicht an einen Mitarbeiter delegieren, der eine Kundin mit dem Ausweis sehen will und eine Kundin ohne sieht.
Wo der Schutz endet
Ausserhalb der Bewilligung fehlt die ganze Kette: keine verbindliche Limite, keine Sperre in einem schweizweiten Register, keine Identitätsprüfung über ein Vertragsgebiet, keine Stelle, an die sich ein Wettender bei einem Streit wenden könnte. Diese Kette ist keine Zusatzleistung, sie ist die Aufsicht selbst. Sie kostet den Anbieter Geld, und deshalb gibt es sie nur dort, wo eine Bewilligung sie verlangt.
Der praktische Umgang mit einem Wechsel auf eine ausländische Seite ist deshalb einfach zu beschreiben und unangenehm in der Umsetzung. Wer dorthin wechselt, muss die Limiten selbst setzen und überwachen, weil niemand es für ihn tut. Er muss sich über die Auszahlungswege selbst informieren, weil kein Schweizer Konto-Zwang gilt. Und er muss damit rechnen, dass ein Streit über einen Gewinn vor einer Stelle landet, die für Schweizer Kundschaft keine praktische Bedeutung hat.
Wer dagegen im bewilligten System bleibt, muss den einen Preis akzeptieren, den dieses System hat: ein schmaleres Angebot. Genau zwei Veranstalterinnen, ein geschlossenes Sportartenverzeichnis, keine Kornerwetten, kein E-Sports, keine anonyme Abhebung. Ein Vergleich, der beides nicht nebeneinander nennt, ist unvollständig.
Krypto, Anonymität und die Frage, wohin das Geld geht
Kryptowährungen und anonyme Zahlungswege sind im bewilligten Schweizer Sportwettmarkt kein Thema, und zwar nicht, weil sie unmodern wären, sondern weil sie strukturell ausgeschlossen sind. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Namen der kontoführenden Person lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Diese eine Vorschrift erledigt Bitcoin, Ethereum und jede Form einer anonymen Abhebung zugleich: Es gibt keinen Weg, an dem eine Auszahlung auf eine Adresse ohne Namen vorbeikommt.
Bei Swisslos ist der Weg noch einen Schritt enger. Spielguthaben wird per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft, mit einem Mindestbetrag von CHF 20, einer Obergrenze von CHF 10’000 in 30 Tagen und der Bedingung, dass das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Ausgezahlt wird auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auf den eigenen Namen. Kredite an Spielende sind nach Art. 75 Abs. 1 BGS untersagt. Jede Stufe dieses Weges kennt den Namen des Kontoinhabers.
Wer eine Krypto-Wettseite sucht, findet sie entsprechend nur ausserhalb der Bewilligung. Mit der Krypto-Funktion kommt die ganze Herkunftsfrage mit: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und eine Domain, die auf die Sperrliste gesetzt werden kann. Die Anonymität ist real — jedenfalls auf der Zahlungsseite. Ebenso real ist der Verzicht auf die Stelle, die im Streitfall entscheiden würde.
Der wirtschaftliche Preis der Anonymität ist damit klar benannt: Man tauscht eine Aufsichtskette gegen eine Zahlungsfreiheit, und die Zahlungsfreiheit nützt nur dem, für den die Aufsichtskette nichts wert ist. Wer in der Schweiz lebt, erwerbstätig ist und einen Ausweis besitzt, hat von der Anonymität wenig und verliert von der Kette viel. Wer sie braucht, weiss meist selbst, warum — und genau dieser Grund ist der Grund, warum sie gesetzlich verschlossen bleibt.
Ein Detail, das bei Krypto-Seiten regelmässig unterschlagen wird: Ein Gewinn auf einer solchen Seite ist in der Schweiz steuerlich nicht dasselbe wie ein Gewinn bei Swisslos. Darauf lohnt ein eigener Blick im nächsten Abschnitt.
Was ein Gewinn kostet, wenn kein Schweizer Veranstalter dahintersteht
Bei bewilligten Grossspielen sind Gewinne bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber steuerpflichtig. Der Freibetrag liegt auf Bundesebene ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab — je nach Kanton. Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann.
Für den normalen Wettenden bedeutet das schlicht: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Ein Betrag in dieser Grössenordnung ist weit von dem entfernt, was auf einem Wettschein steht, und die Aufregung um die Steuerfreiheit betrifft eine Schwelle, die praktisch niemand erreicht.
Anders sieht es bei ausländischen Anbietern aus. Gewinne dort sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, aber die kantonale Steuerpraxis behandelt sie teilweise vollständig als Einkommen. Für den Kanton Thurgau gilt, dass Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als steuerbares Einkommen behandelt werden. Eine Zahlung von ein paar tausend Franken, für die bei Swisslos keine Steuerfrage entstünde, kann also aus einer ausländischen Quelle eine Steuerfrage werden. Wer eine solche Seite nutzt, sollte sich zu seinem Kanton informieren; die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung ist die richtige Stelle dafür. Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich, und eine pauschale Aussage wäre auch nicht ehrlich.
Auf Einsätze gibt es in der Schweiz keine Wettsteuer. Wer eine solche Steuer in einem Vergleich sieht, sollte sie als Warnzeichen lesen.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Zwei Marken mit Schweizer Bewilligung, acht ohne. Diese Reihenfolge ist keine Wertung — sie ist die Reihenfolge, in der die Bewilligung über den Rechtsweg entscheidet. Die acht folgenden Marken sind hier, weil Schweizer Wettende ihnen begegnen, und sie werden nach denselben Massstäben beschrieben. Für keine von ihnen wird behauptet, sie sei legal oder sicher; jede trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung», und das ist die zutreffende Beschreibung.
Für die acht ausländischen Marken steht in jedem Eintrag dasselbe Fundament, und hier steht es einmal ausgeschrieben statt achtmal: Eine Bewilligung nach BGS fehlt, eine im Ausland erworbene Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Geltung in der Schweiz, die Marke ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Wer eine dieser Seiten nutzt, nutzt sie ohne den Schutz, der an eine Bewilligung gebunden ist.
Swisslos Sporttip: die Veranstalterin mit dem grössten Vertragsgebiet
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), und die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Auf dem Papier ist das der grösste Adressatenkreis des Landes, und praktisch ist es die Marke mit der vollständigsten Ausstattung unter den beiden. Kombiboost, Quoten- und Profitboosts, Cash-Out, Verlustlimiten über drei Zeiträume, Selbstsperre bis 180 Tage, Auszahlungsautomatik bis CHF 1’000 und Überweisung darüber innert dreier Arbeitstage. Wer auf einem bewilligten Markt spielen will, kommt an Swisslos nicht vorbei.
Der Vorbehalt steht in derselben Tabelle: Der Bruttospielertrag aus Sportwetten ist 2025 auf CHF 169 Mio. gefallen, gegenüber CHF 182 Mio. im Vorjahr, ein Minus von 7.0 Prozent und der erste Rückgang seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes. Der Bericht nennt neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen als einen Grund. Ein Haus, das seinen eigenen Vertrieb bremst, ist kein Haus, das einem Wettenden einreden will, mehr zu setzen.
Genau das ist die Bewertung: Swisslos ist der Anbieter mit dem dichtesten Funktionseinkauf und der niedrigsten Bereitschaft, diesen Einkauf zum Anlass für mehr Einsatz zu nehmen. Für Wenigspieler ist das Angebot überdimensioniert und der Preis der Kontrolle entsprechend hoch; für Stammkundinnen ist es die einzige Stelle, an der alle Schweizer Schutzfunktionen in einem Konto zusammenlaufen, und diese Zusammenführung ist das eigentliche Produkt.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Veranstalterin
Die Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ihre Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14 in Lausanne, sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier handelt es sich um eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa, und ein Onlinekonto ist nur für Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet möglich.
Der Unterschied zu Swisslos liegt weniger im Produkt als im Vertrieb: Die Loterie Romande arbeitet über ein dichtes Netz von Verkaufsstellen und hat die Geografie der sechs Kantone als festen Rahmen. Wer dort wohnt, hat dieselben Schutzfunktionen wie in der Deutschschweiz, aber eine andere Veranstalterin und einen anderen Produktnamen.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind der eigentliche Charakterzug dieser Marke. Wer Wetten lieber über einen Schalter als über ein Konto abwickelt, findet hier die grösste Zahl physischer Anlaufstellen — und muss dafür in Kauf nehmen, dass an einem Schalter die Identitätskontrolle nachweislich schlechter funktioniert hat als im Netz. Die Zahl der Verkaufsstellen ist also zugleich die Antwort auf die Frage, wie ein Teil der Westschweizer Kundschaft tatsächlich wettet, und die Erinnerung daran, wo die Kontrolle am schwächsten greift.
Als Bewertung bleibt: Jouez Sport ist für die Westschweizer Kundschaft die einzige bewilligte Alternative und darin vollständig ausgestattet; ihr Profil als Veranstalterin mit physischem Netz unterscheidet sie von einem reinen Onlineangebot. Wer im Gebiet wohnt, kann zwischen den beiden Marken ohnehin nicht wählen — und wer ausserhalb wohnt, kann bei ihr kein Konto führen.
AmunRa: ohne Schweizer Bewilligung
AmunRa trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Es gibt keine Bewilligung nach BGS, und eine im Ausland erworbene Erlaubnis hat nach Art. 4 BGS keine Geltung in der Schweiz. Eine Lizenz ist nach den vorliegenden Angaben nicht feststellbar. Die Marke ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Zu Zahlungswegen, Limiten, Boni oder Wettarten dieser Marke lässt sich hier nichts sagen, und das Fehlen solcher Angaben ist selbst ein Befund: Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung unterliegt keiner Schweizer Auskunftspflicht über Limiten, Auszahlungsdauern oder eine Ombudsstelle. Was ein Wettender wissen kann, steht in den Bedingungen der Seite selbst, und geprüft hat es niemand von aussen.
Die Bewertung folgt aus dem Gegenstand dieser Seite: Für jemanden, der eine Schweizer Bewilligung sucht, ist AmunRa keine Option. Für jemanden, der bewusst ausserhalb des Systems spielt, ist der Preis dieselbe Bewilligungslücke.
HighFlyBet: ohne Schweizer Bewilligung
HighFlyBet trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Es besteht keine Bewilligung nach BGS, eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), und nach den vorliegenden Angaben ist eine Lizenz nicht feststellbar. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste der Gespa möglich.
Ein Vergleich, der diese Marke nach Bonus oder Quoten einordnen wollte, müsste auf Angaben zurückgreifen, die keine Schweizer Stelle überprüft hat. Wer das trotzdem tun will, sollte die Bedingungen selbst lesen und dabei nach denselben Punkten suchen, die bei Sporttip klar geregelt sind: Limiten, Auszahlungsdauer, Auszahlungswege und die Frage, an wen man sich bei einem Streit wendet.
Als Bewertung: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Schutz. Mehr lässt sich über diese Marke im Rahmen eines Schweizer Vergleichs nicht begründet sagen.
Rollbit: ohne Schweizer Bewilligung
Rollbit trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Eine Bewilligung nach BGS fehlt, eine ausländische Lizenz gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS), und nach den vorliegenden Angaben ist eine Lizenz nicht feststellbar. Ohne Anschluss an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste der Gespa möglich.
Für einen Wettenden, der von einer Krypto-Seite angezogen wird, ist die relevante Frage nicht die des Zahlungsweges, sondern die des Auszahlungsziels. Im bewilligten Schweizer System muss eine Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen gehen. Wer das bei einer Marke ohne Bewilligung nicht verlangt, wird es dort auch nicht finden.
Die Bewertung deckt sich mit dem Befund oben: kein Schweizer Permit, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Rechtsweg. Wer die Seite trotzdem nutzt, nutzt sie als Privatgeschäft.
FortuneJack: ohne Schweizer Bewilligung
FortuneJack trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Keine Bewilligung nach BGS und keine Anerkennung einer ausländischen Lizenz gemäss Art. 4 BGS. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste der Gespa möglich.
Über Limiten, Auszahlungsfristen oder Schutzfunktionen dieser Marke wird hier nichts behauptet, weil keine Schweizer Stelle sie prüft und keine Aufsicht sie veröffentlicht. Für die Leserin heisst das: Die Angaben der Seite selbst sind die einzige Quelle, und die richtige Antwort auf ein Gewinnproblem wäre derzeit ein Anwalt in einem anderen Rechtsraum.
Bewertung: ohne Schweizer Bewilligung, damit ohne jede der Schutzfunktionen, die diese Seite bei Swisslos und Jouez Sport beschreibt. Das ist die ganze Aussage.
DirectionBet: ohne Schweizer Bewilligung
DirectionBet trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Ohne Bewilligung nach BGS und ohne gemäss Art. 4 BGS anerkannte Lizenz für die Schweiz.
Ein Vergleich zwischen zwei nicht bewilligten Marken müsste sich auf Merkmale stützen, die niemand amtlich prüft. Die einzige Unterscheidung, die hier belastbar ist, liegt daher nicht in der Marke, sondern im Verhalten des Wettenden: Wer ausserhalb des Systems spielt, sollte seine Einsätze und Limiten selbst kontrollieren, weil kein Register und keine Aufsicht das übernimmt.
Bewertung: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Schutz. Für eine Schweizer Bewilligungssuche ungeeignet, für ein Spiel mit eigenem Risikobewusstsein eine Frage, die jeder für sich beantwortet.
Playzilla: ohne Schweizer Bewilligung
Playzilla trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Es fehlt eine Bewilligung nach BGS, eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), und nach den vorliegenden Angaben ist eine Lizenz nicht feststellbar.
Das Wort «lizenziert» auf einer solchen Seite ist keine Information über ihren Status in der Schweiz. Eine Bewilligung entsteht nicht durch eine Erwähnung, sondern durch eine Veranstalter- und Spielbewilligung und eine Eintragung in der Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten der Gespa.
Bewertung: Was auf dieser Marke angeboten wird, wird ohne Schweizer Aufsicht angeboten. Das ist kein Qualitätsurteil, sondern eine Eigenschaft des Angebots.
Betovo: ohne Schweizer Bewilligung
Betovo trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Keine Bewilligung nach BGS und keine Anerkennung einer ausländischen Lizenz gemäss Art. 4 BGS.
Zu den konkreten Bedingungen dieser Marke lässt sich hier nichts sagen, und der wichtigste Ratschlag ist deshalb ein methodischer: Wer die Seite prüfen will, sucht in ihren eigenen Bedingungen nach der Antwort auf drei Fragen — wer die Firma betreibt, nach welchem Recht Verträge geschlossen werden und welche Stelle im Streit entscheidet. Antworten darauf zeigen mehr über die Marke als jede Quotenangabe.
Bewertung: keine Schweizer Bewilligung. Wer nach einer Schweizer Bewilligung sucht, ist hier falsch; wer sich bewusst gegen sie entscheidet, sollte das so bewusst tun wie den Einsatz selbst.
Boomerang Bet: ohne Schweizer Bewilligung
Boomerang Bet trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Ohne Bewilligung nach BGS und ohne gemäss Art. 4 BGS anerkannte Lizenz für die Schweiz.
Der Name suggeriert Rückkehr, und tatsächlich kehrt bei einem Anbieter ohne Bewilligung einiges zurück, nur nicht das Geld: Der Weg zu einer verbindlichen Forderung führt in einen anderen Rechtsraum, und die Schweizer Stelle, die im bewilligten System angerufen werden könnte, existiert hier nicht.
Bewertung: Diese Marke gehört zur zweiten Gruppe, und die zweite Gruppe ist durch die Bewilligungslücke definiert. Wer innerhalb des Systems bleiben will, findet hier nichts.
Häufige Fragen zu bewilligten Wettanbietern in der Schweiz
Welche Anbieter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten?
Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, und die Kantone haben zwei Veranstalterinnen zugelassen: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide brauchen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung und stehen unter Aufsicht der Gespa. Eine weitere bewilligte Marke gibt es nicht.
Wie viele Wettanbieter mit Schweizer Bewilligung gibt es, und für welche Kantone gelten sie?
Es sind zwei. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Onlinekonto lässt sich nur mit Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet eröffnen.
Woran erkennt man eine Schweizer Bewilligung?
An drei Merkmalen: Die Veranstalterin tritt als solche auf und nennt ihre Bewilligung nach BGS; ihr Angebot liegt in der Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten der Gespa; und der Kontoabschluss ist an ihren Vertragsbereich gebunden. Ein Hinweis auf eine ausländische Lizenz erfüllt keines davon, weil eine solche nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung hat.
Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für ausländische Wettanbieter?
Die Gespa veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer Telecomanbieter per DNS sperren. Ende 2025 standen 671 Domains darauf, die erste Liste datierte auf den 3. September 2019. Gesperrte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt, was die Liste zu einem Hindernis und nicht zu einer Mauer macht.
Was sagt eine Quote über die Marge des Anbieters aus?
Addiert man die Kehrwerte aller Quoten eines Marktes, ist der Kehrwert der Summe der Quotenschlüssel — der Anteil, den der Markt zurückzahlt. Die Marge ist der Rest. In einem Zwei-Wege-Markt mit je 1.90 liegt der Schlüssel bei rund 95 Prozent. Zwei Anbieter lassen sich daher nur mit identischem Markt, Ereignis und Zeitpunkt vergleichen.
Wie werden Gewinne aus Sporttip und Jouez Sport besteuert?
Gewinne bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn sind einkommenssteuerfrei und werden erst darüber steuerpflichtig — der Bundesfreibetrag liegt ab 2026 bei CHF 1’071’000. Der kantonale Freibetrag weicht ab, je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, rückforderbar über die Steuererklärung. Auskünfte gibt die kantonale Steuerverwaltung.
Wer bis hierher gelesen hat, kennt die Struktur dieses Marktes. Zwei Bewilligungen, ein geschlossenes Angebot und ein Schutzsystem, das seinen Preis in der Breite hat. Alles ausserhalb davon ist nicht verboten zu lesen, aber es ist auch nicht abgesichert — und diese Unterscheidung ist die einzige, die bei der Wahl eines Wettanbieters wirklich trägt.
Rechtslage – eishockeytipps.com
Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»
