Steuern auf Wettgewinne in der Schweiz: Freibetrag, Abzug und die zwei erlaubten Wege
Stand: 29. Oktober 2026 – geprüft gegen die Veröffentlichungen der ESTV zum Geldspielgesetz, gegen die Bedingungen für die Online-Teilnahme von Swisslos und gegen die Sporttip-Spielregeln in der Fassung 4.2.

Wettgewinne in der Schweiz sind kein Steuerfall, sondern ein Schwellenfall. Bis zu einer Grenze passiert gar nichts, darüber passiert sehr viel – und wie viel, hängt davon ab, wo der Wettschein ausgestellt wurde.
Wer zum ersten Mal einen grösseren Gewinn erhält, rechnet meist mit einem Formular und einem Freibetrag. Es kommt aber auf die Reihenfolge an: erst die Bewilligung des Veranstalters, dann die Höhe des Einzelgewinns, dann der Kanton. Diese drei Grössen entscheiden, ob vom Gewinn überhaupt etwas abgezogen wird. Ein Sporttip-Schein über ein paar hundert Franken fällt in allen drei Prüfungen durch, ohne dass die Person je mit der Steuerverwaltung zu tun hat.
Der zweite Punkt, der beim Suchen untergeht: Die Auswahl in der Schweiz ist nicht gross. Zwei Veranstalter teilen das Land unter sich auf, jeder mit seinem eigenen Gebiet, und beide zahlen nur auf ein Konto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers aus. Alle anderen Namen, die man im Netz findet, arbeiten ohne Schweizer Bewilligung – mit einem Steuerergebnis, das deutlich unbequemer ist als bei den zwei erlaubten Häusern.
Grundlagen: Was der Staat auf einen Wettschein erhebt und was nicht
Die Frage, die am häufigsten falsch verstanden wird, ist die nach der Wettsteuer. In der Schweiz gibt es auf den Einsatz keine. Wer CHF 100 auf eine Quote von 2.00 setzt, zahlt CHF 100 – nicht CHF 105. Es gibt keine Abgabe auf jeder Wette, die den Einsatz verteuert, und keine Steuer auf dem Wettschein selbst. Was es gibt, ist eine Steuer auf dem Gewinn, und die greift erst weit oben.

Der Steuerfreibetrag ist die Schwelle, ab der ein einzelner Gewinn aus einem Grossspiel überhaupt in die Einkommenssteuer fällt. Für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer beträgt er CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400, 2024 bei CHF 1’056’600, 2023 bei CHF 1’038’300, und von 2019 bis 2022 waren es CHF 1’000’000. Die Zahlen steigen, weil der Betrag jährlich an die kalte Progression angepasst wird – massgeblich ist der Landesindex der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression.
Wer diese Reihe liest und eine Regelmässigkeit sucht, findet keine. Die Sprünge folgen dem Index, nicht einer Politik, und der Betrag für 2026 ist nur deshalb wieder um CHF 600 gestiegen, weil die Teuerung es so verlangt. Die Verlässlichkeit liegt in der Mechanik, nicht in der Zahl selbst.
Dass der Freibetrag so hoch liegt, sagt etwas über den Adressaten: Diese Regel ist nicht für die Woche gebaut, sondern für den Ausnahmefall. Ein Grossspielgewinn, der die Millionenschwelle reisst, ist selten; das Lotteriewesen ist darauf angelegt, dass die allermeisten Gewinne darunter bleiben und damit steuerfrei.
Und die Steuer auf dem Einsatz – die gibt es trotzdem, nur nicht beim Wettenden. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; 2025 waren das CHF 3’863’790. Diese Abgabe sitzt in der Kalkulation der Quoten, nicht auf dem Wettschein, und aus ihr werden Prävention und Forschung bezahlt. Der Spielende zahlt sie mittelbar, ohne dass sie je als Posten erscheint.
Dass Reineinnahmen aus Sportwetten vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen müssen, steht in der Bundesverfassung (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS); der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Wohin der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose fliesst, regelt die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019: zur Hälfte nach ständiger Bevölkerungszahl, zur Hälfte nach Spieleinsätzen verteilt auf die Vereinbarungskantone.
Rechtslage: Zwei bewilligte Veranstalter, viele Namen ohne Bewilligung
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 Bst. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt – der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat mit Inkrafttreten am 1.1.2021 arbeitet. Nicht die ESBK. Die ESBK beaufsichtigt Casinos, und wer sich dort meldet, ist bei der falschen Stelle.
Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist keine Formalität, sondern der Kern des ganzen Themas. Eine Erlaubnis aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat hier keine Wirkung, und das gilt unabhängig davon, wie seriös die Seite aussieht.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos, Produkt Sporttip, ist der eine; die Loterie Romande mit Jouez Sport der andere. Swisslos betreibt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Diese Aufteilung ist der praktischste Punkt der ganzen Steuerfrage. Wer in Zürich wohnt, kann kein Konto bei Jouez Sport eröffnen, und wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und faktisch einen im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Für die Steuer heisst das: Der bewilligte Weg ist nicht wählbar, er ist zugeteilt.
Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer eine Suchmaschine nach Alternativen fragt, findet deshalb keine bewilligten Alternativen, sondern Anbieter ohne Bewilligung – und das ist ein Unterschied, der später auf der Steuererklärung sichtbar wird.
Grundlagen der Abgrenzung: Steuerfreibetrag bei Bund und Kantonen
Ein nützlicher Blick gilt folgender Frage: Wessen Freibetrag ist hier eigentlich gemeint? Es gibt nicht einen, sondern mehrere. Der Bund rechnet mit CHF 1’071’000 für 2026, doch für die Staats- und Gemeindesteuern setzen die Kantone eigene Werte an. Der Kanton Thurgau zum Beispiel nennt für die Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, während bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000 gilt.
Die Kantonswerte laufen auseinander. Die ESTV-Übersicht zur Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für 2023 erscheinen CHF 1’038’300 und 1 Mio. Daneben gibt es die Besonderheit, dass ein Kanton für die eine Steuer CHF 1’000’000 ansetzt und der Bund für dieselbe Steuerperiode einen anderen Betrag.
«Je nach Kanton» ist deshalb keine Floskel und kein Ausweichsatz. Es ist die wörtliche Beschreibung der Lage: Zwei Menschen mit demselben Gewinn können unterschiedlich viel davon versteuern, weil sie in verschiedenen Kantonen wohnen. Wer hier nach einer Zahl sucht, sucht falsch. Die Zahl, die zählt, ist die des eigenen Wohnsitzkantons, und sie steht in der kantonalen Steuerpraxis oder in einem Steuermäppchen.
Wer diese Angaben schriftlich will, findet sie bei der ESTV und in den kantonalen Steuerpraxen; Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne – sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu den Staats- und Gemeindesteuern – gehören an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected].
Was ein Gewinn oberhalb der Schwelle wirklich kostet
Über dem Freibetrag wird nicht der Gewinn steuerbar, sondern nur der Teil darüber. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind es CHF 50’000. Der Sprung ist also nicht die ganze Summe, sondern die Differenz.
Zahlt ein bewilligter Veranstalter aus, zieht er bei Gewinnen über dem Steuerfreibetrag die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Der Abzug trifft nur diesen steuerpflichtigen Teil. Er ist kein Verlust, sondern eine Vorleistung: Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Ausweis verlegt, hat den Antrag nicht verloren, aber erschwert.
Zusätzlich lassen sich bei Grossspielen Einsätze abziehen, aber gedeckelt und in Grenzen. Nach Art. 33 Abs. 4 DBG sind es bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei der direkten Bundessteuer liegt der Höchstbetrag für 2025 bei CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Bei einem steuerbaren Anteil von CHF 200’000 sind 5 % CHF 10’000 – die Kappungsgrenze schneidet den Abzug also weit vor der prozentualen Grenze ab.
Was ein einzelner Gewinn oberhalb der Schwelle am Ende kostet, lässt sich in einer Bandbreite ausdrücken. Nehmen wir eine Einzelwette von CHF 100 auf eine Quote von 2.00 – ein Rechenbeispiel, kein Angebot. Der Rückfluss wäre CHF 200, der Nettogewinn CHF 100. Unter dem Freibetrag von CHF 1’071’000 bleiben davon die vollen CHF 100 steuerfrei und die volle Verrechnungssteuer von 35 % entfällt. Oberhalb der Schwelle, sagen wir bei einem steuerbaren Anteil von CHF 100 innerhalb eines Gesamtgewinns über der Grenze, gehen davon 35 % ab – CHF 35 würden einbehalten und wären über die Steuererklärung zurückzuholen, sodass bei erfolgreicher Rückforderung und unter der Annahme, dass nur der Gewinnanteil über der Schwelle betroffen ist, netto die vollen CHF 100 stehen; scheitert die Rückforderung oder wird der Gewinn nicht deklariert, bleiben CHF 65. Der Einsatz selbst wird nie besteuert, in keinem der beiden Fälle.
Diese Bandbreite ist die eigentliche Antwort auf die Ausgangsfrage. Nicht «steuerfrei» und nicht «35 % Steuer», sondern: unterhalb der Schwelle nichts, oberhalb eine Vorleistung, die man zurückholt. Die Bedingung, unter der die volle Summe stehen bleibt, heisst Deklaration. Das ist die ganze Kunst.
Anbieter ohne Bewilligung: Gewinne ohne Verrechnungssteuer, aber voll einkommenssteuerbar
Hier wird es unangenehm, und zwar in einer Richtung, die man nicht erwartet. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerbar sind. Wer also bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, sieht keinen 35-%-Abzug auf dem Kontoauszug. Die Zahl, die ankommt, ist die volle.
Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken dagegen unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Millionenschwelle, keine Kappung. Der Gewinn wird nicht an der Quelle erfasst, sondern in der Steuererklärung – und dann ganz.
Damit dreht sich die Erwartung um: Der ausbleibende Abzug ist kein Steuervorteil, sondern das Fehlen einer Vorleistung, die man hätte zurückfordern können. Bei einem bewilligten Veranstalter ist der Abzug eine Formalität, die den Betrag zwischenspeichert. Ohne Bewilligung gibt es weder den einen noch den anderen Mechanismus, und die volle Summe fällt in die progressive Einkommenssteuer.
Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Diese Konstruktion klingt paradox, ist aber konsequent: Der Gesetzgeber will nicht, dass ein Verstoss gegen das Bewilligungssystem steuerlich belohnt wird. Nur: Ob ein konkretes ausländisches Angebot als bewilligungspflichtig und damit als steuerbar eingeordnet wird, entscheidet die zuständige Steuerbehörde, nicht die Website des Anbieters.
Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Auch hier entscheidet die Zulassung, nicht die Höhe.
Wie die kantonale Praxis den ausländischen Gewinn einordnet, ist die Frage, die den Unterschied macht. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt und dort einen mittleren Gewinn erzielt, steht vor einem Kanton, der nach seiner Praxis voll als Einkommen besteuern kann. Das ist ein anderes Ergebnis als beim bewilligten Veranstalter, und zwar nicht um ein paar Prozent, sondern um die gesamte Steuerprogression hindurch. Wer diese Frage klären will, bevor er spielt, geht mit ihr zur kantonalen Steuerverwaltung oder zu einer Steuerberatung.
Wo Wetten in der Schweiz erlaubt sind und wo nicht
Die erlaubten Wetten stehen in einer geschlossenen Liste. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Liste in der Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Nur Sportwetten – Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie dort stehen, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, nie Wetten auf Trainingsläufe. Auf der Liste stehen keine Corner- oder Kartenmärkte und keine Esport-Sektion.
Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Das ist eine Regel, die man beim Durchscrollen einer Quote nicht sieht und die trotzdem ganze Wettbewerbe aus dem Angebot nimmt.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt, was es ist – eine Funktion des jeweiligen Veranstalters. Bei Sporttip umfasst sie Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur vollständige Auszahlung und nicht garantiert pro Markt.
Die Aufnahme der Sportart ist der erste Filter und die Beschränkung auf bestimmte Märkte der zweite. Wer aus einem ausländischen Programm kommt, findet hier weniger Wettbewerbe und deutlich weniger Nebenmärkte – nicht aus Bosheit, sondern weil die Liste endet. Das ist der Preis der Bewilligung, und er wird auf der Quotenseite bezahlt, nicht in der Steuererklärung.
Spielerschutz: Was auch bei einem steuerfreien Gewinn gilt
Die Steuerfrage und der Spielerschutz haben nichts miteinander zu tun. Gewinne unter dem Freibetrag sind steuerfrei, aber Limiten, Pausen und Sperren gelten für alle Wettenden gleich. Ein steuerfreier Gewinn macht eine riskante Wette nicht besser.

Limiten setzen die Spielenden selbst, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung greift nach dem Gesetz erst nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Eine feste staatliche Einzahlungsgrenze gibt es in der Schweiz nicht.
Die 72 Stunden sind der Punkt, an dem sich die Freundlichkeit des Systems entscheidet. Wer in einem Moment des Ärgers erhöhen will, kann es nicht sofort. Das ist lästig und genau der Zweck.
Sperren laufen zweistufig. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Auch das gehört zur Steuerfrage: Wer gesperrt ist, verliert nicht nur den Zugang, sondern alles, was auf dem Konto liegt.
Die Ernüchterung kommt aus der Aufsicht selbst. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde eine Sportwette in 47,5 % von 200 Fällen an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an Verkaufsstellen als streng darstellt, stellt ihn falsch dar. Am Bildschirm greifen Werkzeuge wie die Registrierungspflicht mit Ausweiskontrolle – mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, nur eine Registrierung pro Person; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft (Art. 47–52 VGS).
Ein weiterer Punkt, der oft fehlt: Es gibt kein Kreditangebot an Spielende (Art. 75 Abs. 1 BGS), und Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Woran man dieses eine Konto knüpft – welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert –, ist dessen eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.
Rechte und Risiken: Wer ohne Schweizer Bewilligung mitspielt
Ohne Bewilligung heisst nicht ohne Folgen. Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat – bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die spielende Person wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Spielerschutz und keine Fair-Play-Kontrolle.
Sperren gegen solche Anbieter laufen anders als bei einem Konto. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping. Die Gespa nennt als Beispiele Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste stehend. Wer sich auf die Blockade verlässt, verliert: Sie verschiebt die Adresse, nicht das Angebot.
Auch die Werbung ist reguliert. Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Eine Zeitfenster-Beschränkung für Werbung gibt es nicht. Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beträge und Bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.
Die ehrliche Zusammenfassung, ohne eine Seite schönzurechnen: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Schweizer Aufsicht, kein Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg – und Gewinne, die nach kantonalem Recht voll steuerbar sein können. Mit Bewilligung gibt es den vollen Schweizer Schutz, aber nur zwei Anbieter, eine geschlossene Liste an Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzbindung und die Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist die sichere Wahl von selbst. Sie sind zwei verschiedene Pakete, und wer wählt, tauscht Marktvielfalt gegen Rechtsschutz.
Vergleich der zehn Plattformen nach Bewilligungsstatus
Die Tabelle ordnet die Plattformen so, wie die Aufsicht sie sieht: oben die zwei Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, darunter die Namen, die ohne eine auftreten.
| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung | Sitz oder Gebiet |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel | Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, dazu Tessin und Liechtenstein |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) | Kantone FR, GE, JU, NE, VD, VS |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
| Betovo | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
| ZotaBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Aufsicht, Eintrag auf der Gespa-Sperrliste möglich |
Die Spalte «gemeldete Bewilligung» füllt sich für acht Zeilen mit demselben Ergebnis, und das ist keine Nachlässigkeit der Tabelle, sondern ihr Befund. Eine ausländische Erlaubnis hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); sie ist keine Angabe, die man in eine Vergleichsspalte eintragen und dann gewichten könnte. Deshalb steht in allen acht Zeilen dieselbe Feststellung und nicht eine Reihe verschiedener Länder.
Was die Tabelle nicht leistet und auch nicht soll: Sie sagt nichts über Quoten, Auszahlungszeiten oder Bonusbedingungen der acht unteren Namen. Dazu steht nichts, und eine Lücke mit einem Gedankenstrich zu füllen, wäre schlechter als die Lücke zu zeigen. Wer dort spielen will, liest die Bedingungen des jeweiligen Anbieters und nicht eine Vergleichstabelle.
Was sie sehr wohl leistet, ist der Überblick über die Wohnsitzfrage. Zwei Zeilen mit Bewilligung, und beide sind an ein Gebiet gebunden. Wer in Neuenburg wohnt, kann ein Konto bei der Loterie Romande eröffnen und keines bei Swisslos. Wer in St. Gallen wohnt, umgekehrt. Das ist die erste Entscheidung, und sie fällt nicht nach Geschmack, sondern nach Adresse.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Sporttip läuft bei der SWISSLOS Interkantonalen Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa. Das ist die stärkste Bewilligungslage, die es in der Schweiz für Sportwetten gibt – nicht «eine Lizenz», sondern die zwei Bewilligungen, die das Gesetz verlangt.
Das Kontingent an Markt ist das Gegenstück zur Bewilligung. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Beim Wettschein ist das keine Nebensache: Eine Systemwette mit hohem Einsatz braucht einen anderen Weg als eine Einzelwette.
Die 19 Kantone der Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein bilden das Vertragsgebiet für Sporttip, und die Zugehörigkeit zu diesem Gebiet ist die Zulassungsbedingung für ein Onlinekonto. Der Veranstalter zieht bei Gewinnen über dem Freibetrag die Verrechnungssteuer ab und stellt den Ausweis aus. Wer mit seiner Sporttip-Wette über CHF 1’071’000 gewinnt, hat denselben Rückforderungsweg vor sich wie alle anderen: deklarieren und beantragen.
Der Reingewinn aus Sportwetten fliesst in gemeinnützige Zwecke. 2025 verteilte Swisslos insgesamt CHF 562 Mio. Reingewinn: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Das ist ein Rückgang von CHF 13 Mio. in einem Jahr, und er sagt mehr über die Sportwetten bei Swisslos als jede Marketingzeile.
Urteil: Zwei Bewilligungen, ein sauberer Steuerweg und ein Einsatzdeckel von CHF 1’000 bei Einzel- und Kombinationswetten – für die grosse Mehrheit der Wettenden ist genau dieser Deckel die relevante Zahl, nicht der Freibetrag. Es ist die ruhige Wahl für jemanden mit einem gewöhnlichen Wettbudget, der Steuerfragen nie mehr als einmal beantworten will.
Loterie Romande Jouez Sport: die Wettschiene für sechs Westschweizer Kantone
Jouez Sport ist das Produkt der Loterie Romande, der Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Adresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Das Vertragsgebiet umfasst die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Bewilligungslage entspricht der von Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51) unter Gespa-Aufsicht.
Die Organisation dahinter ist gewachsen und sichtbar: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Für die Steuer wird das nicht direkt relevant, für die Vorstellung davon, mit wem man es zu tun hat, schon. Wer sich an einem Kiosk im Wallis zu einem Konto bei Jouez Sport anmelden will, hat eine echte Ansprechstelle.
Der entscheidende Unterschied zu Sporttip liegt im Zugang, nicht im Produkt. Wer in Genf oder Jura wohnt, kann ein Onlinekonto bei der Loterie Romande eröffnen und keines bei Swisslos. Die Wahl zwischen den beiden bewilligten Häusern trifft nicht der Geschmack, sondern die Wohngemeinde.
Urteil: Sechs Kantone, dieselbe Bewilligungsbasis und dieselbe Steuerlogik wie bei Swisslos. Die Wahl zwischen den beiden wird nicht durch den Vergleich ihrer Bedingungen entschieden, sondern durch die eigene Adresse – und wer in einem der sechs Kantone wohnt, hat zu diesem Punkt ohnehin keine Alternative, die eine Schweizer Bewilligung trägt.
HornetBet: ausländische Domain, keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz
HornetBet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Eine gemeldete Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) – nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten. Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen und dann per DNS blockiert werden.
Was das für die Steuerfrage heisst, ist bei diesem Namen dasselbe wie bei jedem anderen ohne Bewilligung: Es fällt kein Abzug an der Quelle an, weil keine schweizerische Verrechnungssteuer greift, und die kantonale Praxis kann solche Gewinne unabhängig vom Betrag voll als Einkommen behandeln. Das ist die Konstellation, in der der ausbleibende Abzug nicht nach Vorteil aussieht.
Urteil: Hier fällt kein Nachweis über die Bewilligung, weil keine Wirkung in der Schweiz vorhanden ist – der Punkt, an dem die Steuererklärung ungemütlich wird, ist die Herkunft des Gewinns, nicht dessen Höhe.
HighFlyBet: zweiter Name im Feld jenseits der Schweizer Bewilligung
HighFlyBet gehört zur Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die Aufsichtslage folgt dem bekannten Muster: Keine hier wirksame Lizenz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Eintrag auf der Sperrliste möglich.
Wer ein Konto dort führt, zahlt auf eine Domain ein, die von Schweizer Anbietern jederzeit blockiert werden kann. Das betrifft nicht das Geld auf dem Konto, aber den Weg dorthin – und der Weg ist bei einem blockierten Domainnamen das, was zuerst wegbricht.
Urteil: Die Domain ist der schwächste Punkt dieses Namens. Vom Erscheinungsbild her unterscheidet er sich nicht von den anderen in diesem Feld; im Sperrlisten-Risiko auch nicht, und genau das ist das Problem.
Betovo: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Sperrregister-Anschluss
Betovo tritt ohne Schweizer Bewilligung auf, mit derselben Konsequenz wie bei den anderen Anbietern dieser Gruppe: Keine hier wirksame Lizenz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Eintrag möglich.
Für die Steuer gilt die Einordnung, die die kantonale Praxis für ausländische Grossspiele vorsieht: keine Verrechnungssteuer, dafür volle Steuerbarkeit als Einkommen nach kantonalem Recht. Wer dort gewinnt und den Gewinn für steuerfrei hält, weil nichts abgezogen wurde, wird von dieser Erwartung überholt.
Urteil: Der fehlende Schweizer Anschluss ist die einzige belastbare Aussage über diesen Namen, und sie genügt für eine Entscheidung – wer einen Schweizer Rechtsweg für den Fall eines Streits will, findet ihn hier nicht.
Pribet: eine Domain, die auf der Sperrliste landen kann
Pribet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Es gilt der bekannte Status: Keine hier wirksame Lizenz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg; die Gespa kann die Domains auf ihre Sperrliste setzen, worauf Schweizer Telekom-Anbieter sie per DNS blockieren.
Das ist kein entferntes Risiko. Die Gespa ersetzt blockierte Domains innert Stunden durch neue Adressen, und die Liste wächst. Ein Anbieter, der heute erreichbar ist, muss das morgen nicht sein – und ein Guthaben, auf das man nicht mehr zugreifen kann, ist der praktischere Verlust als jede Steuerfrage.
Urteil: Nichts an diesem Namen spricht für ihn gegenüber den anderen ohne Bewilligung, und die Sperrlisten-Mechanik trifft ihn wie alle in dieser Gruppe – wer wechselt, wechselt zwischen Namen mit demselben Status.
MyStake: kein Schweizer Rechtsweg bei Streit um eine Auszahlung
MyStake tritt ohne Schweizer Bewilligung auf: Es gilt der bekannte Status (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Eintrag auf der Sperrliste möglich.
Bei Streit um eine Auszahlung ist das die zentrale Angabe. Bei Swisslos oder der Loterie Romande gibt es eine Schweizer Aufsicht und einen Schweizer Weg; hier gibt es beides nicht. Wer auf eine Schweizer Beschwerdemöglichkeit setzt, setzt auf nichts.
Urteil: Der Name ist eine Wette auf die Kulanz eines Anbieters – im Streitfall entscheidet keine Schweizer Stelle, und ein einbehaltenes Guthaben bleibt einbehalten.
WirWetten: ohne Bewilligung, also auch ohne Sperrregister-Wirkung
WirWetten tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Damit gilt die bekannte Einordnung: keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Eintrag möglich.
Der Name klingt nach Schweizer Markt, der Status ist es nicht. Genau darin liegt die Falle: Wer nach dem Namen urteilt, urteilt falsch. Die Bewilligung ist das Merkmal, das in der Tabelle steht, und sie fehlt.
Urteil: Der deutschsprachige Name ersetzt keine Bewilligung – wer eine Schweizer Aufsicht sucht, findet sie bei zwei Veranstaltern und bei diesem nicht.
Rainbet: Auszahlung ohne Schweizer Ansprechstelle
Rainbet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf: keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art.
Wenn etwas schiefgeht – eine stornierte Wette, eine verzögerte Auszahlung, eine geänderte Bonusbedingung –, gibt es keine Schweizer Stelle, die sich damit befasst. Das ist keine Übertreibung, sondern die direkte Folge des Status.
Urteil: Ohne Schweizer Ansprechstelle bleibt im Konflikt nur der Weg über den Anbieter selbst – was für einen erfahrenen Spieler akzeptabel sein mag und für jeden anderen ein Risiko ohne Gegenwert ist.
ZotaBet: keine Schweizer Bewilligung, kein Freibetrag im Ausland
ZotaBet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Eintrag möglich.
Für die Steuer ist die wichtigste Konsequenz hier keine Formalie: Der Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 und die 35-%-Verrechnungssteuer sind Mechanismen bewilligter Schweizer Grossspiele. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung existiert der Freibetrag nicht, und die kantonale Praxis kann den Gewinn voll als Einkommen erfassen – ohne Millionenschwelle.
Urteil: Der Freibetrag, den viele bei ihrer Steuerfrage im Kopf haben, gilt hier gar nicht – wer dort gewinnt, hat es mit einer kantonalen Einordnung zu tun, die keine Untergrenze kennt.
Was am Ende des Wettscheins bleibt
Wer die ganze Kette einmal durchgeht, merkt, dass die Steuerfrage in der Schweiz nicht kompliziert ist, sondern nur an der falschen Stelle gesucht wird. Nicht bei der Quote, nicht beim Einsatz, nicht bei der Sportart – bei der Bewilligung des Veranstalters und beim Wohnsitzkanton. Alles andere folgt daraus.
Bei Swisslos und der Loterie Romande ist der Weg klar: kein Abzug auf dem Einsatz, kein Steuerfall beim normalen Gewinn, ein Abzug nur oberhalb von CHF 1’071’000 und selbst dann nur auf dem darüberliegenden Teil, mit Rückforderung über die Steuererklärung. Die Einsätze sind bis zu einem kleinen Prozentsatz des Gewinns abziehbar, aber der Deckel liegt bei wenigen tausend Franken und schneidet weit vor der Prozentgrenze. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist derselbe Gewinn kein Freibetragsfall, sondern nach kantonaler Praxis voll steuerbares Einkommen – und wer den Gewinn nicht deklariert, hat den Mechanismus nicht umgangen, sondern nur den Antrag nicht gestellt.
Was man vorher tun kann: bei der kantonalen Steuerverwaltung fragen, weil kein einzelner Steuersatz und kein einzelner kantonaler Betrag die eigene Situation abbildet; die Limiten im Spielerkonto prüfen, weil sie sofort wirken und eine Erhöhung erst nach 72 Stunden; und die Bedingungen des Veranstalters lesen, weil die Zahl, die am Ende zählt – die Mehrheit der Wettenden gewinnt weit unter der Millionenschwelle –, dort steht und nicht in einer Steuertabelle.
Fragen und Antworten zu Steuern auf Schweizer Wettgewinne
Ab welchem Betrag ist ein Sportwetten-Gewinn in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer liegt der Steuerfreibetrag für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn. «Je nach Kanton» heisst, dass die Kantone für die Staats- und Gemeindesteuern eigene Beträge ansetzen – und dass der eigene Wohnsitzkanton über die anwendbare Zahl entscheidet.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Swisslos zieht sie bei Gewinnen über dem Steuerfreibetrag ab, und nur vom verrechnungssteuerpflichtigen Anteil, der über der Schwelle liegt. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 betroffen. Den Ausweis erhält man dazu; zurückgeholt wird der Betrag über die Steuererklärung.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Auf den Einsatz selbst gibt es keine Abgabe: Wer CHF 100 setzt, zahlt CHF 100. Die Spielsuchtabgabe von 0,5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten trägt der Veranstalter, nicht der Wettende – sie sitzt in der Quotenkalkulation, nicht auf dem Wettschein.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerbar sind – es wird also nichts abgezogen. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur die Differenz. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar; der Freibetrag selbst bleibt unangetastet. Die Verrechnungssteuer trifft wiederum nur diesen steuerbaren Teil, nicht die ganze Summe.
Rechtslage – eishockeytipps.com
Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»
