Wetten auf das Schwingen: zwei bewilligte Wege und eine offene Liste
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungen und Aufsichtsangaben wurden gegen die Verzeichnisse der Gespa und der beiden Veranstalter geprüft.

Zwei Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Swisslos mit dem Produkt Sporttip, die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer nach einem dritten Anbieter mit Schweizer Bewilligung sucht, sucht etwas, das es nicht gibt — die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und daran ändert auch die Auswahl an Marken im Netz nichts, die mit ausländischer Erlaubnis arbeiten und in der Schweiz keine haben.
Das ist die unbequeme Nachricht dieser Seite: Wer auf ein Schwingfest wetten will, hat nicht die Wahl zwischen zwanzig Türen, sondern zwischen zwei. Dafür stehen hinter beiden Türen Dinge, die hinter einer dritten nicht stehen — ein Sperrregister, das schweizweit gilt, selbst gesetzte Verlustlimiten, ein Rechtsweg in der Schweiz, steuerfreie Gewinne bis zum Freibetrag. Die Wahl ist also nicht gross, aber sie ist echt, und sie entscheidet über mehr als den Preis einer Quote.
Auf den folgenden Abschnitten geht es der Reihe nach um das, was beim Wetten auf das Schwingen überhaupt angeboten wird, um die Rechtslage mit Bewilligung und Aufsicht, um die Werkzeuge des Spielerschutzes und schliesslich um die zehn Marken, die hier verglichen werden — die zwei bewilligten voran, danach die ausländischen, die Schweizer im Netz antreffen und die alle eines gemeinsam haben: keine Schweizer Bewilligung. Danach die Rechenbeispiele, die Fragen und Antworten, und am Ende der Blick darauf, welcher Weg zu welchem Wettenden passt.
Grundlagen: was beim Wetten auf das Schwingen angeboten wird
Ein Sägemehlring, zwei Männer im Zwilchhosen und eine Tribüne, die die Resultate wichtiger nimmt als jedes Fussballstadion der Region. Das Schwingen ist der Sport, bei dem in der Deutschschweiz die grössten Zuschauerzahlen zusammenkommen, und es ist zugleich der Sport, der sich am wenigsten in ein internationales Wettprogramm einfügt: Es gibt keine Ligen mit Tabellen, keine UEFA, keine weltweit übertragenen Wettbewerbe, sondern einen Kranzfest-Kalender mit regionalen Festen, einem Eidgenössischen als Höhepunkt und einem Verband, der die Gänge richtet.
Genau daraus folgt, was ein Wettender vorfindet. Zuerst steht das Sportwetten-Angebot eines Veranstalters, und ob ein einzelnes Schwingfest darin auftaucht, hängt nicht vom Interesse am Sport ab, sondern davon, ob das Fest und die Wettart auf einer Liste stehen, die in Bern geführt wird. Diese Liste ist der eigentliche Filter. Wer schon einmal auf ein eidgenössisches Schwingfest gesetzt hat, weiss, dass das Angebot dann nicht aus zwölf Märkten besteht, sondern aus wenigen: dem Fest- und Kranzgewinn, dem Sieger eines Gangs, dem Ausgang eines Zweikampfs, je nach Austragung auch dem Rang eines Schwingerkönigs-Anwärters. Der Kern dessen, was Cluster 1 dieser Seite umfasst, ist deshalb nicht ein Marktkatalog, sondern die Frage der Verfügbarkeit.
Zweitens die Wette selbst. Eine Einzelwette setzt auf eine Voraussage, eine Kombiwette verbindet mehrere, eine Systemwette kombiniert mehrere Voraussagen in mehreren Reihen so, dass nicht alle richtig sein müssen. Für das Schwingen heisst das praktisch: Der reizvollste Teil eines solchen Festes — wer gewinnt den Kranz, wer kommt in den Schlussgang — lässt sich als Einzelwette spielen, während die Kombination über mehrere Feste hinweg nur dann funktioniert, wenn der Veranstalter die Voraussagen überhaupt als kombinierbar führt. Kombiniert werden dürfen nur voneinander unabhängige Ereignisse; hängen zwei Voraussagen von derselben Sportveranstaltung ab, führt Swisslos sie ausschliesslich über die Bet-Builder-Funktion zusammen und kann eine irrtümlich anders zustande gekommene Kombination für ungültig erklären und den Einsatz zurückzahlen. Bei einem Sport mit so wenigen Parallelereignissen an einem Nachmittag ist das eine Regel, die man kennen sollte, bevor man zwei Gänge desselben Festes in einen Schein schreibt.
Drittens das Drumherum, und hier liegt der grösste Unterschied zwischen den Wegen. Ein bewilligter Veranstalter arbeitet mit einem Spielerkonto, auf das man Spielguthaben kauft, mit einem Wettschein, einer Auswertung und einer Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen. Ein ausländischer Anbieter arbeitet mit der Mechanik, die seine eigenen Bedingungen vorsehen. Der Unterschied liegt nicht in der Quote, sondern darin, welche Regeln gelten, wenn etwas schiefgeht.
Und viertens das Wettprogramm selbst. Wetten auf das Schwingen sind kein Dauerangebot, sondern ein Kalendergeschäft: ein Fest, ein Wochenende, ein Ergebnis. Wer im Winter nach einem Schwingfest sucht, sucht vergeblich, und wer es am Festtag selbst sucht, findet es zuweilen nur noch als Livewette. Der Zugang ist also zeitlich gebunden — was für einen Wettenden, der sich auf ein oder zwei Feste im Jahr konzentriert, kein Nachteil sein muss. Wer dagegen ständig etwas zum Setzen braucht, findet an einem Schwing-Samstag mehr Programm über andere Sportarten als über das Schwingen selbst.
Was daraus für den Vergleich folgt, ist eine Verschiebung: Die üblichen Kennzahlen eines Buchmacher-Vergleichs — Bonus, Quote, Auszahlungsgeschwindigkeit — treffen einen Schwing-Wettenden nur zur Hälfte. Was ihn wirklich trifft, ist die Frage, ob sein Wohnkanton überhaupt zum Gebiet des Veranstalters gehört, den er ins Auge fasst. Darauf ist später zurückzukommen.
Wo das Schwingen im Sporttip-Programm seinen Platz hat
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Wer dort ein Konto eröffnet, eröffnet es nicht bei einem Sportwetten-Anbieter mit Börsenanschluss, sondern bei einer öffentlich-rechtlich eingebundenen Veranstalterin, deren Reingewinn nach kantonalem Recht gemeinnützigen Zwecken zufliesst. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, aus der Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe unterstützt werden; aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr.
Das ist kein Bonus, und es soll auch keiner sein. Es ist der Grund, weshalb die zweite Hälfte des Satzes «nur zwei Veranstalter» für viele ein Trost ist und für andere ein Ärgernis: Der Anteil, den ein privater Anbieter als Werbebudget und Marge einbehält, geht hier in einen Fonds. Ein Wettender zahlt diesen Anteil nicht direkt, aber er ist in jeder Quote enthalten, und wer die Quoten von Sporttip mit denen eines ausländischen Anbieters vergleicht, vergleicht nicht zuletzt eine Reingewinnabgabe mit einer Werbeabteilung.
Sporttip ist ein Produkt mit regionalem Zuschnitt. Durchgeführt wird es im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Diese Kantone bilden zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet, und die Zugehörigkeit zu diesem Gebiet ist keine Formalie: Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt darin kommt man online nicht durch die Registrierung.
Für das Schwingen heisst das: Der Veranstalter, in dessen Vertragsgebiet die meisten Kranzfeste stattfinden, ist zugleich der, dessen Publikum sie besucht. Das ist eine bequeme Deckung, aber sie macht die Sache nicht offener. Wer im Kanton Freiburg wohnt und ein Innerschweizer Schwingfest besuchen will, findet dort die Feste, aber nicht zwingend das Konto.
Warum die Westschweiz ein eigenes Produkt hat
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Zwei Veranstalter, zwei Sprachräume, zwei Vertriebsnetze — das ist die Schweizer Lösung für ein Land, in dem jedes Geldspiel politisch ausgehandelt wird.
Für einen Wettenden mit Wohnsitz westlich der Saane ist damit die Frage schon halb beantwortet: Sein bewilligter Weg führt über Jouez Sport. Umgekehrt ist es genauso. Und für die, die genau an der Grenze zwischen beiden Gebieten wohnen, ist die Antwort ungewohnt banal: Es entscheidet das Wohnkantonsprinzip, nicht die Sprachkompetenz. Ein Deutschschweizer in Freiburg kann bei Jouez Sport teilnehmen, ein Genfer in Zürich nicht bei Sporttip.
Diese Trennung erklärt auch, warum die Zahl der bewilligten Anbieter so klein bleibt. Zwei Veranstalter, die sich ein Land aufteilen, sind kein Zufall des Marktes, sondern eine politische Entscheidung, die in Art. 21 bis 25 des Geldspielgesetzes über die Bewilligungen und im Geldspielkonkordat verankert ist. Wer das für rückständig hält, bekommt von den Befürwortern dieselbe Antwort wie von den Gegnern: Es hat sich bewährt, es ist kontrollierbar, und der Reingewinn bleibt im Land. Diese Seite muss diese Diskussion nicht entscheiden. Sie muss nur festhalten, was daraus für das Angebot folgt.
Der folgenreichste Punkt daran: Die beiden Veranstalter bilden kein Duell. Ein Wettender kann nicht wählen, wenn er nur ein Konto erhält, und wer in einem Grenzkanton mit Wohnsitz diesseits der Kantonsgrenze lebt, hat faktisch gar keine Wahl. Die Wahl, die diese Seite untersucht, hat drei Ausgänge statt zwei — den bewilligten Veranstalter des eigenen Gebiets, das Ausweichen auf einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, oder gar nichts davon. Der dritte Ausgang ist häufiger, als die Branche ihn nennt, und er ist der einzige, der nie ein Risiko erzeugt.
Rechtslage: eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt
Sportwetten im Netz sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern. Nicht von der ESBK — die Aufsichtsbehörde im Bereich Casino und Geldspiel überwacht die Casinos, nicht die Sportwetten. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: der Veranstalterbewilligung und der Bewilligung je Spiel, und gilt nur in der Schweiz. Das erklärt, warum sich ein ausländischer Anbieter auf seine Curaçao- oder Malta-Erlaubnis berufen kann, ohne dass dieser Erlaubnis hier irgendeine Wirkung zukommt.

Der wichtigste Satz für die Frage dieser Seite steht in der Aufzählung der zugelassenen Veranstalter: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Daraus folgen alle weiteren praktischen Hürden. Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus, und in der Praxis zusätzlich den Wohnsitz im Gebiet der Veranstalterin. Es gibt deshalb keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt — die Gespa veröffentlicht stattdessen die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Für einen Wettenden heisst das: Wer in einem Schweizer Wettbüro oder bei einem ausländischen Anbieter ein Konto eröffnet und dort auf ein Schwingfest setzen will, ist nicht Kunde von etwas Verbotenem in seinem Handeln, aber er steht nicht unter dem Schutz, den eine Bewilligung herstellt. Der begriffliche Unterschied ist gross und wird selten sauber gemacht. Eine Bewilligung erzeugt Pflichten beim Veranstalter — Testkäufe, Identitätsprüfung, Limits, Registeranbindung. Keine Bewilligung erzeugt keine dieser Pflichten, und keine ausländische Aufsicht ersetzt sie.
Was auf der Liste der zugelassenen Sportarten und Wettarten steht
Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste, geführt als Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Was nicht darauf steht, darf nicht angeboten werden. Die Liste erlaubt nur Sportwetten: Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind ausgeschlossen, was jenen Tippenden, die sich an internationale Wettbörsen gewöhnt haben, in der Schweiz nicht weiterhilft.
Die Feinarbeit der Liste entscheidet über das Schwing-Angebot. Qualifikationsrunden fallen nur darunter, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind. Rangwetten nur dann, wenn der Rang über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet — nicht über alles, was ein Rang sonst bedeuten könnte. Wetten auf Trainingsläufe sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Dazu gehören zwei Merkmale, die viele im Netz nicht erwarten: Corner- und Kartenmärkte stehen nicht auf der Liste, und einen Esport-Abschnitt hat sie nicht. Esport-Wetten gehört damit nicht zu dem, was ein bewilligter Veranstalter hier anbieten darf, soweit es um den Inhalt dieser Liste geht.
Wettkämpfer dürfen nicht auf ihr eigenes Ereignis wetten. Bei einem Sport, in dem der Kreis der Aktiven klein und der Kreis der Zuschauer im Ring gross ist, ist das keine theoretische Regel, sondern die Grenze zwischen dem Publikum am Rand und dem, der auf dem Sägemehl steht.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Ereignis und während des Ereignisses, wo der Veranstalter eine Zulassung dafür hat; das Geldspielgesetz schränkt sie nicht auf besondere Live-Märkte ein. Bei Sporttip Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird — ein Detail, das die Fernsehsitzung von der Wette entkoppelt. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Bei einem Kampfsport mit einer einzigen entscheidenden Szene ist das kein entlegenes Risiko, sondern der Normalfall, den man kennen sollte: Wer in der Sekunde nach dem Schlussgang noch schnell abschickt, hat unter Umständen nicht mehr gesetzt, sondern nur noch Geld hin- und zurückbewegt.
Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist ein Merkmal des jeweiligen Veranstalters, und so sollte man ihn auch lesen. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der angebotene Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. Wer einen laufenden Gang abbrechen will, findet also eine Tür, aber sie öffnet nicht auf den vollen Betrag.
Ein weiterer Punkt, der gern überlesen wird: Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer — beim Fussball etwa 90 Minuten — plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm ausdrücklich darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Diese Regel stammt aus einer Sportart mit Verlängerung. Für das Schwingen ist sie nur insofern von Bedeutung, als sie zeigt, wie ein Wettschein gelesen werden muss: Der Ausgang ist das, was das Wettprogramm als Ausgang definiert, nicht das, was der Zuschauer für den Ausgang hält.
Sperrliste, Umgehung und was ein ausländisches Angebot hier nicht leistet
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden binnen Stunden ersetzt — die Aufsicht nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, und sie führt bet365 auf der Liste. Für einen Wettenden, der sich auf eine Adresse eingerichtet hat, heisst das: Die Adresse kann verschwinden, und was unter ihr erreichbar war, ist unter einer anderen wieder da. Die Domain ist kein Kriterium für Seriosität, sie ist ein bewegliches Ziel.
Ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist nicht an das Sperrregister angeschlossen. Das bedeutet konkret: Wer sich dort anmeldet, kann nicht über die schweizweite Sperre von seinem eigenen Konto ausgeschlossen werden, und er kann auch nicht von einem Register erfasst werden, das ihn vor sich selbst schützt. Im Gegenzug gilt für ihn kein Schweizer Rechtsschutz, und es gibt keine faire Spielkontrolle, die dieser Name verdient — keine geprüfte Quote, keine Aufsichtsbeschwerde, keine Stelle in der Schweiz, an die man sich wenden könnte.
Dazu kommt die strafrechtliche Seite, die den Spielenden nicht, aber den Anbieter betrifft: Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; Verstösse gegen das Werbeverbot für nicht bewilligtes Glücksspiel können mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet werden. Der Spielende wird nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz nicht bestraft. Aber: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Das ist die eine Folge, die man sich bei der Wahl eines Weges vergegenwärtigen sollte — nicht weil sie häufig eintritt, sondern weil sie zeigt, wen das Recht als die eigentliche Partei ansieht.
Und dann die Frage, die in der Schweiz am häufigsten falsch beantwortet wird: Banken und Kartennetzwerke blockieren Zahlungen an nicht bewilligte Wettanbieter nicht. Es gibt hier kein Zahlungssperrwerkzeug. Wer meint, sein Konto biete diesen Schutz, verlässt sich auf eine Mechanik, die es nicht gibt.
Steuern: der Freibetrag, und was der Wohnkanton sagt
Gewinne aus einem in der Schweiz bewilligten Grossspiel — die ESTV nennt die Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb ist hier «je nach Kanton» die einzige belastbare Auskunft und keine einzelne Kantonszahl. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein; sie wird zurückgeholt, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert wird.
Ein gewöhnlicher Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle. Für ihn heisst das: keine Einkommenssteuer auf den Gewinn und keine Verrechnungssteuer auf der Auszahlung. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht — wer von einer «Sportwettensteuer» auf Schweizer Scheinen liest, liest von etwas, das es hier nicht gibt.
Gewinne bei einem ausländischen Anbieter sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen. Dafür greift die kantonale Steuerpraxis: Der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist die steuerliche Rückseite des Weges ohne Schweizer Bewilligung, und sie trifft genau den, der ihn gewählt hat, weil er sich einen Vorteil versprach. Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Wer seine Lage kennen will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Registrierung, Identität, ein Konto pro Person
Bevor überhaupt ein Schein zustande kommt, steht die Registrierung. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist in wenigen Minuten erledigt, solange der Ausweis aktuell ist und die Adresse stimmt — und es endet in einer Sackgasse, wenn beides nicht zusammenpasst.
Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Konto unter einer anderen als der eigenen Identität zu führen, sollte wissen, dass die Auszahlung an ein Konto im Namen des Kontoinhabers gebunden ist. Ein Sportwettkonto auf den Namen eines Dritten nützt bei der Auszahlung nichts. Das ist keine Hürde, die man umgehen kann; sie ist die Konstruktion.
Spielerschutz: Limiten, Sperren und die Grenze des Kontos
Der Schutz beginnt bei einer Zahl, die der Wettende selbst setzt. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung nach einer Frist von 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer sein Konto also von CHF 200 auf CHF 500 im Monat anheben will, wartet drei Tage darauf; wer es senkt, muss nicht warten.

Der gesetzliche Rahmen dazu ist ein anderer als die Zahl. Die Veranstalterin muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt von Gesetzes wegen sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden — die 72 Stunden sind die Praxis der Veranstalter, nicht der Gesetzestext. Eine feste staatliche Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht. Das ist ein wichtiger Unterschied zu Deutschland: Es gibt keine Zahl, die für alle gilt. Es gibt nur die Zahl, die der Wettende selbst gewählt hat, und die drei Tage, die er auf eine Lockerung wartet.
Warum die Wartezeit mehr ist als eine Formalie
Drei Tage sind lang genug, um einen Verlustnachmittag zu überleben, und kurz genug, um sie als Schikane zu empfinden. Das ist der Punkt: Eine Erhöhung, die sofort wirkt, wirkt immer in derselben Richtung — in der Richtung des Verlusts. Die Wartezeit ist die einzige Stelle im System, an der der Veranstalter dem Impuls des Kunden entgegenarbeitet, und sie ist deshalb die Stelle, die am meisten gehasst und am wenigsten abgeschafft wird.
Wer sein Konto ohnehin knapp kalkuliert, sollte die Limite nicht nach dem Wunsch setzen, sondern nach dem Betrag, dessen Verlust er an einem gewöhnlichen Abend verschmerzt. Ein Verlustlimit, das nur unter einem guten Tag liegt, ist kein Limit, sondern eine Absichtserklärung.
Spielsperre und Register: die Tür, die von innen zufällt
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und zwar ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, einschliesslich Online-Casinos, sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann von Gesetzes wegen frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), mit Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss die Veranstalterin anbieten (Art. 89 VGS).
Das ist mehr, als die meisten Wettenden erwarten. Eine kurze Sperre ist eine Schublade zum Zumachen; die unbefristete hat Folgen über das Sportwetten hinaus und reicht bis in den Casino-Bereich. Wer sie zieht, sollte wissen, dass sie zieht.
Sperren greifen auch von der anderen Seite. Ausgeschlossene oder unteralterliche Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Und die Kontrolle an der Front ist nicht lückenlos: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer an der Annahmestelle ein Schwingfest spielt, verlässt sich also nicht auf ein striktes Kontrollnetz — im Onlinekonto sieht es anders aus, weil der Ausweis vorher geprüft wird.
Auszahlung: an wen und wie schnell
Spielguthaben kann auf dem Swisslos-Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wer grössere Beträge bewegen will, stösst also auf eine Decke, die nicht im Weg steht, sondern im Konzept.
Ausgezahlt wird zweimal in 365 Tagen gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar — wer eine Gratiswette gewinnt, gewinnt je nach Konstruktion den Gewinn, aber nicht den Guthabenrest.
Die Auszahlung selbst läuft in zwei Geschwindigkeiten. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Bei einem Sport, in dem ein gut platziertes Einzel auf einen Festgewinn selten vierstellig wird, ist die schnelle Variante der Regelfall.
Und die Auszahlung ist auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers beschränkt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten-Angebot nicht. Wer bei einem Anbieter wirbt, kann das Gegenteil behaupten — für die bewilligten Veranstalter nicht. Ein Kredit an Spielende ist ebenfalls nicht erlaubt (Art. 75 Abs. 1 BGS): Kein bewilligter Veranstalter schiebt einem Konto Spielguthaben vor.
Was ein Fristablauf kostet, und was man dagegen tut
Gewinne verjähren. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Beide Fristen sind kurz, und beide treffen den, der einen Wettschein aus Bequemlichkeit in der App liegen lässt.
Bei abgesagten Ereignissen greift eine andere Regel: Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei einem Fest, das wegen Wetter abgesagt wird, ist das die einzige Spur, die von der Wette bleibt.
Vergleich: die zehn Marken und die Kriterien dahinter
Hier wird die Rangliste kurz, und das ist keine Redaktion, sondern Arithmetik. Wer zwei bewilligte Veranstalter hat und dazu acht Marken ohne Schweizer Bewilligung, kann keine Rangfolge nach dem üblichen Schema aufstellen, ohne zwei völlig verschiedene Dinge in eine Liste zu schreiben. Deshalb steht die Vergleichstabelle unter dieser Feststellung: Sie beschreibt die Bewilligungslage jeder Marke, und sie behauptet kein Qualitätsurteil über einen Anbieter, dessen Geschäftsmodell in der Schweiz schlicht keine Grundlage hat.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. berichtete Erlaubnis |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja — Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | Swisslos, Sitz Basel, gestützt auf die IKV vom 20. Mai 2019 |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja — Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | Loterie Romande, Lausanne, Westschweizer Kantone |
| Boomerang Bet | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| FortuneJack | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetPanda | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| HornetBet | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| MyStake | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Rainbet | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Sportaza | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Bahigo | nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung; berichtete Erlaubnis nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
Die zweite Spalte wird von oben nach unten monotoner, und das ist die eigentliche Information: Ab der dritten Zeile steht achtmal derselbe Sachverhalt, weil acht Marken dieselbe rechtliche Ausgangslage haben. Wer die Tabelle von unten nach oben liest, sieht zuerst eine Wand und dann zwei Ausnahmen.
Bewertet wurde hier nicht nach Bonus, sondern nach dem, was beim Wetten auf ein Schwingfest tatsächlich zählt. Den ersten Block bilden die Dinge, die nur eine Bewilligung herstellt: die Teilnahme am Sperrregister, die selbst gesetzten Verlustlimiten, die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, der Schweizer Rechtsweg, die Steuerfreiheit unter dem Freibetrag. Den zweiten Block bildet das Angebot: ob das Fest überhaupt im Programm steht, welche Wettarten geführt werden, ob Livewetten und Cash-Out möglich sind. Den dritten bildet der Zugang: Wohnsitz im richtigen Gebiet, Ausweisprüfung, Einzahlungswege, Auszahlungsdauer.
Der erste Block ist der einzige, in dem die beiden Gruppen nicht vergleichbar sind. Es gibt keinen ausländischen Anbieter, der am Sperrregister teilnimmt, und deshalb gibt es keinen ausländischen Anbieter, bei dem ein Wettender die Werkzeuge des Schweizer Spielerschutzes nutzen kann. Wer in der Tabelle nach einem Bonus sucht, sucht vergeblich; Bedingungen und Beträge kommen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, und Gratisspielguthaben oder Gratiskredite bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) — im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ein Werbeverbot nach Uhrzeit gibt es in der Schweiz nicht; das Werbeverbot betrifft die Zielrichtung einer Kampagne, nicht ihre Sendezeit.
Ebenfalls zum Vergleich gehört das Werberecht, weil es die Beratungssituation des Lesers betrifft: Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit einer Busse bis CHF 500’000 bewehrt (Art. 131 BGS). Die acht Marken ohne Bewilligung werden hier deshalb beschrieben und eingeordnet, nicht empfohlen.
Die Marge: was in jeder Quote schon abgezogen ist
Ein Wettender kann die Marge eines Buchmachers nicht direkt sehen, weil sie in den Quoten versteckt ist. Für einen Zweiwegemarkt mit den Quoten 1.90 und 1.90 — ein Beispiel, keine zitierte Quote — lässt sich die Rechnung durchführen: Der Quotenschlüssel, also der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt zurückzahlt, ergibt sich aus 1 geteilt durch die Summe von 1/1,90 und 1/1,90. Das ergibt rund 95 %. Der Rest, also knapp 5 %, ist die Marge, die der Veranstalter von jedem auf diesen Markt gesetzten Franken einbehält. Bei einer Quote von 2.00 auf jedem der beiden Ausgänge betrüge der Quotenschlüssel genau 100 % und die Marge 0 % — weshalb eine solche Quote nicht vorkommt. Entscheidend ist die Abhängigkeit der Zahl von der Zahl der Ausgänge: Bei einem Markt mit drei möglichen Resultaten zu Quoten um 3.00 wird die Marge des Buchmachers unweigerlich grösser, und bei einem Markt mit vielen seltenen Ausgängen wächst sie weiter. Die Marge ist keine Tabelle, sie ist eine Funktion der Marktbreite, und deshalb ist die Wette auf einen Fussball-Einmarkt zuweilen das ehrlichste Angebot auf dem Schein. Beim Schwingen mit seinem engen Feld ist die Marktbreite gering, und die Marge liegt in der Nähe der Zweier-Marke — was ein Volumenproblem des Veranstalters ist, nicht ein Gütezeichen.
Was eine Marge für den Gewinn bedeutet, ist dabei stets dieselbe Sache: Der Quotenschlüssel und die Marge ergeben zusammen 100 % eines Marktes. Bei rund 95 % Zahllast verliert ein Wettender über viele Wetten hinweg und im statistischen Mittel rund 5 % jedes Einsatzes, unabhängig davon, ob er gut oder schlecht tippt. Die Marge ist der Preis des Angebots, und sie wird fällig, ob man gewinnt oder nicht.
Wie eine Wette abgerechnet wird
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei einer Kombination mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Beides zusammen ergibt einen Effekt, den man erst bei kleinen Einsätzen merkt: Der Veranstalter rundet auf, aber nicht so weit, wie es der Schein nahelegt, und am Ende landet die Summe auf einer Fünfrappenstufe. Bei einem Einsatz von CHF 1 gibt es deshalb Konstellationen, in denen die Auszahlung durch das Raster fällt. Beispiel: Eine Einzelwette mit CHF 10 auf Quote 2.10 zahlt bei einem Treffer CHF 21.00 zurück, der Nettogewinn beträgt CHF 11.00. Eine Kombination aus zwei Voraussagen zu 1.80 und 2.10 ergibt eine Gesamtquote von 3.78; bei CHF 10 Einsatz stehen bei einem Treffer CHF 37.80 auf dem Schein, nicht CHF 38.00.
Die Rundungsregel erklärt auch, warum Kombinationen beim Ausrechnen so gern an der Erwartung vorbeigehen: Jeder zusätzliche Fuss multipliziert die Chance eines Treffers mit einem Faktor kleiner eins, während der Gewinn linear wächst. Eine Viererkombination aus vier Voraussagen zu je 1.90 bringt eine Gesamtquote von rund 13.00. Bei einem Einsatz von CHF 10 sind das CHF 130.00 bei einem Treffer — was gross aussieht, bis man die Wahrscheinlichkeit danebenlegt: Vier Ereignisse von je 50 % treffen in rund 6 % der Fälle.
Der Kombiboost und die Bedingungen, die er mitbringt
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind begrenzt. Die Staffelung ist der eigentliche Inhalt: Zwischen vier und sieben Voraussagen verdoppelt sich der Prozentsatz beinahe, und danach wird jeder Schritt deutlich teurer. Wer vier Voraussagen richtig hat, bekommt auf CHF 100 Nettogewinn CHF 5 dazu. Das ist ein Zehrgeld, kein Vorteil, und es wiegt die Marge des Marktes nicht auf.
Dazu kommen die Quoten- und Profitboosts, die nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage gelten. Ein Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer also einen geboosteten Schein vorzeitig abbricht, verliert den Zuschlag vollständig — die beiden Merkmale schliessen sich gegenseitig aus.
Die Zahl der Voraussagen ist auch der Punkt, an dem der Kombiboost für das Schwingen leer bleibt. An einem Festnachmittag mag es vier unabhängige Schwing-Voraussagen geben; ein Programm mit sieben oder fünfzehn beliebigen Voraussagen verlangt den Sprung in andere Sportarten. Wer den Boost für sich arbeiten lassen will, kombiniert also nicht Schwingen mit Schwingen, sondern Schwingen mit dem, was sonst noch auf dem Programm steht — und übernimmt damit Risiken in Sportarten, die er nicht beurteilen kann.
Die Veranstalter und die Marken im Einzelnen
Zehn Namen, in zwei Gruppen, die nicht zusammengehören. Die Reihenfolge folgt der Bewilligungslage, nicht der Qualität: erst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, dann die Marken, die das nicht dürfen. Wer nur die Rangfolge liest und die Gruppen nicht unterscheidet, liest die Tabelle falsch.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos ist keine internationale Marke, sondern eine Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, und die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung, um die es hier geht, ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa in Bern. Swisslos ist einer der beiden Veranstalter, welche die interkantonale Regelung zulässt.
Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Onlinekonto erhalten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet.
Was das Konto leistet, ist in Zahlen fassbar. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Obergrenze von CHF 1’000 auf einer Einzelwette ist für einen Gelegenheitswettenden ohne Bedeutung und für einen, der auf ein grosses Fest setzen will, eine Wand.
Vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und wirkt auch für Casinos und in Liechtenstein.
Bezahlt wird auf dem Wallet. Spielguthaben kauft man per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mindestens CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos nennt PostFinance Pay als Zahlungsart, bei der die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Ausgezahlt wird zweimal in 365 Tagen gratis auf ein Konto im eigenen Namen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Quittung gehen automatisch ins Wallet, Gewinne darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Zum Angebot gehören Einzel-, Kombinations-, System- und Langzeitwetten, Livewetten und Cash-Out. Cash-Out gibt es nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; der Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Gewinn, hängt vom Stand des Ereignisses ab und ist nicht für jeden Markt garantiert. Quoten- und Profitboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten, sind pro Wettenden einmal nutzbar und verfallen bei einem Cash-Out. Wetten lassen sich über die Website oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Teilnehmen darf man ab 18 Jahren; wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf nicht darauf wetten.
Das Urteil: Sporttip ist der einzige Weg für einen Schwing-Fan, der nicht nur auf das Schwingen setzen will, sondern auch im Ring stehen will, ohne ausgeschlossen zu sein. Die CHF 1’000 Obergrenze auf einer Einzelwette und die zweimal jährlich kostenlose Auszahlung sind der Preis dafür. Für den Normalbesucher eines Kranzfestes mit einem Budget von ein paar Hundert Franken ist beides irrelevant; für den, der gewohnt ist, seine Wette als Investmentgrösse zu denken, ist es eine harte Grenze, an der jede Rechnung über den Wetteinsatz endet.
Loterie Romande Jouez Sport: der Veranstalter für die Westschweiz
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie hat ihren Sitz an der Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, betreibt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Auch sie verfügt über eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) und steht unter der Aufsicht der Gespa in Bern — eine der beiden Veranstalterinnen, welche die interkantonale Ordnung zulässt. Ein Onlinekonto ist Personen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet vorbehalten, also in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis.
Zwei Veranstalter, zwei Sprachräume: Das ist die Schweizer Lösung, und sie hat eine Folge, die man nicht wegdiskutieren kann. Ein Wettender hat in der Regel nur einen bewilligten Weg, nicht zwei. Wer in Lausanne wohnt, kommt an Jouez Sport; an Sporttip kommt er nicht, obwohl beide dieselbe Bewilligungsart und dieselbe Aufsicht haben. Das ist für einen Dorfverein im Wallis eine gute Nachricht — 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sind ein Vertriebsnetz, keine Marketingzahl — und für einen Genfer mit einem Ferienhaus in Zürich eine Absurdität, die er nicht auflösen kann.
Das Urteil über Jouez Sport ist deshalb von derselben Art wie über Sporttip, aber aus dem umgekehrten Grund. Wer ausserhalb der sechs Kantone wohnt, kann die Qualität dieses Weges gar nicht prüfen, weil ihm der Zugang fehlt. Wer darin wohnt, hat die Wahl zwischen ihm und einer Marke ohne Schweizer Bewilligung — und dann entscheidet nicht die Quote, sondern die Frage, ob man überhaupt eine ausländische Rechtsprechung als Rückhalt haben will.
Boomerang Bet: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Anspruch
Boomerang Bet gehört zur Gruppe der Marken, die hier ohne Schweizer Bewilligung geführt werden. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und dem genannten Anbieter kommt keine Schweizer Bewilligung zu. Die berichtete Erlaubnis ist nicht belegt, und eine solche Erlaubnis hätte in der Schweiz keine Wirkung. Das ist der Kern von Art. 4 BGS: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz.
Daraus folgt eine Reihe von Dingen, die nicht einzeln auf der Seite jedes Anbieters stehen, sondern für alle acht gemeinsam gelten und deshalb in der Gruppe erklärt werden. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist nicht an das schweizweite Sperrregister angeschlossen. Wer dort spielt, kann nicht über die schweizweite Spielsperre ausgeschlossen werden und ist in dem Register auch nicht erfasst. Es gibt keine Schweizer Aufsicht über die Auszahlung, keine Aufsichtsbeschwerde, keine Stelle in Bern, die eine verweigerte Auszahlung anordnen könnte. Und die Domains solcher Anbieter können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Ein Merkmal, das bei dieser Gruppe oft als Vorteil auftritt und keiner ist: Der ausländische Anbieter kann mit einer grösseren Marktbreite und zuweilen mit einem Bonus arbeiten, der in der Schweiz ohne Zustimmung der Gespa so nicht zulässig wäre. Der Bonus ist aber kein Schadenersatz für die fehlende Aufsicht. Und die steuerliche Behandlung ist überdies die ungünstigste: Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind von der Verrechnungssteuer nicht erfasst, dafür von der kantonalen Steuerpraxis — der Kanton Thurgau behandelt sie als volles steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe.
Das Urteil über Boomerang Bet als Marke: Wer sie im Netz antrifft, trifft sie in der Umgebung an, in der Werbung an Minderjährige und Irreführung verboten sind und in der eine Schweizer Bewilligung fehlt. Der Anbieter verliert damit nicht automatisch jede Eignung — ein Wettender, der ausserhalb des Vertragsgebiets seiner Veranstalterin wohnt und trotzdem etwas spielen will, kann nur hier ankommen. Aber er ist dann nicht Kunde eines Schweizer Sportwetten-Angebots, sondern Gast in einer Rechtsordnung, die ihn nicht kennt.
FortuneJack: acht Marken, ein Sachverhalt
Auch FortuneJack gehört zu den Marken ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande sind hier zugelassen, eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, die berichtete Erlaubnis ist nicht belegt und hätte in der Schweiz ohnehin keine Wirkung. Die Verbindung zum Schweizer Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Diese Merkmale gelten für alle Anbieter dieser Gruppe und werden an dieser Stelle nicht ein zweites Mal ausgeführt.
Interessanter als die Bewilligungslage ist bei einem Anbieter dieser Art die Frage, was man überhaupt vergleichen kann. Bei einem Schwingfest gibt es zwei oder drei Voraussagen pro Fest. Ein ausländischer Anbieter, der diese Feste nicht führt, kann mit dem schönsten Bonus nichts bieten, was ein Schweizer Veranstalter nicht auch hätte. Damit schrumpft der Vergleich auf die Feststellung, dass das Sport-Angebot dieser Marken und das Schwing-Angebot der beiden bewilligten Veranstalter sich kaum berühren.
Das Urteil über FortuneJack fällt entsprechend kurz aus, und das ist nicht eine Geringschätzung, sondern eine Feststellung über die Schnittmenge. Für einen Schwing-Wettenden mit Interesse an anderen Sportarten und an einer grösseren Angebotsbreite bleibt diese Gruppe ein Ausweg. Für den, der auf ein eidgenössisches Fest setzen will, ist sie keine Option, sondern eine Verlegenheit mit einer grösseren Wahrscheinlichkeit, sich zu vertun.
BetPanda: was ein ausländisches Konto beim Schwingen nicht leistet
Bei BetPanda ist die Lage dieselbe: keine Schweizer Bewilligung, keine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Eine berichtete Erlaubnis ist nicht belegt und würde in der Schweiz nichts bewirken, weil eine Bewilligung nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz gilt — und eine ausländische umgekehrt hier keine Kraft entfaltet.
Was in dieser Gruppe tatsächlich verloren geht, ist nicht die Quote, sondern die Rückabwicklung bei einem Streit. Der Schweizer Weg bietet dafür eine schriftliche Einsprache mit einer Frist von 10 Tagen per eingeschriebenem Brief an den Veranstalter. Der ausländische Weg bietet eine Beschwerdestelle in einer Jurisdiktion, in der der Wettende in der Regel nicht prozessieren kann. Bei einem Sport, bei dem eine abgesagte Veranstaltung und eine Sonderwertung zum Alltag gehören, ist das keine theoretische Unterscheidung.
Das Urteil: BetPanda unterscheidet sich in der Bewilligungsfrage nicht von den fünf Marken, die in dieser Liste nach ihm kommen. Wer eine dieser Marken wählt, wählt nicht einen Anbieter mit Schweizer Rückhalt, sondern eine Ausweichlösung — und wer das weiss und trotzdem dort spielt, weil sein Konto bei der bewilligten Veranstalterin nichts anbietet, was er sucht, hat wenigstens eine begründete Wahl getroffen.
HornetBet: dieselbe Rechtslage, andere Nutzergruppe
HornetBet steht in derselben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, keine Erlaubnis mit Wirkung in der Schweiz, keine Teilnahme am Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und eine Domain, die auf der Sperrliste landen kann. Wer hier ein Konto unterhält, unterhält es ausserhalb jeder Schweizer Aufsicht.
Wer sind dann die, für die diese Marke trotzdem in Frage kommt? Es ist selten der Schwing-Fan, sondern der Gelegenheitswettende, der über eine Suchanfrage ankommt und nicht zwischen «Bewilligung» und «Erlaubnis» unterscheidet. Genau hier liegt das Problem: Die Begriffe klingen ähnlich und meinen nicht dasselbe. In der Schweiz ist die Bewilligung ein zweiteiliger Verwaltungsakt unter der Aufsicht der Gespa. Eine Erlaubnis aus einem anderen Land ist ein Papier, das in der Schweiz nicht anwendbar ist und keine Aufsicht kennt, an die man sich wenden könnte.
Das Urteil über HornetBet fällt in der Kategorie aus, in der diese Gruppe einzuordnen ist: ein Anbieter, dessen Nutzen beim Wetten auf das Schwingen gegen null geht und dessen Risiko mit dem Umfang des Guthabens wächst, das man dort liegen lässt. Wer ihn dennoch nutzen will, sollte wenigstens nicht das tun, was diese Angebote praktisch einladen: das Guthaben dort als Konto behandeln statt als Einsatzmittel.
MyStake: die Domain als verschwindendes Gut
Bei MyStake gilt, was für die anderen sieben gilt — keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Anspruch, Sperrliste als Möglichkeit. Ein Punkt verdient hier aber mehr Gewicht als bei den übrigen: Die Blockierungsmethode arbeitet über die Domain, und blockierte Domains werden binnen Stunden ersetzt. Die Aufsicht nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele dafür und führt bet365 auf der Liste. Für einen Anbieter ohne Bewilligung heisst das, dass seine Adresse keine Konstante ist.
Für den Wettenden entsteht daraus ein praktisches Problem, das nichts mit Schwingen zu tun hat und trotzdem jeden Schein betrifft: Ein Guthaben, das bei einer Domain liegt, deren Fortbestand nicht gesichert ist, ist ein Guthaben mit einem zusätzlichen Ausfallrisiko. Bei einer Bank ist die Adresse der Bank das Einzige, was sich nicht ändert. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist sie das Erste, was sich ändern kann.
Das Urteil: An MyStake lässt sich am deutlichsten sehen, dass die Wahl eines Weges keine Frage des Geschmacks ist. Wer hier einzahlt, sollte es in Beträgen tun, deren Verlust er nicht bemerkt — und dann ist die Wette ohnehin klein genug, dass auch die bewilligte Veranstalterin gereicht hätte.
Rainbet: warum der Vergleich mit dem Schweizer Weg schiefgeht
Rainbet ist ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung, und die Merkmale dieser Gruppe gelten unverändert. Bemerkenswert ist der Anbieter hier aus einem anderen Grund: Er zeigt, wie schief der Vergleich zwischen einem ausländischen Wettanbieter und dem Schweizer Sportwetten-Angebot wird, wenn man ihn auf die Quote verkürzt.
Wer die Quote vergleicht, vergleicht zwei Grössen, die mit unterschiedlichen Kosten belastet sind. Beim bewilligten Veranstalter liegt die Marge eines Zweiwegemarktes bei rund 5 % — das ist der Preis, den die Bewilligung und die damit verbundenen Pflichten in jeder Quote erzeugen. Beim ausländischen Anbieter ist die Marge Teil eines Geschäftsmodells, das keine Testkäufe, keine Registeranbindung, keine Identitätsprüfung nach Schweizer Massstab finanzieren muss, dafür aber mit Marketing und Bonus arbeitet, die es über dieselbe Quote zurückverdienen muss. Der Vergleich ist deshalb kein Preisvergleich, sondern der Vergleich zweier Kostenstrukturen, und die Billigkeit des einen ist die Nichtexistenz des anderen.
Das Urteil über Rainbet: Für einen Wettenden, der die Quote als das einzige Kriterium nimmt, ist diese Gruppe scheinbar attraktiv. Wer die Quote als Teil eines Ganzen liest, sieht eine Marke ohne Rückhalt, deren Angebot zum Schwingen nichts beiträgt.
Sportaza: der fehlende Anschluss an die Spielsperre
Sportaza gehört zu den acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Der Verlust lässt sich hier am saubersten benennen: Es fehlt der Anschluss an die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos und in Liechtenstein gilt. Kein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung nimmt an diesem Register teil — das ist keine Frage des guten Willens, sondern der Struktur. Ein Anbieter ausserhalb der bewilligten Ordnung hat keine Verbindung zu einem Register der bewilligten Ordnung.
Was das für einen Wettenden bedeutet, der sich selbst schützen will, ist unangenehm konkret: Auf dem Schweizer Weg kann er sich sperren lassen und weiss, dass die Sperre auch dann greift, wenn er am nächsten Abend woanders anklopft. Auf dem ausländischen Weg sperrt er sich, wenn der Anbieter das anbietet und sich daran hält — und der nächste Anbieter weiss von all dem nichts.
Das Urteil: Sportaza ist in jeder Zeile eine Marke wie die anderen sieben. Wer bei dieser Gruppe sucht, sucht nicht einen besseren Anbieter, sondern einen anderen — und tauscht dabei das einzige Werkzeug ein, das der Schweizer Rahmen bietet und das der ausländische nicht kopieren kann.
Bahigo: was in dieser Gruppe vergleichbar bleibt
Bahigo schliesst die Liste der Marken ohne Schweizer Bewilligung, und wie bei den anderen gilt: keine Bewilligung, keine Aufsicht durch die Gespa, keine Teilnahme am Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste als Möglichkeit. Bemerkenswert ist, was in dieser Gruppe überhaupt noch vergleichbar bleibt, wenn man all das abzieht.
Es bleibt der Zugang. Wer sein Konto dort eröffnet, umgeht die Wohnsitzbindung an ein Vertragsgebiet — ein Punkt, der in einem Land mit zwei regionalen Veranstaltern tatsächlich zählt, zum Beispiel für einen Grenzgänger mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz. Es bleibt die Angebotsbreite bei anderen Sportarten. Und es bleibt die Zahl der Zahlungswege, die ein Anbieter ohne Schweizer Aufsicht führen kann. Was verloren geht, ist alles, was den Schweizer Weg ausmacht: das Sperrregister, die Limiten, die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, der Rechtsschutz, die steuerliche Behandlung unter dem Freibetrag.
Das Urteil über Bahigo ist damit auch ein Urteil über die Liste selbst. Acht Marken ohne Schweizer Bewilligung sind achtmal dieselbe Auskunft in verschiedenen Schriften. Wer aus dieser Liste eine Empfehlung herauslesen will, liest etwas hinein, was nicht darinsteht.
Was ein Kombischein wirklich verspricht
Ein Schwing-Nachmittag besteht aus wenigen Gängen und vielen Wetten, und so entsteht der Wunsch, mehrere davon zu verbinden. Die Rechnung dazu gehört zu den Dingen, die ein Wettender einmal gesehen haben muss, weil sie die Wahrnehmung dauerhaft verschiebt.
Eine Kombination aus zwei Voraussagen zu je 1.90 — ein Beispiel, keine zitierte Quote — ergibt eine Gesamtquote von 3.61. Bei einem Einsatz von CHF 10 beträgt der mögliche Rückzahlungsbetrag CHF 36.10 und der Nettogewinn CHF 26.10. Genau dieselbe Rechnung mit vier Voraussagen zu je 1.90 ergibt eine Gesamtquote von rund 13.03. Bei CHF 10 Einsatz sind das rund CHF 130.30 zurück, und der Nettogewinn liegt bei rund CHF 120.30. Das Geld sieht nach dem Vierfachen aus, und es ist es auch.
Was nicht vierfach aussieht, ist die Chance. Die Erwartung einer Kombination ist das Produkt der Erwartungen ihrer Füsse, und die Marge wird bei jeder Multiplikation noch einmal mitvervielfacht. Vier Füsse zu je einer Quote von 1.90 mit einer Marge von rund 5 % pro Markt enthalten eine Marge, die auf das Gesamtprodukt aufmultipliziert wird. Bei einem einzelnen Markt zahlt ein Wettender statistisch rund 5 % jedes Einsatzes als Preis. Wer die vier Füsse in eine Kombination legt, zahlt denselben Preis auf jeden Fuss und damit auf denselben Einsatz noch einmal — der Preis wächst nicht mit dem Gewinn, aber er verschwindet auch nicht dadurch, dass die Quote gross aussieht. Eine Viererkombination, die einen Treffer hat, hat ihn nur dann verdient gehabt, wenn der Wettende die vier Ereignisse tatsächlich besser beurteilen kann als der Buchmacher. Bei einem Festnachmittag mit nassen Böden, kurzfristigen Absagen und einem Kampfgericht, das nach Sonderregeln wertet, ist das eine hohe Anforderung an einen Zuschauer, der die Ränge von der Tribüne aus sieht.
Für das Schwingen heisst das: Die Kombination ist der falsche Weg zu diesem Sport. Die Einzelwette auf einen Gang, den man gesehen hat, ist die Wette, deren Grundlage man kennt.
Der Kombiboost als Rechnung
Der Kombiboost bringt auf den Nettogewinn 5 % bei vier Voraussagen mit je mindestens einer Quote von 1.50, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn. Die Staffel ist steil und die Bedingung, die sie auslöst, noch steiler, denn ab sieben Voraussagen müssen sich nicht nur alle sieben, sondern alle sieben mit einer Mindestquote und alle sieben innerhalb des Online-Angebots einfinden.
Nehmen wir den untersten Fall: vier Voraussagen zu je 1.90, ein Nettogewinn von CHF 26.10 bei einem Einsatz von CHF 10. Der Boost von 5 % darauf macht CHF 1.31 aus, und der Rückzahlungsbetrag steigt von CHF 36.10 auf CHF 37.41. Wer dasselbe Ergebnis bei sieben Voraussagen sucht, braucht sieben Treffer, bekommt 20 % auf den Nettogewinn und geht dafür ein siebenfaches Ausfallrisiko ein. Der Prozentsatz verdoppelt sich zwischen vier und sieben, die Zahl der nötigen Treffer wächst um drei. Das ist das ganze Geschäft.
Der Kombiboost ist damit eine Wette des Veranstalters darauf, dass ein Wettender die Staffel für einen Grund hält, mehr Voraussagen zu machen, als er beurteilen kann. Wer ihn nutzt, sollte ihn am unteren Ende nutzen — vier Voraussagen, die er wirklich sieht — und dann ist er genau das, was 5 % auf den Nettogewinn sind: kein Vorteil, sondern eine kleine Rückvergütung auf ein Produkt, das ohnehin die teuerste Wette auf dem Markt ist.
Was ein Kundengespräch in diesen Fällen bringt
Bei einer verweigerten Auszahlung oder einer unstimmigen Wettauswertung läuft die Frist schnell. Eine Einsprache bei Swisslos ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben — nicht per E-Mail, nicht telefonisch, nicht im Live-Chat. Wer erst am zwölften Tag merkt, dass die Sonderwertung eines Gangs anders ausgelegt wurde, als er sie gelesen hat, hat sein Anliegen rechtlich bereits hinter sich gelassen.
Der zweite Fristenpunkt betrifft das Gewinnen selbst: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Ein halbes Jahr klingt lang, bis man sich vorstellt, dass ein alter Wettschein in einer Schublade liegt, während die Bekanntmachung längst publiziert ist. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung, nicht mit dem Moment, in dem man den Schein wiederfindet.
Bei einer abgesagten Veranstaltung greift die 48-Stunden-Regel: Wird ein Ereignis nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig; Einzelwetten werden zurückbezahlt, Voraussagen in Kombinationen erhalten Quote 1.00. Wer also bei einem abgesagten Fest auf eine Rückzahlung wartet, wartet im Zweifel nicht auf den abschliessenden Entscheid des Kampfgerichts, sondern auf eine Uhr.
Und schliesslich: Wer eine Beschwerde gegen einen ausländischen Anbieter führen will, steht vor einem Fristenlauf in einer Rechtsordnung, in der er in der Regel nicht klagen kann. Das ist das praktische Gewicht der Unterscheidung zwischen einer Bewilligung und einer blossen Erlaubnis — nicht die Frage, ob man spielen darf, sondern die Frage, ob man sich beschweren kann.
Häufige Fragen
Dürfen in der Schweiz Wetten auf Schwingfeste überhaupt online abgeschlossen werden?
Ja, aber nicht bei jedem Anbieter. Nur die beiden Veranstalter mit Bewilligung nach dem Geldspielgesetz, Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, dürfen Sportwetten anbieten. Ob ein bestimmtes Schwingfest im Programm steht, hängt davon ab, ob es auf der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten aufgeführt ist.
Steht das Schwingen auf der Liste der zugelassenen Sportarten und Wettarten?
Die Liste ist eine geschlossene Aufzählung, geführt von der Gespa in der Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe stehen nur darunter, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Rangwetten sind nur zulässig, wenn der Rang über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe sind nicht vorgesehen.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich; eine feste staatliche Obergrenze kennt die Schweiz nicht.
Wie berechnet sich der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote?
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen abgerundet. Eine Einzelwette mit CHF 10 Einsatz auf Quote 2.10 zahlt bei einem Treffer CHF 21.00 zurück.
Was bedeutet die Marge einer Quote für den erwarteten Gewinn?
Die Marge ist der Anteil, den der Veranstalter von jedem gesetzten Franken einbehält. Bei einem Zweiwegemarkt mit den Quoten 1.90 und 1.90 — ein Beispiel, keine zitierte Quote — liegt der Quotenschlüssel bei rund 95 % und die Marge bei knapp 5 %. Über viele Wetten verliert ein Wettender im statistischen Mittel diesen Anteil jedes Einsatzes, unabhängig von der Trefferquote.
Was folgt aus einer Wette bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung?
Die Wette selbst ist für den Spielenden nicht strafbar. Es fehlen jedoch die Anbindung an das schweizweite Sperrregister, jeder Schweizer Rechtsweg und jede Schweizer Aufsicht; Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und die Gespa kann die Domain auf ihre Sperrliste setzen und blockieren lassen.
Wie viele bewilligte Anbieter gibt es in der Schweiz — und warum so wenige?
Zwei. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt und teilen die Gebiete auf: Swisslos für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande für Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Ein Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz und in der Praxis im Gebiet der Veranstalterin voraus.
Entscheidungshilfen für den Schwing-Wettenden
Die Ausgangslage ist eng: zwei Veranstalter und acht Marken, die keine Schweizer Bewilligung haben. Aus dieser Enge folgt aber nicht, dass der Vergleich sinnlos wäre — sie macht ihn nur zu einem anderen. Die Frage lautet nicht, welcher Anbieter der beste ist, sondern welcher Weg für einen bestimmten Wettenden der richtige ist.
Für den Schwing-Fan mit Wohnsitz im Vertragsgebiet ist die Sache klar: Er bleibt beim bewilligten Veranstalter seines Gebiets, und zwar nicht wegen der Quote, sondern weil dort das registerfähige Sperrsystem, die selbst gesetzten Verlustlimiten, die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, der Schweizer Rechtsweg mit seinen Fristen und die Steuerfreiheit unter dem Freibetrag liegen. Die Einschränkung dieses Weges ist real und sollte benannt werden: CHF 1’000 Höchsteinsatz auf einer Einzelwette, eine geschlossene Liste zugelassener Sportarten und Wettarten, keine Krypto-Auszahlung, keine anonyme Teilnahme.
Für den Grenzgänger oder den Wettenden mit Interesse an einem Sportartenangebot, das über ein Festwochenende hinausgeht, gibt es den ausländischen Weg. Er ist nicht verboten, aber er ist ungeschützt. Banken und Kartennetzwerke blockieren ihn nicht, das Sperrregister kennt ihn nicht, und wer sich beschweren will, beschwert sich in einer Rechtsordnung, in der er nicht prozessieren kann. Wer ihn trotzdem nimmt, sollte es in Beträgen tun, deren Verlust er verkraftet, und mit der Gewissheit, dass eine Verrechnungssteuer auf Schweizer Scheinen für ihn nicht gilt, dafür der kantonale Steuerzugriff.
Die dritte Option — gar kein Konto — ist in dieser Liste nicht die Verlegenheitslösung, sondern der einzige Weg ohne Risiko, und bei einem Sport, der sich an drei bis fünf Nachmittagen im Jahr vor allem live verfolgen lässt, ist sie für einen Teil der Leserschaft die richtige. Wer nicht zu den anderen zwei Gruppen gehört, muss sich nicht entscheiden, nur weil eine Tabelle zehn Zeilen hat.
Diese Seite gibt keine Empfehlung zum Wetten ab. Sie hält fest, welche Wege bestehen, was jeder von ihnen kostet und welcher zu wem passt. Das ist eine Information über Angebote, und sie ist genau genug, um mit ihr zu entscheiden.
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Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»
