Sportwetten in der Schweiz: zwei Bewilligungen, zehn Namen, eine Entscheidung
Was in der Schweiz unter Sportwetten zu verstehen ist
Wer heute Abend auf ein Eishockeyspiel setzen will, hat auf dem Papier eine riesige Auswahl und rechtlich genau zwei Adressen. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) und damit kein freies Gewerbe. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer ein Konto eröffnet, tut das bei einer Genossenschaft mit Sitz in Basel oder bei einer Société coopérative in Lausanne, nicht bei einem Wettbüro, das von einer Insel aus operiert. Das klingt trocken, ist aber die wichtigste Information auf dieser Seite, weil sie alles andere nach sich zieht: die Quoten, die Auszahlungswege, die Steuer und die Frage, an wen man sich wendet, wenn etwas schiefläuft.

Das ist die Ausgangslage, aus der die eigentliche Frage folgt. Der Schweizer Markt bietet einem Spielenden keine Wahl zwischen vielen bewilligten Buchmachern, sondern eine Wahl zwischen dem geregelten Weg und dem ungeregelten. Wer das einmal verstanden hat, liest jede Werbung anders.
Data current as of 29. Oktober 2026; die Bewilligungsangaben wurden gegen die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) geprüft.
Der Bruttospielertrag von Swisslos aus Sportwetten betrug 2025 CHF 169 Mio. Das ist weniger als die CHF 182 Mio. des Vorjahres, ein Rückgang von 7,0 %, der im Geschäftsbericht als erster seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes vermerkt ist. Die Gründe sind vielfältig; der Bericht führt die Entwicklung teils auf neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen zurück. Ein schrumpfender legaler Sportwettenmarkt ist kein Zeichen von Desinteresse, sondern von Wettbewerb auf einem engen regulierten Feld. Der Bruttospielertrag einer Lotterie ist die Summe der Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne, nicht die Summe der Einsätze, und er ist der Umsatz, nicht der Gewinn des Kantons.
Das ist die zweite Eigenheit des Schweizer Modells: Das Geld bleibt nicht in einem Konzern, sondern fliesst über die Kantone zurück in die Gesellschaft. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen (ohne Lose) wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) zu je 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten; 2025 waren das CHF 3’863’790. Man kann den Veranstalter als schlecht ausgestatteten Buchmacher betrachten oder als Steuerbehörde mit angeschlossenem Wettangebot. Beides trifft zu, und beides erklärt, warum das Produkt aussieht, wie es aussieht.
Was die Bewilligung legal bedeutet und was sie nicht bedeutet
Eine Bewilligung nach dem BGS gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist kein Formelsatz, sondern der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Rechtslage. Wer bei einem Anbieter mit maltesischer oder Curaçao-Lizenz setzt, hat keine Schweizer Bewilligung vor sich, sondern ein Papier aus einem anderen Rechtskreis mit einer anderen Aufsicht, anderen Streitwegen und anderen Regeln zur Spielsucht. Diese Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung. Der Schweizer Gesetzgeber hat daraus eine Strafnorm gemacht: Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende selbst wird nicht bestraft. Das ist ein schwacher Trost, denn Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und ein Schweizer Gericht ist für die Durchsetzung eines Gewinns gegen einen Anbieter ohne Bewilligung nicht zuständig.

Die zuständige Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Sie arbeitet auf der Grundlage des Geldspielkonkordats, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, und sie ist nicht zu verwechseln mit der ESBK, die ausschliesslich die Casinos beaufsichtigt. Wer nach einem Problem mit einem Wettanbieter eine Adresse sucht, landet bei der Gespa und nicht bei einer eidgenössischen Finanzmarktaufsicht. Für die Bewilligung braucht es zwei Bewilligungen, eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht ausschliesslich die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains, und diese Liste ist ein Negativverzeichnis: Sie zeigt, was nicht erlaubt ist, nicht was erlaubt wäre.
Wie wirksam die Sperre ist, ist eine andere Frage. Die ersten Domains wurden am 3. September 2019 blockiert, Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden durch neue ersetzt, ein Vorgang, den die Gespa selbst als Domain-Hopping bezeichnet und bei dem sie Interwetten und Bet-at-Home namentlich nennt; bet365 führt sie als auf der Liste stehend. Wer glaubt, technische Sperren hielten entschlossene Anbieter auf, liest diese Zahlen mit Gewinn. Der Weg über eine Sperrliste ist ein Hindernis, kein Verschluss.
Bewilligung heisst nicht, dass alles erlaubt ist
Der bewilligte Anbieter darf nicht, was er will. Das zulässige Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Nur Sportevents dürfen überhaupt Gegenstand einer Wette sein, was bedeutet, dass Wetten auf das Wetter, auf Wahlen oder auf die Quote einer Fernsehsendung ausfallen. Qualifikationsrunden stehen nur auf der Liste, wenn sie darauf stehen; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie darauf stehen; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden. Corner- und Kartenmärkte sucht man auf der Liste vergeblich, eine Esport-Sektion ebenfalls nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Das grenzt das Angebot spürbar ein. Wer aus der Gewohnheit eines ausländischen Anbieters kommt, wo Kartengrenzen, Wurfquoten und Nischenligen zum Standard gehören, findet hier ein Programm, das Sportarten und Wettarten nach einer behördlichen Liste zulässt. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das BGS kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt, und das ist wichtig für die Einordnung: Es ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters und keine Zusage des Gesetzgebers. Wie Sporttip sie ausgestaltet, steht in seinen Bedingungen, und dort steht auch, dass sie nicht für jede Wette garantiert ist.
Was Kasino und Wette trennt, gehört hier ebenfalls hin. Ein Kasinospiel ist ein anderes Produkt mit einer anderen Bewilligung und anderen Limiten. Eine Einzahlungsgrenze aus dem Kasinobereich ist keine Grenze für Sportwetten, und wer die beiden in einem Atemzug nennt, verwechselt zwei Aufsichtsbereiche, die das Gesetz getrennt hält.
Steuern: der Freibetrag und die kantonale Praxis
Gewinne aus den in der Schweiz bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei. Das gilt auch für Sportwetten. Der Freibetrag beim Bund liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn (2025: CHF 1’070’400). Oberhalb dieser Grenze behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein normaler Wettender liegt weit darunter, zahlt also keine Einkommenssteuer auf den Gewinn und bekommt auch keine Verrechnungssteuer zu spüren. Von einer Wettsteuer auf den Einsatz ist in der Schweiz nichts zu finden, und wer eine behauptet, hat die Systeme verwechselt.
Beim kantonalen Freibetrag wird es unübersichtlich, und zwar absichtlich: Die Kantone haben ihre eigenen Beträge. Deshalb steht in dieser Frage keine Zahl, die für alle gilt, sondern der Hinweis, dass es je nach Kanton anders aussieht. Wer es genau wissen will, fragt die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberaterin.
Der zweite Teil der Steuerfrage führt auf dünnes Eis. Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe des Betrags. Das ist eine erhebliche Verschiebung. Was beim bewilligten Anbieter steuerfrei bleibt, kann beim ausländischen Anbieter in voller Höhe in die Steuererklärung fallen, sofern der Wohnsitzkanton dieser Praxis folgt. Wer zwischen den beiden Wegen wählt, wählt nicht zuletzt zwischen zwei Steuerregimen. Ob der eigene Kanton dem Thurgauer Weg folgt, steht in dessen Praxis und nicht in einer Broschüre.
Vor der ersten Wette: Verlustlimiten, Pausen und Sperren
Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat
Ein neues Konto kann nicht sofort benutzt werden. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der gesetzliche Rahmen verlangt, dass der Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste fordert (Art. 87 VGS); eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach dem Gesetzbuch nach 24 Stunden, während Swisslos und die Loterie Romande in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden ansetzen.
Die 72 Stunden sind der Punkt, an dem der vorgeschlagene Mechanismus tatsächlich arbeiten kann. Ein Spielender, der um Mitternacht nach drei verlorenen Livewetten die Limite erhöhen will, hat drei Tage Zeit, es sich anders zu überlegen. Das ist wenig genug, um Menschen zu bremsen, die gebremst werden wollen, und es ist keine Bevormundung für alle anderen: Die einzige Zahl, die vor der ersten Wette festgelegt werden muss, ist eine Obergrenze, und sie darf jederzeit gesenkt werden. Eine Limite, die man ohnehin nie erreicht, kostet nichts.
Ein Punkt, der in der Diskussion oft untergeht: Die Schweiz hat keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Die Limiten stammen vom Spielenden selbst. Wer aus einem Land mit staatlichem Einzahlungsdeckel kommt, sucht hier vergeblich nach einer solchen Zahl. Die Verantwortung ist bewusst auf das Konto verlagert worden — und sie bleibt dort, weil niemand sie einem abnimmt.
Spielsperre und Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register der ausgeschlossenen Personen (Art. 80 bis 82 BGS) erfasst überschuldete und spielsuchtgefährdete Personen ebenso wie Selbstsperren. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer als gesperrte oder minderjährige Person spielt, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Das gemeinsame Register ist der einzige Ort im Schweizer System, an dem die Trennung zwischen bewilligtem und nicht bewilligtem Markt sichtbar wird. Eine Sperre, die bei Swisslos eingetragen ist, gilt in Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gilt sie nicht, weil dieser nicht am Register hängt. Der Schutz endet also genau dort, wo der ausländische Anbieter beginnt, und für einen Menschen mit einem problematischen Spielverhalten ist das der Unterschied, der zählt.
Was der Verkauf an Minderjährige über die Kontrolle sagt
Der Schutz am Verkaufspunkt ist nicht so dicht, wie die Formulierung «kein Verkauf an Minderjährige» nahelegt. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Das ist fast jeder zweite Versuch. Am Terminal gibt es keine Ausweiskontrolle, die eine 16-Jährige zwingend aufhält, und dieses Ergebnis sollte jeden davon abhalten, die Aufsicht über den stationären Vertrieb als streng zu beschreiben. Online sieht die Sache anders aus, weil dort ein verifiziertes Konto die Voraussetzung ist: Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet (Art. 47 Abs. 3 VGS verlangt Wohnsitz in der Schweiz, in der Praxis kommt das Gebiet des Veranstalters hinzu), es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ein Konto pro Person mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS) ist keine Formalie, sondern der Grund, warum die Limiten überhaupt greifen können: Ohne Identität gibt es kein Konto, ohne Konto keine Limite und ohne Limite nichts, was einen bremsen könnte.
Aktionen beider Veranstalter: selten, klein und vorab genehmigt
Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Acht Genehmigungen für den grössten Anbieter des Landes, in zwölf Monaten, über alle Produkte hinweg. Wer aus einem Markt kommt, in dem jede Woche ein neuer «100 % Bonus» beworben wird, erkennt hier das Gegenteil eines Bonusmarkts: ein System, das Werbung als Ausnahme behandelt und sie vorher prüfen lässt.
Das ist der Kern der Schweizer Bonuslandschaft. Aktionen beider Veranstalter, vom Neukundenangebot bis zum Boost, bedürfen vorab der Zustimmung der Aufsicht und bleiben deshalb selten und klein. Kein Anbieter kann in der Schweiz eine aggressive Promotionsschlacht führen, auch wenn er wollte. Was es gibt, sind Mechanismen innerhalb des Wettprogramms, und die sind vertraglich genau umrissen.
Bei Sporttip gibt es den Kombiboost, der nur online gilt (Prematch, Live, Systemwetten) und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1,50 verlangt. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Ein Kombiboost, der an eine Mindestquote pro Voraussage gebunden ist, ist eine Einladung, Kombinationen zu bauen, die man sonst nicht gebaut hätte. Die vier Beine mit je mindestens 1,50 ergeben eine Gesamtquote von wenigstens rund 5,06, und wer die vierzigprozentige Erhöhung will, braucht zehn solcher Beine. Die Frage, die sich ein Spielender stellen sollte, lautet nicht, wie hoch der Bonus ist, sondern ob er die Kombination ohne den Bonus überhaupt gespielt hätte.
Dazu kommen Quotenboosts, die nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage gelten, und Profitboosts, die den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz erhöhen. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Der letzte Satz ist der wichtigste. Wer eine geboostete Wette vorzeitig auszahlt, verliert den Boost und behält den Rest. Ein Vergleich der beiden Mechaniken zeigt: Ein Kombiboost verlangt eine Kombination, ein Quotenboost verlangt eine Einzelwette vor dem Anpfiff, und beide belohnen die Entscheidung, den Gewinn liegen zu lassen statt ihn abzusichern. Das ist eine Einschränkung, keine Erhöhung des Werts, und sie steht in den Bedingungen.
Vom Wettschein zur Auszahlung: was zwischen Einsatz und Guthaben liegt
Die Rechnung selbst ist einfach und in den Bedingungen festgeschrieben. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wer eine Wette mit einem möglichen Gewinn von CHF 103,37 gewinnt, erhält nach den beiden Rundungsschritten CHF 103,35. Das ist ein Detail, das in der Praxis selten auffällt, und die genaue Reihenfolge der Rundungen ist der Punkt, an dem es auffällt.
Der Weg zum Guthaben ist unterschiedlich, je nach Grösse des Gewinns. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Wer ein neues Konto eröffnet und gleich einen vierstelligen Gewinn einfährt, merkt, dass die Auszahlung nicht auf dem Spielkonto landet, sondern auf dem Bankkonto, und dass dafür eine Zahlungsverbindung hinterlegt sein muss.
Für den Bezug des Guthabens gelten eigene Regeln. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Wer sein Konto häufig räumt, zahlt ab dem dritten Bezug, und wer mit Gratisspielguthaben spielt, spielt mit Geld, das den Weg auf das Bankkonto nicht findet. Beide Regeln sind in den Bedingungen transparent und beide werden in der Werbung nicht erwähnt.
Das Aufladen folgt derselben Logik. Spielguthaben kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos nennt Swisslos PostFinance Pay; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Auszahlungen und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht, und ein Kredit an Spielende ist ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Für eine Wette braucht es also ein Bank- oder Postkonto auf den eigenen Namen, und wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt an sein Geld nicht heran.
Was daraus für den Alltag folgt: Ein Spieler, der regelmässig gewinnt und abhebt, plant den dritten Bezug mit; ein Spieler, der sein Konto aus Neugier auflädt, merkt, dass die drei Arbeitstage für grössere Gewinne und die fünf bis zehn Arbeitstage für einen Bezug nicht dasselbe sind. Zwischen dem Klick auf «auszahlen» und dem Geld auf dem Konto liegt eine Bank, und das ist bei einem bewilligten Veranstalter so gewollt.
App, Browser, Verkaufsstelle: drei Wege zum gleichen Konto
Der Spielplan hinter den Wetten
Fussball, Eishockey und Tennis tragen das Sporttip-Programm. Die regulären Schweizer Fussballligen und die Eishockeymeisterschaft, dazu die internationalen Wettbewerbe und Turniere, sind das Rückgrat, und wer regelmässig auf die Super League oder die National League setzt, findet dort die vertraute Umgebung mit lokaler Quotensetzung statt einer dänischen Liga um drei Uhr morgens. Das Angebot folgt der behördlichen Liste, nicht einem eigenen Wunschkatalog.
Die reguläre Spielzeit umfasst bei Sporttip die reguläre Spieldauer, im Fussball etwa 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der Begriff Livewette bezieht sich also auf den Zeitpunkt der Platzierung, nicht auf einen Stream. Wer annimmt, dass eine Wette während eines Spiels nur gilt, weil er das Spiel sieht, irrt. Die Quote 1.00 als Bewertung einer nachträglich platzierten Wette ist die technische Antwort auf ein praktisches Problem, und sie benachteiligt nicht den langsamen Spielenden, sondern den schnellen, der einen bereits feststehenden Ausgang noch setzt.
Der Wettablauf vor dem Einsatz
Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Die 48-Stunden-Frist entscheidet, ob ein Einsatz zurückkommt oder in einem System als neutrales Bein weiterläuft, und bei einer abgesagten Partie in einer Zehnerkombination ist das der Unterschied zwischen einer kleinen Chance und keiner.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Das ist eine ungewöhnlich deutliche Regel: Der Veranstalter schützt sich damit gegen Kombinationen, die er nicht anbieten wollte, und der Spielende trägt das Risiko der Rückabwicklung. Wer eine Wette auf ein Ergebnis und auf eine korrelierte Nebenwette desselben Spiels in einen Wettschein packt, sollte vorher prüfen, ob die Funktion genutzt wurde.
Und dann ist da noch das Guthaben, das niemand abholt. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate klingen lang, bis man bedenkt, dass ein kleiner Gewinn auf dem Spielkonto verpufft, wenn der Zugang gesperrt ist oder das Konto ruht und die Verständigung per E-Mail nicht gelesen wird.
Diese drei Regeln haben nichts mit der Höhe der Quoten zu tun und alles mit dem Ergebnis eines Abends. Das ist der Teil der Schweizer Sportwetten, der in keiner Werbebotschaft steht: Absagefrist, Bet-Builder und Verfall sind keine Nebensätze, sondern die Stellen, an denen ein Wettschein seinen Wert ändert.
Kiosk, Konto und das Gerät in der Hand
Neben dem Konto gibt es die Verkaufsstelle. Am Schalter wird die Wette in Bargeld aufgegeben, das Ergebnis wird ausgedruckt, und die Auszahlung läuft je nach Kanton über die Verkaufsstelle. Der Loterie Romande wird mit 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz ein dichtes Netz zugeschrieben, das in vielen Dörfern präsent ist. Wer eine Wette in die Hand nehmen will, findet dort den Weg, und wer nichts mit einer App zu tun haben will, findet ihn ebenfalls.
Am anderen Ende steht das Handy. Wer in der Bahn eine Wette auf ein laufendes Spiel setzen will, braucht die App oder den Browser; am Schalter ist das Spiel nach der ersten Halbzeit nicht mehr erreichbar. Der Unterschied zwischen den drei Wegen ist deshalb nicht der Preis, sondern eine Frage der Umstände. Wer unterwegs spielt, braucht das Gerät, und wer am Abend am Küchentisch einen Wettschein ausfüllt, braucht es nicht. Bei beiden Wegen ist das Konto dasselbe und die Ausweisprüfung dieselbe: Es gibt kein anonymes Wetten, weder auf Papier noch auf dem Bildschirm.
Wer eine Sportwetten-App im Ausland ausprobiert hat, wird den Auftritt des Schweizer Angebots als zurückhaltend empfinden. Wer sich an eine Seite gewöhnt hat, auf der ein Pop-up nach dem nächsten ruft, sieht hier ein Portal mit Anmeldefeld. Das ist die Ästhetik eines Hauses, das keine Neukundenkämpfe führen muss. Die Sicherheitsmerkmale stehen im Vordergrund: Login, Wallet, Limitenverwaltung, Spielsperre. Wie eine App-Version auf dem eigenen Gerät läuft, prüft man im Store und im kostenlosen Modus, bevor man Geld auflädt.
Was der Buchmacher von jedem Franken behält
Ein Schweizer Rechenbeispiel von tausend Franken
Hier wird gerechnet, weil ohne Rechnung jede Diskussion über den Hausvorteil ein Bauchgefühl bleibt. Unterstellt sei ein monatliches Budget von CHF 1’000, das einmal eingesetzt wird, und ein Markt mit zwei Ausgängen, dessen beide Quoten je 1,90 betragen. Dieses Paar ist ein Beispiel und kein bei einem Veranstalter abgefragter Preis. Die Auszahlungsquote dieses Marktes ist 1 / (1/1,90 + 1/1,90) = 0,95; die Marge ist 1 − 0,95 = 0,05, also 5 %. Anders formuliert: Von jedem Franken, der in diesen Markt fliesst, kommen im Mittel 95 Rappen zu den Gewinnern zurück, und 5 Rappen bleiben beim Buchmacher.
Aus dieser Marge lässt sich der erwartete Verlust eines durchschnittlichen Spielers berechnen, der CHF 1’000 einmal durch einen solchen Markt schickt: 1’000 × 5 % = CHF 50. Die erwartete Einbusse liegt also bei rund CHF 50 pro Monat, was 5 % des Kapitals entspricht. Über ein Jahr beläuft sich der erwartete Gesamtverlust auf 12 × 50 = CHF 600, also 60 % des Kapitals, und über drei Jahre auf 36 × 50 = CHF 1’800, was 180 % des Kapitals bedeutet. Diese Zahlen gelten nur unter der Annahme, dass der Spieler jeden Monat genau den gleichen Betrag setzt und die Wette jeweils 5 % des Einsatzes kostet.
Und dann kommt der Unterschied zwischen Auffüllen und Abheben dazu. Ein Spieler, der seine Wetten aus dem Guthaben bezahlt und nach einem Jahr mit CHF 400 dasteht, setzt im zweiten Jahr nur noch aus diesem Rest, und der erwartete Verlust sinkt entsprechend. Ein Spieler, der sein Konto jeden Monat um CHF 1’000 auffüllt, setzt immer von der gleichen Basis. Über fünf Jahre ergibt sich im ersten Fall ein Gesamtverlust von etwa CHF 1’000, was dem einmaligen Einsatz von CHF 1’000 entspricht, während der Verlust im zweiten Fall bei 60 × 50 = CHF 3’000 liegt. Das sind keine Prognosen, sondern vier Rechnungen mit der gleichen Marge.
Das ist das Ergebnis, das diesen Abschnitt trägt. Wer den Markt betrachtet, sieht die 5 %, wer das Konto betrachtet, sieht das Zehnfache. Der beste Freund ist nicht der Anbieter, sondern der Durchschnitt, und der Durchschnitt ist genau der Spieler, der glaubt, er sei überdurchschnittlich. Wer einen Monat mit CHF 50 Verlust plant, hat die Sache richtig verstanden; wer glaubt, der Verlust komme nur bei Pech, hat die Sache gründlich missverstanden.
Die zweite Seite des Rands
Die Marge ist nicht die einzige Grösse, die den Wert einer Wette bestimmt. Sie ist auch nicht für alle Märkte und nicht für alle Sportarten gleich. Die Quoten eines Zwei-Weg-Marktes und die eines Fussballspiels mit drei Ausgängen lassen sich nicht gegeneinander stellen, ohne die Zusammensetzung des Marktes zu berücksichtigen, und die Auszahlungsquote einer Kombination ist das Produkt der Auszahlungsquoten der einzelnen Beine, nicht ihr Mittelwert. Eine Viererkombination aus vier Märkten mit je 5 % Marge zahlt nicht 95 % zurück, sondern rund 81 %, und eine Zehnerkombination landet bei etwa 60 %. Das ist kein Vorwurf an einen Anbieter, sondern eine Eigenschaft jeder Multiplikation. Der Kombiboost auf den Nettogewinn ist die Antwort der Veranstalter auf genau dieses Problem, und ob er es ausgleicht, hängt von der Zahl der Beine ab.
Für den Leser heisst das: Die attraktivste Wette ist selten die mit der grössten Quote, sondern die mit der kleinsten durchgereichten Marge, und die findet man in den Hauptmärkten der populären Sportarten, nicht in den Exoten. Wer ein Einzel auf ein Fussballspiel in der regulären Spielzeit setzt, sitzt an einem besseren Tisch als derjenige, der denselben Betrag in eine Zehnerkombination legt, in der ein Spieler dreimal verletzt ist. Der zweite setzt mehr, ohne mehr zu wissen.
Zwei Systeme, zwei Angebote, zwei Preise
Wer das Schweizer Modell verstehen will, muss es nicht gegen das Ausland stellen, sondern es in sich selbst vergleichen. Beide bewilligten Veranstalter arbeiten nach denselben Regeln, und der Unterschied liegt in der Grösse des jeweiligen Gebiets, in der Dichte der Verkaufsstellen und im angebotenen Sortiment. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Das ist ein dichtes Netz für ein Gebiet mit einer vergleichsweise geringen Bevölkerung, und es erklärt, warum das Gespräch über diese Veranstalterin in der Westschweiz ein anderes ist als in Zürich.
Auf der anderen Seite steht Swisslos mit Sitz in Basel, das gestützt auf die IKV 2020 Lotterien und Sportwetten veranstaltet. Sein Sportwettenangebot läuft unter der Marke Sporttip, und es wird im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Konto bei Swisslos ist also in Zürich, St. Gallen, Lugano oder Vaduz möglich, nicht aber in Genf.
Damit wird eine Frage zur echten Entscheidung, die im Alltag selten gestellt wird. Das Vertragsgebiet der Swisslos umfasst die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein; das der Loterie Romande umfasst Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Beide Gebiete sind erschöpfend, ein Nebeneinander gibt es nicht, und eine zweite Schweizer Bewilligung, die man in einem anderen Kanton erwägen könnte, ist nirgends zu finden. Wer in Solothurn wohnt und in Genf arbeitet, wettet in beiden nicht, sofern er nicht umzieht. Nach den Attributen des Angebots sind die beiden austauschbar, nach dem Kriterium des Wohnsitzes sind sie strikt getrennt. Wichtiger als alle Produktdetails ist der Wohnsitz.
Vergleich der zehn Anbieter: was die Liste zeigt und was sie verschweigt
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Schwerpunkt und Reichweite | Limiten und Spielerschutz | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa | Deutschschweiz, Tessin und Liechtenstein | Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Einzahlungslimite für 30 Tage; freiwillige Selbstsperre von 1 bis 180 Tagen | Veranstaltet auf der Grundlage der IKV 2020; eines der beiden Häuser mit Schweizer Bewilligung |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa | Sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; 2’350 Verkaufsstellen | Spielerschutz nach denselben interkantonalen Vorgaben | Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; 221 Mitarbeitende |
| Sportaza | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
| Betify | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
| Bruce Bet | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
| 1Bet | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
| MyBet | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
| DirectionBet | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
| Betclic | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
| BetAlright | Keine Schweizer Bewilligung | Internationaler Anbieter ohne Schweizer Veranstalterstatus | Nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden | Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden |
Die Liste zeigt zehn Namen und eine Zweiteilung, die man in keiner Spalte findet. Die zweite Gruppe ist nur vollständig, weil sie zusammen die acht ausländischen Plattformen versammelt, die Schweizer Spielende antreffen, und diese acht bilden eine Einheit. Eine Schweizer Bewilligung hat keine von ihnen, und das ist keine Lücke in der Übersicht, sondern ihr eigentliches Ergebnis. Eine Bewilligung nach Art. 4 BGS ist ein Massstab unter Schweizer Recht; auf die acht ausländischen Anbieter angewandt, ergibt sie acht Mal nein.
Die Zeilen der beiden Schweizer Veranstalter stehen in allen Spalten, weil sie die einzigen sind, deren Bedingungen hier offenliegen. Bei den acht ausländischen Anbietern stehen in denselben Spalten die Attribute, die für diese Gruppe belegt sind: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht. Die Zellen sind nicht deshalb knapp, weil die Übersicht schlecht gemacht wäre, sondern weil die Bewilligung als solche der entscheidende Punkt ist.
Quoten stehen bewusst nicht in diesem Vergleich. Quoten ändern sich von Spiel zu Spiel, oft mehrmals innerhalb einer Stunde; eine Spalte, die einen Preis festhält, wäre nicht falsch, sondern nutzlos. Limiten und Spielerschutz sind dagegen langfristig stabil. Der Vergleich bewertet deshalb nicht den Preis, sondern die Struktur einer Wette: Wer haftet, welches Recht gilt, und wer hilft am nächsten Werktag, wenn es klemmt.
Die geprüften Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge folgt der Schweizer Rechtslage. Zuerst die beiden Veranstalter, die Sportwetten in der Schweiz überhaupt anbieten dürfen. Danach die ausländischen Plattformen, die Schweizer Spielende antreffen, und für die ein anderes Recht, eine andere Aufsicht und ein anderes Steuerrecht gelten. Die acht stehen zu Vergleichszwecken hier: An acht Namen lässt sich zeigen, was die Schweizer Bewilligung unterscheidet.
Swisslos Sporttip: wer in der Deutschschweiz wohnt, kommt an keinen zweiten Anbieter
Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Sie hält eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) als Grossspiel unter Aufsicht der Gespa und ist eine der beiden Veranstalter, die das interkantonale Recht zulässt. Das Produkt Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Eine Online-Anmeldung ist nur für Personen möglich, die in diesem Gebiet Wohnsitz haben.
Das Sportprogramm deckt Fussball, Eishockey und Tennis sowie die internationalen Turniere ab. Bei den Limiten arbeitet Sporttip mit einem Mindesteinsatz von CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, einem Höchsteinsatz von CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Zu den Funktionen gehören Cash-Out, Livewetten und der Kombiboost. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Wer eine Wette vorzeitig auszahlt, verkauft sie unter ihrem vollen Wert, und wer das bei einer geboosteten Wette tut, verliert zusätzlich den Boost.
Wer in Grenznähe zu Italien oder Frankreich wohnt und ab und zu im Ausland setzt, bemerkt den Unterschied am Rand. Wer in Zürich wohnt und keinen Zweitwohnsitz in einem anderen Kanton hat, hat die Wahl nur zwischen Sporttip und einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Das ist kein Nachteil von Swisslos, sondern die Konstruktion des Gesetzes.
Urteil. Interessant ist diese Bewilligung nicht wegen ihres Umfangs, sondern wegen ihres Alters: eine von zwei Adressen, an denen der Schweizer Schutz vollständig greift. Wer einen Fussballabend pro Woche spielt und die Wette als Unterhaltung mit kleinem Einsatz begreift, findet hier das, was er sucht. Wer exotische Märkte oder eine App als Erlebnis sucht, findet die Grenze dieses Hauses schneller als die irgendeines Anbieters auf der Liste.
Loterie Romande Jouez Sport: der Westen spielt unter einem anderen Dach
Die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Sie hält wie Swisslos eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) für ein Grossspiel unter Aufsicht der Gespa. Eine Online-Anmeldung ist nur für Personen möglich, die in einem der sechs Kantone Wohnsitz haben.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind der auffälligste Unterschied zu Swisslos, und sie sind mehr als eine Zahl: In der Westschweiz ist die Loterie in vielen Dörfern präsent, und ein Spieler, der eine Wette in Bargeld aufgeben will, findet fast immer einen Schalter in der Nähe. Die 221 Mitarbeitenden stehen für eine Organisation, die ihren Betrieb über den stationären Vertrieb organisiert und nicht über ein digitales Produkt.
Für den Einstieg unterscheidet sich Jouez Sport nicht grundsätzlich von Sporttip. Der zentrale Unterschied liegt in der Ausdehnung des Vertragsgebiets: sechs Kantone gegen die rund zwanzig Kantone der Swisslos. Wer monatlich zweimal online spielt, merkt davon nichts. Wer regelmässig an einen Kiosk geht, merkt es jeden Tag.
Urteil. Die sechs Kantone sind die ganze Reichweite und damit die ganze Antwort auf die Frage, ob sich der Vergleich lohnt: Wer dort wohnt, hat hier eine Adresse mit vollständigem Schweizer Schutz und einem Filialnetz, das in der Westschweiz jeden Weg zum Schalter kurz hält. Wer ausserhalb wohnt, kommt an ein Konto nicht heran, und daran ändert kein Produktmerkmal etwas.
Sportaza: nicht die Wahl des Schweizer Rechts, aber ein Name, der in der Schweiz auftaucht
Sportaza ist ein internationaler Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten; eine Lizenz, die ausländische Behörden erteilt haben, hat in der Schweiz keine Kraft, was sich aus Art. 4 BGS ergibt. Dementsprechend ist Sportaza nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keine Schweizer Aufsicht und keinen schweizerischen Rechtsweg gegen den Anbieter. Die Domains eines solchen Anbieters können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden; Schweizer Telekommunikationsanbieter blockieren sie dann auf DNS-Ebene. Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an solche Anbieter unterbinden, und wer das behauptet, erzählt eine Ordnungsgeschichte, die es nicht gibt. Ein Konto liegt ausserhalb des Schweizer Registers: Wer sich bei Swisslos sperren lässt, bleibt auf der Plattform eines ausländischen Anbieters weiterhin zugelassen.
Aus der fehlenden Bewilligung folgt mehr als eine Formalie. Ohne Schweizer Veranstalterstatus gibt es keinen Ansprechpartner mit Sitz in der Schweiz, keine Beschwerde an die Gespa und keine Steuerfreiheit nach kantonalem Recht. Wer beim Anbieter gewinnt und beim Bezug auf ein Hindernis stösst, hat keine Schweizer Instanz, die nachfassen könnte. Das ist die Gegenleistung dafür, dass das Sortiment grösser und die Registrierung unkomplizierter ist.
Urteil. Für Schweizer Spielende gibt es an Sportaza nichts, was zu einem Schweizer Anbieter hinzukommt — ausser einem Sortiment, das die behördliche Liste nicht kennt. Wer das Sortiment nicht braucht, braucht den Anbieter nicht.
Betify: leere Vermögenswerte in Schweizer Hinsicht
Bei Betify gilt dieselbe Ausgangslage: keine Bewilligung nach dem BGS, keine Aufsicht der Gespa, keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden. Wer dort ein Konto eröffnet, tut das in einem Rechtsraum, in dem die Schweizer Behörden keine Handhabe haben. Ein Schweizer Anbieter kann sich nicht auf eine ausländische Bewilligung berufen, und umgekehrt verschafft die fehlende Bewilligung dem Auslandsanbieter in der Schweiz keine Rechte.
Das Argument, das für Anbieter dieser Art regelmässig vorgebracht wird, lautet grosses Sortiment und freie Registrierung. Beides ist richtig und beides ist der Grund, warum sie in der Schweiz überhaupt auftauchen. Der Preis ist eine vollständige Verlagerung des Risikos auf den Spielenden: Wer beanstandete Abrechnungen klären will, tut das nach dem Recht und in der Sprache des Anbieters, nicht nach Schweizer Verfahren.
Urteil. Betify mag für einen Spieler ausserhalb der Schweiz eine andere Bewertung verdienen — hier endet die Bewertung bei der einen Zeile, die alles entscheidet: keine Schweizer Bewilligung.
Bruce Bet: der Fall, in dem die Schweiz nichts tut
Bruce Bet fällt in dieselbe Kategorie wie die Anbieter zuvor: kein Schweizer Veranstalterstatus nach Art. 4 BGS, keine Anbindung an das Sperrregister und keine Schweizer Aufsicht. Die Domain kann von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und anschliessend von den Telekommunikationsanbietern blockiert werden. Ein blockierter Zugang ist kurzfristig ärgerlich und wird nach der Erfahrung des Domain-Hoppings innert Stunden durch eine neue Adresse ersetzt.
Ein Punkt, der bei Auslandsanbietern regelmässig untergeht, ist der steuerliche: Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt sie als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Was im Bereich der Steuern für alle acht gilt, zeigt sich an Bruce Bet genauso wie an jedem anderen Namen: Die Steuerfolge hängt am Wohnsitzkanton und nicht an der Marke.
Urteil. Wer hier spielt, wählt ein System, in dem die Schweiz weder haftet noch eingreift — und eine plötzliche Blocksperre gehört zum Betriebsrisiko der Marke, nicht des Spielers.
1Bet: die fehlende Aufsicht als Kategorie
1Bet gehört zur Gruppe der ausländischen Anbieter, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten. Es gibt keine Bewilligung nach dem BGS, keine Beteiligung am Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht und keinen Schweizer Rechtsweg. Die Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen. Bei jedem dieser Punkte handelt es sich nicht um eine Lücke in der Beschreibung, sondern um das Ergebnis.
Für einen Spieler, der den Kontoauszug eines Bekannten sieht und dort einen Namen liest, der nicht Swisslos oder Loterie Romande heisst, ist die Konsequenz klar: Nach Schweizer Recht ist dieser Name nicht zugelassen, und die Erträge fallen steuerlich anders aus. Was bleibt, ist der Blick in die eigenen Unterlagen und die Frage an die kantonale Steuerverwaltung.
Urteil. 1Bet steht für die eine Kategorie, in die acht Marken fallen, und die Kategorie ist keine Empfehlung.
MyBet: der Vergleich der Namen
MyBet ist ein weiterer internationaler Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Die Domains können auf der Sperrliste der Gespa stehen und von Telekommunikationsanbietern blockiert werden; die Liste umfasste Ende 2025 insgesamt 671 Domains und wird laufend ergänzt.
Die acht Anbieter ohne Bewilligung unterscheiden sich in ihren Marken, nicht in ihrer rechtlichen Stellung. Wer eine davon nutzt, entscheidet sich gegen die Verbindung zum Sperrregister und gegen die Steuerbefreiung und gewinnt dafür Zugang zu einem grösseren Sortiment und zu einem Konto ohne Wohnsitzprüfung.
Urteil. Der Unterschied zwischen MyBet und den drei vorangehenden Zeilen ist so klein, dass der Vergleich ihn kaum aussprechen kann: acht Marken, eine Stellung.
DirectionBet: keine Schweizer Adresse
Bei DirectionBet gilt das gleiche Bild: keine Bewilligung nach BGS, keine Aufsicht der Gespa, keine Sperrregister-Verbindung, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Sperre durch die Telekommunikationsanbieter. Ein Gespräch mit einem Schweizer Anwalt über einen strittigen Gewinn endet bei einem Anbieter dieser Art schnell bei der Frage, ob überhaupt ein Gerichtsstand in der Schweiz besteht.
Wer den Vergleich auf die Spalten reduziert, erhält bei DirectionBet die gleiche Bilanz wie bei den anderen Auslandsanbietern. Der praktische Teil der Antwort lautet: Die Prüfung vorher ist kurz. Steht der Anbieter auf der Sperrliste der Gespa und hat er keine Schweizer Bewilligung, ist der Fall erledigt.
Urteil. Bei DirectionBet fehlt jede Schweizer Grundlage, und ein grösseres Sortiment wiegt eine fehlende Aufsicht nicht auf.
Betclic: ein bekannter Name ohne Schweizer Erlaubnis
Betclic ist eine der Plattformen ohne Schweizer Bewilligung, die in der Schweiz dennoch bekannt sind. Es gibt keine Bewilligung nach dem BGS, keine Aufsicht der Gespa, keine Anbindung an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Der Umstand, dass eine Marke in mehreren Ländern tätig ist, ändert an der Schweizer Bewertung nichts: Die Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt nur in der Schweiz, und eine ausländische Lizenz hat hier keine Kraft.
Bekanntheit ist ein zweischneidiges Argument. Sie spricht für eine funktionierende Plattform und gegen jede Erwartung, dass der Standort der Betreibergesellschaft mit dem Sitz der Aufsicht zusammenfällt. Wer bei einer bekannten Marke abschliesst, hat nicht mehr Schutz, sondern nur mehr Vertrauen in den Ablauf.
Urteil. Die Schweizer Bewertung von Betclic endet dort, wo die Aufsicht endet, und das ist vor der Schweizer Grenze.
BetAlright: die letzte Zeile derselben Logik
BetAlright ist der letzte Anbieter der Gruppe und unterscheidet sich in seiner rechtlichen Stellung nicht von den anderen sieben. Keine Schweizer Bewilligung nach Art. 4 BGS, keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, keine Aufsicht der Gespa, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Blockierung durch DNS-Sperren über die Sperrliste der Gespa.
Damit steht er vor derselben Entscheidung: ein grösseres Sortiment und eine Registrierung ohne Wohnsitznachweis auf der einen Seite, die Schweizer Aufsicht, die Steuerbefreiung und der Zugang zu einem Netz von Verkaufsstellen auf der anderen. Die Zahl der Namen in dieser Gruppe macht die Entscheidung nicht schwieriger, sondern nur länger.
Urteil. Bei BetAlright wiederholt sich, was für die ganze Gruppe gilt: Der Name wechselt, die Bewilligungslage nicht.
Wie sich das Angebot am Tabellenende liest
Wer die beiden bewilligten Häuser nebeneinanderlegt, findet Unterschiede, die sich in wenigen Zeilen zusammenfassen lassen. Swisslos Sporttip deckt die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein ab und setzt bei den Wettarten auf die behördliche Liste. Die Loterie Romande deckt Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura ab und stützt sich auf ein Netz von 2’350 Verkaufsstellen. Beide veranstalten auf der Grundlage der IKV 2020 und stehen unter derselben Aufsicht.
Die Unterschiede zwischen den beiden sind damit im Wesentlichen geografischer Natur: Wer in einem Kanton des einen Gebiets wohnt, hat dort sein Konto, und die Wahl wiederholt sich in keinem Konto. Grösser sind die Unterschiede zwischen den beiden und den acht übrigen Namen. Bei Sporttip stehen die Namen der Funktionen und die Zahlen der Limiten offen: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 auf eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 auf eine Systemwette, Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Selbstsperre von 1 bis 180 Tagen. Bei den acht ausländischen Anbietern stehen an der Stelle dieser Angaben die Merkmale ihrer Rechtsstellung: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, ein Konto ausserhalb des Schweizer Registers.
Häufig gestellte Fragen
Welche Sportwetten sind in der Schweiz legal?
Erlaubt sind Wetten auf Sportevents, die Swisslos und die Loterie Romande nach einer behördlichen Liste anbieten. Die Liste der Gespa nennt die zulässigen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen fallen weg. Ereignisse mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung.
Wer überwacht Online-Sportwetten, und was bedeutet eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt?
Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, nicht bei der ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt allein in der Schweiz. Über die Tätigkeit eines Anbieters im Ausland sagt sie nichts. Umgekehrt verleiht eine ausländische Lizenz hier keine Berechtigung.
Bis zu welchem Betrag sind Gewinne aus Sporttip steuerfrei, und warum hängt der Steuerfreibetrag vom Kanton ab?
Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, 2025 bei CHF 1’070’400. Darüber behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Für den kantonalen Freibetrag gibt es keinen einheitlichen Wert, deshalb die Formel «je nach Kanton». Zuständig für die eigene Situation ist die kantonale Steuerverwaltung.
Was gilt für Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung?
Solche Gewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt sie jedoch als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer dort gewinnt, hat zudem keinen Schweizer Rechtsweg und keine Verbindung zum Sperrregister. Wie der eigene Kanton es hält, klärt dessen Praxis.
Wie funktioniert die Spielsperre, und wann kann eine freiwillige Sperre aufgehoben werden?
Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register der ausgeschlossenen Personen geführt und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, wobei eine Fachstelle beteiligt ist. Bei Swisslos kommt eine produkbezogene Sperre von 1 bis 180 Tagen hinzu; eine Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.
Wie hat sich der Bruttospielertrag aus Sportwetten bei Swisslos zuletzt entwickelt?
Er betrug 2025 CHF 169 Mio. und lag damit unter den CHF 182 Mio. von 2024, ein Rückgang von 7,0 %. Laut dem Geschäftsbericht ist das der erste Rückgang seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes. Als einen Grund nennt der Bericht neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen. Der Bruttospielertrag ist die Summe der Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne.
Wohin die Wahl führt
Die Entscheidung am Ende dieser Seiten ist kleiner, als die Zahl der Namen vermuten lässt. Die acht ausländischen Plattformen unterscheiden sich in ihrer Bewilligungslage nicht, und die beiden bewilligten Häuser unterscheiden sich nur durch den Wohnsitz. Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, kommt an Sporttip nicht vorbei; wer in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura wohnt, kommt an Jouez Sport nicht vorbei. Alles Weitere ist die Frage, ob man den Schutz des Registers, die kantonale Steuerfreiheit und die Schweizer Aufsicht gegen ein grösseres Sortiment tauschen will.
Eine Antwort, die sich an einem Rechenbeispiel prüfen lässt: Unter der Annahme eines Zwei-Weg-Marktes mit zwei Quoten von je 1,90 kostet ein monatlicher Umsatz von CHF 1’000 im Mittel CHF 50. Wer diese Zahl akzeptiert, braucht keinen grösseren Anbieter. Wer sie nicht akzeptiert, sollte nicht die Plattform wechseln, sondern den Einsatz.
Wer unter 18 ist, ist ohnehin aussen vor: Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Und wer in der Schweiz ein Konto eröffnen will, braucht ein Bank- oder Postkonto auf den eigenen Namen — anonyme Wetten gibt es im bewilligten Markt nicht.
Rechtslage – eishockeytipps.com
Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»
