Sportwetten Schweiz online 2026 – der einzige Markt mit zwei Anbietern und einer Domain-Sperrliste

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026; geprüft gegen die Bewilligungen der interkantonalen Aufsicht Gespa sowie gegen die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der zugelassenen Veranstalter.

Ein Fussball liegt auf dem Anstosspunkt eines leeren Rasenplatzes in der Abenddämmerung, im Hintergrund leuchten Flutlichtmasten.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019.

Wer in der Schweiz online auf ein Fussballspiel setzen will, trifft keine Wahl zwischen zwanzig Buchmachern. Er trifft eine Wahl zwischen einem Genossenschaftsangebot aus Basel, einem Westschweizer Pendant aus Lausanne und einer schier endlosen Reihe ausländischer Seiten, die in der Schweiz keine Bewilligung besitzen und deren Domains auf einer Sperrliste der Aufsichtsbehörde landen können. Das ist die ganze Landschaft. Sie ist kleiner, als die Werbung im Internet vermuten lässt, und sie ist komplizierter, als «legal oder nicht» es je beschreibt.

Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) regelt sie, die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa mit Sitz in Bern beaufsichtigt sie. Nicht die ESBK – die ist für Casinos zuständig. Wer eine Bewilligung will, braucht zwei: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS). Und diese Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat hier keine Wirkung, keinen Eintrag im schweizerischen Sperrregister, keinen Rechtsweg gegen den Anbieter.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip, und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Mehr gibt es nicht, und deshalb gibt es auch keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher: Die Gespa veröffentlicht nur eine Sperrliste gesperrter ausländischer Domains. Der Reingewinn der beiden geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS) – Swisslos verteilte für 2025 CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz; aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr.

Dieser Text geht die Sache in der Reihenfolge an, in der ein Einsteiger sie erlebt: erst das Konto und das Geld, das darauf liegt, dann der Vergleich der beiden zugelassenen Veranstalter nebeneinander, dann die Grundlagen des Wettens, dann die Rechtslage, der Spielerschutz und schliesslich die Boni, die in diesem Markt so klein ausfallen, dass man sie fast übersieht. Am Ende stehen die zehn Anbieter, die man beim Suchen tatsächlich findet – zwei mit Bewilligung, acht ohne.

Grundlagen: Was online einen Swisslos- oder Jouez-Sport-Charakter hat – und was nicht

Die Registrierung ist der erste Filter, und sie ist strenger als alles, was ausländische Seiten abfragen. Online braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters. Eine bestehende Spielsperre schliesst aus. Jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft – kein Formularfeld, das man frei ausfüllt, sondern ein Abgleich mit dem, was amtlich über einen festgehalten ist. Das ist der Punkt, an dem viele Interessenten zum ersten Mal merken, dass es hier keine Anmeldung in zwei Minuten gibt.

Das Vertragsgebiet ist ein Flickenteppich. Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport organisiert die Loterie Romande für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Genf wohnt, kommt nicht zu Sporttip. Wer in Zürich wohnt, nicht zu Jouez Sport. Das ist keine Produktentscheidung, sondern die Architektur des Konkordats, und sie bleibt für den Rest dieses Textes die wichtigste Einzelheit.

Einen zweiten, stille Posten: Das Angebot ist geschlossen. Erlaubt sind Wetten nur auf Sportereignisse – nicht auf Wetter, nicht auf Politik, nicht auf Fernsehsendungen. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe stehen überhaupt nicht darauf. Corner- und Kartenmärkte sucht man vergebens, eine Esport-Abteilung ebenfalls. E-Sport taucht in der Liste schlicht nicht auf. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Das ist der Unterschied, den ein Umsteiger aus einem ausländischen Angebot am stärksten spürt. Dort gibt es jede erdenkliche Kombination aus Eckbällen, Karten und Halbzeitergebnissen. Hier gibt es das, was auf der Liste steht.

Was Sporttip an Funktionen mitbringt, steht in seinen Regeln. Wetten lassen sich über die Website oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Für abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung gibt es die Bet-Builder-Funktion – ohne sie dürfen sie nicht kombiniert werden. Nimmt der Veranstalter eine solche Kombination irrtümlich trotzdem an, kann er die ganze Kombiwette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wenn man das einmal gelesen hat, versteht man, warum der Wettschein auf dem Bildschirm gewisse Kombinationen gar nicht erst zulässt.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. Wer Cash-Out als Versicherung versteht, versteht ihn falsch: Er verkauft eine noch offene Position zu einem Abschlag, mehr nicht.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann der Veranstalter Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist die unangenehmste Regel im ganzen Regelwerk, und sie trifft die, die am schnellsten klicken.

Eine Regel, die jeden Anfänger einmal erwischt: Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer – beim Fussball etwa 90 Minuten – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf ein Pokalspiel setzt und die Verlängerung mitdenkt, hat auf etwas anderes gesetzt, als er glaubt.

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Und Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks des Veranstalters; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Zehn Tage, eingeschrieben. Kein Kontaktformular.

Margen: Warum die grosse Fussballwette nur 1.90/1.90 kosten darf

Ein Markt mit zwei Ausgängen, beide zu Quote 1.90 – ein Rechenbeispiel, kein quotierter Preis. Die Auszahlungsquote dieses Marktes ist 1 geteilt durch die Summe von 1/1.90 und 1/1.90, also 1 : (0,5263 + 0,5263) = 1 : 1,0526 = 0,95. Das sind 95 Prozent. Die Marge ist der Rest, und der Rest beträgt rund 5 Prozent des Umsatzes.

Ein Spiel, das im Idealfall 100 Franken an Einsätzen gleichmässig auf beide Ausgänge verteilt, zahlt also 95 Franken an die Gewinner zurück und behält rund 5 Franken. Das ist keine Gebühr, die irgendwo abgebucht wird. Sie steckt in den beiden Quoten und ist nur sichtbar, wenn man sie über eine Rechnung wie diese zusammenzählt. Läge die Marge bei 2 bis 3 Prozent, müssten die Quoten bei etwa 1.97/1.97 stehen; bei einer Marge von 8 bis 10 Prozent fielen sie auf ungefähr 1.83/1.83. Deshalb ist die Quotenhöhe keine Einstellungsfrage des Veranstalters, sondern der andere Blick auf dieselbe Zahl: ein Auszahlungsanteil von 95 Prozent und eine Marge von 5 Prozent sind dasselbe Marktverhalten, einmal von der Seite des Spielers, einmal von der des Buchmachers gelesen.

Wer 200 Franken über ein Jahr auf solche Zwei-Weg-Märkte setzt, verliert statistisch rund 10 Franken – nicht an einem Abend, sondern als Durchschnitt über viele Wetten, unter der Annahme, dass er überhaupt nicht besser tippt als der Markt selbst. Das ist kein Argument gegen Wetten. Es ist das Argument dafür, die Quote zweier Anbieter zu vergleichen, bevor man klickt: Ein Prozentpunkt Unterschied in der Marge ist im Ergebnis mehr wert als jede Aktion, die als Gratisguthaben verschenkt wird.

Auf anderen Märkten tickt dieselbe Mechanik mit anderem Vorzeichen. Bei einem Zwei-Weg-Markt mit 3 Prozent Marge sinkt der erwartete Verlust auf 6 Franken je 200 Franken Umsatz, bei 10 Prozent steigt er auf 20 Franken. Die Bandbreite von 2 bis 10 Prozent deckt praktisch alles ab, was ein Spieler in diesem Markt antrifft. Wichtig ist die Bedingung: Die Rechnung gilt für einen Markt, ausgezahlt unter den gleichen Annahmen, und nicht für einen Kombischein, in dem sich die Margen mehrerer Ausgänge multiplizieren. Genau dort wird die Sache teuer.

Wer wirklich mit dem Geld umgehen darf: Einzahlung, Kontoname, Auszahlung

Die erste harte Regel liegt nicht bei den Zahlungsarten, sondern bei der Zuordnung des Kontos. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausgezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Es gibt sie nicht, weil sie rechtlich nicht vorgesehen sind, und kein Trick innerhalb der App ändert daran etwas.

Zweitens: Es gibt keinen Kredit an Spielende (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wetten können nicht auf Pump platziert werden. Wer sich das verbietet, verbietet sich das Gegenmodell einer ganzen Kategorie von ausländischen Seiten, die mit «jetzt wetten, später zahlen»-Logik arbeiten. Hier gibt es nur, was vorher eingezahlt wurde.

Was die Zahlung selbst betrifft, ist Swisslos eine gute Anschauung für das, was in diesem Markt möglich ist. Spielguthaben auf dem Spielkonto lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Zahlungsart der Wahl ist unter anderem PostFinance Pay – die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Kein Umweg über eine Kartennummer, die irgendwo gespeichert wird, sondern eine Freigabe im eigenen Banking. Wer in der Schweiz grossgeworden ist, kennt den Unterschied und weiss ihn zu schätzen.

Bei der Auszahlung wird es interessanter, weil die Bedingungen zeitabhängig sind. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Promotionsguthaben – Gratisspielguthaben aus Aktionen – ist nicht auszahlbar.

Diese 3 Prozent sind klein, und sie sind doch eine der wenigen Stellen im Schweizer Markt, an denen ein Abzug offen als Abzug erscheint und nicht in einer Quote verschwindet. Ich halte das für redlicher als das übliche Modell, bei dem Kosten unsichtbar bleiben. Zwei kostenlose Abhebungen pro Jahr sind für regelmässige Spieler knapp bemessen; wer alle zwei Monate auszahlt, zahlt sechsmal. Wer ein ganzes Jahr sammelt und dann zweimal abhebt, zahlt nichts. Die Bedingung ist also nicht das Entgelt, sondern der Rhythmus.

Gewinne schreibt Swisslos bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Spielkonto gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Das ist ein wichtiger Halbsatz: «bei bekannter Zahlungsverbindung». Wer sein Konto nie mit einer Bankverbindung verknüpft hat, verlängert an dieser Stelle den eigenen Weg zum Geld.

Und dann ist da noch die Grenze nach oben. Die Gesetzgebung schreibt für die Zahlungswege des Spielkontos eine Limite von CHF 9’999 fest, die nicht überschritten werden darf, sowie einen Monatsrahmen von CHF 10’000. Das ist keine Aussage über Reichtum oder Risiko, sondern über die Form der Vorauszahlung: Der Schweizer Weg ist das aufgeladene Konto, nicht die Einzelzahlung pro Wette.

Für Leser aus dem Ausland, die sich überweisen wollen, gilt: Zahlung geht nur über Konten auf den eigenen Namen, und ein Konto beim bewilligten Schweizer Veranstalter setzt ohnehin Wohnsitz im Vertragsgebiet voraus. Die Frage, ob PayPal, Lastschrift oder eine Kryptowährung akzeptiert wird, ist eine Frage an die Regeln des jeweiligen Veranstalters und nicht an die Gesetzgebung – die Bedingungen unterscheiden sich, und wer heute etwas anderes behauptet, hat es wahrscheinlich nicht gelesen.

Die Schweiz setzt an dieser Stelle auf Kontrolle durch Nachvollziehbarkeit und nicht auf Verbote im Zahlungsverkehr. Anders als in Ländern mit Sperrmechanismen für Zahlungskarten gibt es in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an nicht bewilligte Wettanbieter unterbinden. Das ist ein bewusster Entscheid: Der Schutz soll über die Wohnsitzprüfung, die Identitätsverifikation und das Sperrregister laufen, nicht über den Zahlungsweg.

Hier trifft die Auszahlungsfrage auf die Altersfrage. Wer unter 18 ist, kommt nicht einmal bis zur Auszahlung, denn Online-Teilnahme ist Minderjährigen verschlossen (Art. 72 BGS). Und wer eine fristlose Geldnot hat, findet hier keinen schnellen Kredit: keine Kreditwetten, keine Sofortauszahlung auf eine fremde Karte, keine Auszahlung an Dritte. Das schützt nicht vor Verlusten, aber es nimmt den Zahlungsweg aus dem Spiel.

Der Vergleich der zugelassenen Veranstalter: zwei, und beide mit einem Flickenteppich

Brand Bewilligungsstatus Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Sitz Lausanne
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet
Roobet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet
1xBet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet
Donbet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet
bet365 ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet
Betclic ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet
22Bet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet

Die Spalte, die in diesem Markt alles entscheidet, ist die erste. Zwei Zeilen tragen eine Bewilligung, acht tragen keine. Es gibt dazwischen nichts. Das ist keine Bewertung der acht – es ist eine Tatsachenaussage über das schweizerische Konkordat, das die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt hat. Bei diesen acht ist der Status in der Schweiz nicht «noch offen» und nicht «in Prüfung». Er ist bestehend oder nicht bestehend.

Interessanter als diese Zweiteilung ist die zweite Spalte. Swisslos und Loterie Romande sind nicht konkurrierende Firmen mit derselben Aufgabe, sondern zwei regionale Monopole, die sich eine Grenze teilen, welche durch die halbe Schweiz läuft. Wer umzieht, verliert sein Konto nicht – aber er kann es nicht beim anderen Veranstalter neu eröffnen, solange er nicht in dessen Gebiet wohnt.

Der dritte Punkt, den die Tabelle nicht zeigen kann, sind die Einsatzgrenzen. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Obergrenze von CHF 1’000 pro Wette ist der Punkt, an dem sich der Schweizer Markt am deutlichsten von ausländischen Angeboten unterscheidet, und sie ist nicht die Grenze des Kontos, sondern die einer einzelnen Wette.

Was die beiden voneinander unterscheidet, liegt vor allem in der Grösse. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Swisslos sitzt in Basel. Ob man online oder an einer Verkaufsstelle spielt, ist bei beiden möglich – und bei Swisslos sogar kombinierbar, weil eine in der App zusammengestellte Wette per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden kann.

Wichtig für die Bewertung: Ein Vergleich der beiden nach «besten Quoten» wäre unseriös, weil die Quoten sich täglich bewegen und für den einzelnen Spieler ohnehin identisch sind, wenn er nur bei einem der beiden spielen kann. Der Vergleich der beiden ist ein Vergleich von Zugang und Produktdetails. Alles andere ist Marktforschung ohne Konsequenz für den Leser.

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel und damit bewilligungspflichtig. Das ist keine Grauzone, sondern ein klarer Rahmen mit einer klaren Folge: Nur wer eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung besitzt, darf sie anbieten (Art. 21–25 BGS). Der Bestand der bewilligten Veranstalter ist mit zwei erschöpft.

Schneebedeckte Berggipfel erheben sich im klaren Morgenlicht hinter einem leeren Stadion mit hellen Zuschauerrängen.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Ihr untersteht das Geldspielkonkordat, in Kraft seit 1. Januar 2021. Die eidgenössische Spielbankenkommission ESBK ist nicht zuständig – sie beaufsichtigt Casinos. Diese Unterscheidung klingt technisch, ist aber praktisch bedeutsam: Wer sich bei einer Beschwerde an die falsche Behörde wendet, verliert Monate.

Die Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Eine ausländische Konzession – Curaçao, Malta, Deutschland, welches Land auch immer – entfaltet hier keine Wirkung. Das ist keine Härte gegenüber ausländischen Anbietern, sondern der Grundsatz, dass eine Bewilligung dort wirkt, wo sie erteilt wurde.

Und das Organisieren ohne Bewilligung ist strafbar. Art. 130 BGS sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spieler selbst wird nicht bestraft – das Bundesamt für Justiz stellt das klar. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Kein schweizerischer Rechtsweg, keine Fairplay-Kontrolle, keine Beschwerdestelle.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS-Sperre blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Sie ist kein statisches Dokument: Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – die Aufsicht nennt dieses Vorgehen Domain-Hopping und nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele. Und sie nennt bet365 als auf der Liste stehend. Wer heute eine Domain nicht findet, findet sie morgen unter anderer Adresse.

Daraus folgt der ehrlichste Satz, der in diesem Markt möglich ist: Ausländische Anbieter bedeuten keinen Schweizer Schutz, kein Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und – nach kantonaler Praxis – steuerbare Gewinne. Bewilligte Anbieter bedeuten vollen Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist per se «die sichere Wahl».

Der Sperrliste kommt noch eine zweite Funktion zu, die manchmal unterschlagen wird: Sie dient dem Spielerschutz und nicht der Marktbereinigung. Wer auf einer gesperrten Domain spielt, spielt ohne Zugang zum schweizerischen Sperrsystem – und damit auch ohne die Möglichkeit, für sich selbst eine wirksame Sperre zu hinterlegen, die über die Schweiz hinaus gilt.

Was erlaubt ist und was nicht: die geschlossene Liste

Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026. Die Liste ist abschliessend, und ihre Details sind strenger, als man erwartet. Qualifikationsrunden sind nur erlaubt, wenn sie auf der Liste stehen. Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie gelistet sind. Ranglistenwetten sind nur zulässig, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind nie zulässig. Corner- und Kartenmärkte fehlen, eine Esport-Abteilung fehlt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Erlaubt sind Wetten ausschliesslich auf Sportereignisse – keine Politik, kein Wetter, keine Fernsehsendung.

Was das für den Alltag bedeutet: Der Spieler, der von einem ausländischen Anbieter kommt, findet hier weniger Märkte, aber jede einzelne Wette ist an einen Rahmen gebunden, der vorab bekannt ist. Die Freude über die Marktvielfalt dort ist echt; die Unsicherheit über die Regel dahinter ist es auch. Es gibt in der Schweiz keinen Weg, eine Wette auf etwas zu platzieren, das nicht auf der Liste steht. Punkt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live – vorausgesetzt, der Veranstalter verfügt über eine entsprechende Entscheidung. Das BGS enthält keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Hier ist die Schweiz weiter als ihr Ruf. Die Grenzen liegen bei den Wettarten und den Sportarten, nicht beim Zeitpunkt der Wette.

Cash-Out ist dagegen nicht gesetzlich geregelt. Er ist eine Funktion des jeweiligen Anbieters und wird auch so beschrieben. Virtuelle Sportarten: dazu lässt sich nichts sagen – und wer es versucht, erzählt Geschichten. E-Sport erscheint schlicht nicht auf der Liste.

Der Steuerfreibetrag und die kantonale Antwort

Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Auf Bundesebene liegt die Schwelle ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 – im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht davon ab, und deshalb steht in diesem Zusammenhang immer «je nach Kanton» und nie eine einzelne kantonale Zahl.

Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Das ist der Mechanismus, und er trifft einen durchschnittlichen Spieler praktisch nie: Ein typischer Wetteinsatz führt zu einem Gewinn weit unterhalb der Schwelle. Auf dem Gewinn liegt dann weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer.

Gewinne aus ausländischen Anbietern sind nicht verrechnungssteuerpflichtig. Sie sind damit aber nicht steuerfrei: Die kantonale Praxis im Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das heisst für den Leser in einem Satz: Bei einem Schweizer Anbieter bleibt der kleine Gewinn unangetastet; bei einem ausländischen kann derselbe Gewinn steuerbar sein. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht – wer eine behauptet, erzählt dem Leser etwas Falsches.

Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Für den eigenen Fall gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Spielerschutz: die Limiten, die man sich selbst setzt

Die Limiten in der Schweiz sind keine Staatslimite, sondern eine Selbstverpflichtung mit Rückweg. Der Veranstalter muss von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Gesetzlich gilt: Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 24 Stunden. In den eigenen Bedingungen setzen Swisslos und Loterie Romande 72 Stunden an.

Eine Sanduhr steht neben einem Notizbuch mit handschriftlichen Notizen auf einem Holztisch, daneben dampft eine Tasse Tee.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende konkret Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Ich halte diesen Aufbau für die wichtigste Einzelheit im ganzen Schweizer Modell. Wer sich vor der ersten Wette einen Verlustrahmen setzen muss, setzt ihn in einem Moment, in dem er noch klar denkt, und nicht in einem, in dem er gerade drei Spiele hintereinander verloren hat. Dass eine Erhöhung erst nach 72 Stunden greift, ist kein Ärgernis, sondern die eigentliche Konstruktion: Der Impuls, das Limit sofort hochzusetzen, muss über drei Tage überleben. Oft tut er das nicht.

Die 72 Stunden sind die Härtung. Gesetzlich wären 24 Stunden möglich. Die Praxis der beiden Veranstalter verdoppelt den Mindestabstand fast auf das Dreifache der Vorgabe. Das ist die Art von Angabe, die in einem Marketingtext nie steht und in einer Anleitung genau das ist, was man wissen will.

Dazu kommt die Möglichkeit, sich selbst zu sperren. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten wieder aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Die gesetzliche Sperre (Art. 80–82 BGS) betrifft überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und die Selbstsperre; sie wird im gemeinsamen Register der gesperrten Personen geführt. Wer gesperrt ist oder minderjährig, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist eine harte Regel, und sie ist gewollt: Sie nimmt dem Verstoss gegen die Sperre den finanziellen Anreiz.

Ein nüchterner Punkt zum Schluss dieses Abschnitts. Die Wirkung des Schutzes hängt daran, wo er greift. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört in jeden Text über Spielerschutz in der Schweiz, weil sie zeigt, dass Regeln und Praxis zwei verschiedene Dinge sind. Wer auf eine Verkaufsstelle vertraut, vertraut auf einen Menschen hinter dem Schalter, nicht auf ein System. Das Online-Konto mit Ausweisprüfung ist in dieser Hinsicht das strengere Tor.

Wetten sind kein Einkommen. Das ist keine Floskel aus einer Broschüre, sondern die logische Folge der Marge: Jeder Markt zahlt im Durchschnitt weniger aus, als er einnimmt, und zwar unabhängig davon, ob man gewinnt oder verliert. Wer Wetten als Einnahmequelle einplant, plant gegen eine Rechnung, die er nicht gewinnen kann.

Boni und Gratisaktionen: warum sie hier so klein ausfallen

Hier wird es für den Leser am unangenehmsten, weil die Erwartung aus dem Ausland mitgebracht wird. Dort gibt es Willkommenspakete mit mehreren hundert Euro, Freiwetten ohne Einzahlung und Umsatzbedingungen, die über 30 Seiten Anhang führen. Hier brauchen Gratisspiele oder Gratisguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) – 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist die ganze Bonuslandschaft in dieser Schweiz, und die Zahlen erklären, warum Suchanfragen nach einem Bonus ohne Einzahlung ins Leere laufen.

Der Grund ist systematisch und nicht zufällig: Ein Gratisspielguthaben, das man in einen Wettgewinn verwandeln und auszahlen lassen könnte, wäre im Ergebnis ein Geschenk des Kantons an einen Glücksspielteilnehmer. Das will die Aufsicht nicht, und deshalb ist Promotionsguthaben aus Aktionen in den Bedingungen des Veranstalters regelmässig nicht auszahlbar. Man kann damit spielen; zu Geld wird es nicht.

Was es bei Sporttip dennoch gibt, sind produktgebundene Aktionen. Der Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live, Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, und Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Das ist fein gearbeitete Mechanik, und man muss sie lesen, bevor man sie nutzt. Wer einen Quotenboost einsetzt und dann vorzeitig auscasht, verliert die Erhöhung – das ist kein Versehen, sondern die Regel. Und die Mindestquote von 1.50 bei vier Voraussagen ist der Preis dafür, dass vier richtige Ausgänge je 5 Prozent bringen. Der Kombiboost belohnt Vielfalt, und die Vielfalt ist genau das, wovor die Marge am wenigsten Angst hat.

Ein Hinweis für den Vergleich mit ausländischen Seiten: Ob eine Aktion auszahlbar ist, entscheidet über ihren Wert. Ein Gratisguthaben von CHF 50, das man dreimal umsetzen muss, bevor es auszahlbar wird, ist etwas anderes als ein Kombiboost auf einen ohnehin geplanten Schein. Die erste Variante ist ein Anreiz, mehr zu spielen. Die zweite ist ein Rabatt auf eine Wette, die man sowieso gemacht hätte. Wer sich seine Zeit mit Angeboten im Schweizer Markt vertreibt, sollte diesen Unterschied vor allem anderen prüfen.

Für ausländische Anbieter gilt: Aktionen dürfen die Bewilligung in ihrem Land betreffen, nicht in der Schweiz. Ein Bonus auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung ist keine Schweizer Leistung, und auf ihn besteht kein Schweizer Anspruch.

Die zehn Anbieter im Vergleich

Die Bewertung folgt einem Massstab, den man nicht verhandeln kann: bewilligt oder nicht. Alles andere sind Feinheiten. Die ersten beiden Einträge stehen nicht, weil sie besser quotieren oder schneller auszahlen – sie stehen, weil sie die einzigen sind, die Sportwetten in der Schweiz überhaupt veranstalten dürfen. Die acht darunter sind keine schlechteren Unternehmen, sie sind Unternehmen ohne Schweizer Bewilligung, und wer sie mit den ersten beiden in eine Reihe stellt, verwischt genau die Grenze, die der Leser wissen will.

Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, gegründet auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Das Sportwetten-Produkt läuft unter dem Namen Sporttip. Zusammen mit der Loterie Romande bildet Swisslos das Paar, das die Kantone zugelassen haben; mehr Veranstalter gibt es nicht.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in dieser Zone wohnt, kommt mit der Online-Anmeldung durch: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet, keine bestehende Spielsperre, eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Die Einsatzlimiten sind eng und transparent. Mindestens CHF 1 pro Einzel- oder Kombiwette, höchstens CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette, jederzeit ohne Angabe von Gründen änderbar. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit grossen Beträgen arbeiten will, findet hier keine Bühne; wer mit kleinen Beträgen ein Spiel begleiten will, findet alle Chancen.

Der Funktionsumfang ist der grösste in bewilligten Schweiz-Bereich. Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur online, nur vollständig. Livewetten mit der ausdrücklichen Regel, dass Wetten nach dem tatsächlichen Eintreffen des Ausgangs mit Quote 1.00 zählen. Ein Kombiboost, der nur online gilt und mindestens vier Voraussagen mit je 1.50 verlangt. Wetten in der App, übertragbar per QR-Code an eine Verkaufsstelle.

Die Bewertung: Sporttip ist der einzige Anbieter in diesem Vergleich, der sowohl die bewilligungsrechtliche als auch die produktionstechnische Seite vollständig erfüllt, und die Einsatzlimiten sind der Preis dafür. Wer Vielfalt bis zur letzten Absurdität sucht, wird hier enttäuscht. Wer einen Anbieter sucht, dessen Regelwerk er im Zweifel auch durchsetzen kann, hat die Antwort.

Loterie Romande Jouez Sport: derselbe Status, eine andere Landessprache

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne.

Die Bewilligungslage ist identisch mit der von Swisslos: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS unter der Aufsicht der Gespa. Die Anmeldung folgt demselben Muster – 18 Jahre, Wohnsitz im Gebiet, ein Konto pro Person.

Zur Grösse des Hauses: Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Das ist eine andere Organisationsform als ein rein digitaler Anbieter: Wer will, kann seine Wette an einer Verkaufsstelle abgeben, und wer in einer kleineren Westschweizer Gemeinde wohnt, findet diesen Weg oft näher als ein Bankkonto auf der Website.

Die Bewertung: Jouez Sport ist keine Alternative zu Sporttip, sondern dessen Westschweizer Gegenstück. Die Wahl zwischen beiden existiert nur für die, die in einem Grenzkanton wohnen und nachweisen können, wo ihr gewöhnlicher Aufenthalt liegt. Für alle anderen ist das hier Information, nicht Option.

BetOnRed: ohne Schweizer Bewilligung

BetOnRed ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten; eine Bewilligung aus einem anderen Land entfaltet nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung. Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg gegen den Anbieter existiert nicht. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS gesperrt werden.

Was das konkret kostet, ist keine Frage von Vertrauen, sondern von Durchsetzbarkeit. Wenn ein Streit entsteht – eine strittige Auswertung, eine Auszahlung, die nicht ankommt –, gibt es keine Stelle in der Schweiz, an die man sich wenden könnte. Und Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach kantonaler Praxis steuerbar, wie die Praxis im Kanton Thurgau zeigt.

Roobet: ohne Schweizer Bewilligung

Roobet gehört zur selben Gruppe von Anbietern, die über keine Schweizer Veranstalter- oder Spielbewilligung verfügen. Damit gilt dasselbe wie für jedes andere Haus ohne Konzession: keine Aufsicht durch die Gespa, kein Eintrag im schweizerischen Sperrsystem, kein Schweizer Rechtsweg. Eine Blockierung der Domain über die Sperrliste ist möglich.

Der Vergleich mit den beiden bewilligten Veranstaltern fällt an einer Stelle besonders auf: Der Schweizer Rahmen begrenzt eine einzelne Wette auf CHF 1’000, und er kennt keine Kreditwetten. Eine Seite ohne diese Grenzen bietet damit genau die Spielformen an, die das Schweizer Recht aus guten Gründen eingeschränkt hat. Wer solche Limits nicht als Einschränkung, sondern als Schutz liest, wird hier nicht fündig.

Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung

Rainbet verfügt über keine Schweizer Bewilligung für Sportwetten. Das bedeutet für den Nutzer die drei ausbleibenden Dinge, die in diesem Markt zählen: keine Gespa-Aufsicht, kein Zugang zum Schweizer Sperrregister, keine Möglichkeit, in der Schweiz Recht durchzusetzen. Die Aufsicht kann die Domain auf die Sperrliste setzen.

Wer eine solche Seite trotzdem nutzt, sollte die Bedingungen anders lesen als bei einem bewilligten Anbieter: Jede Frist, jede Limite und jede Streitregel ist Hausrecht und nicht durchsetzbarer Schweizer Rahmen. Das ist kein moralischer Vorwurf, sondern eine praktische Angabe über die Kosten, die im Konfliktfall entstehen.

1xBet: ohne Schweizer Bewilligung

1xBet ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Für Sportwetten in der Schweiz fehlt ihm die Veranstalter- und Spielbewilligung, die das BGS verlangt; eine ausländische Konzession gilt hier nicht (Art. 4 BGS). Eine Verbindung zum Schweizer Sperrregister besteht nicht, und die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden.

Der Punkt, auf den es ankommt, liegt nicht in der Grösse des Wettangebots, sondern im Rechtsverhältnis. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, hat einen Anspruch nach dessen Regeln, den er nicht in der Schweiz einklagen kann. Das ist die ganze Frage.

Donbet: ohne Schweizer Bewilligung

Auch Donbet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Es gilt die strenge Aussage des Gesetzes: Nur die beiden bewilligten Veranstalter dürfen Sportwetten in der Schweiz organisieren, und wer ohne Bewilligung organisiert, macht sich strafbar (Art. 130 BGS) – der Spieler selbst wird nicht bestraft, Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Domains dieses Anbieters können per DNS über die Sperrliste blockiert werden.

Für Schweizer Spielende bleibt der nüchterne Befund: kein Schweizer Schutz, kein Sperrregister, kantonale Steuerbarkeit der Gewinne. Wer trotzdem spielt, tut es auf eigenes Risiko und ohne Rückhalt.

bet365: ohne Schweizer Bewilligung, aber auf der Sperrliste genannt

bet365 ist ein international bekannter Anbieter, und in der Schweiz fehlt ihm die Bewilligung. Die Gespa nennt bet365 ausdrücklich als eine Domain, die auf der Sperrliste steht. Das ist ein aufschlussreicher Fall: Die Grösse und die Bekanntheit eines Anbieters sind kein Ersatz für eine schweizerische Bewilligung, und die Aufsicht differenziert nicht nach Marke, sondern nach Bewilligungsstatus.

Dazu kommt das Domain-Hopping: Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Ein Anbieter, der auf der Liste steht, ist damit nicht dauerhaft verschwunden – er ist umgezogen. Für den Nutzer bedeutet das, dass ein funktionierender Zugang kein Beweis für eine Bewilligung ist.

Betclic: ohne Schweizer Bewilligung

Betclic verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Die Folgen sind die gleichen wie bei den anderen ausländischen Anbietern in dieser Liste: keine Aufsicht durch die Gespa, kein schweizerisches Sperrsystem, kein hiesiger Rechtsweg. Eine DNS-Sperrung über die Sperrliste ist möglich.

Der Vergleich zu einer bewilligten Plattform fällt in einem Punkt klar aus: Bei den bewilligten Veranstaltern ist die Liste der zugelassenen Sportarten und Wettarten geschlossen und öffentlich. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist das Wettangebot dieser Kontrolle nicht unterworfen. Wer eine bestimmte, in der Schweiz nicht zugelassene Wettart sucht, wird dort fündig – und handelt damit in einer Zone, die die Schweiz bewusst nicht anbietet.

22Bet: ohne Schweizer Bewilligung

22Bet ist ein Anbieter ohne Schweizer Veranstalter- oder Spielbewilligung. Damit fehlen ihm alle drei Merkmale, die den bewilligten Schweizer Markt kennzeichnen: die Aufsicht der Gespa, der Anschluss an das schweizerische Sperrregister und ein Rechtsweg in der Schweiz. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Die abschliessende Einordnung fällt bei diesem Anbieter wie bei allen anderen acht gleich aus, und das ist selbst die Erkenntnis: In der Schweiz gibt es keine Rangfolge unter den nicht bewilligten Anbietern, weil keiner von ihnen eine Grundlage hat, die ein Ranking tragen könnte. Die Rangfolge, die für Schweizer Spielende relevant ist, hat genau zwei Plätze.

Häufige Fragen

Wie läuft eine Online-Sportwette in der Schweiz von der Anmeldung bis zur Auszahlung?

Zuerst Registrierung mit Ausweisprüfung, 18 Jahren und Wohnsitz im Vertragsgebiet des Veranstalters; danach das Setzen von Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Wettguthaben wird eingezahlt, die Wette online oder in der App platziert. Ausgezahlt wird nur auf ein Konto auf den eigenen Namen.

Wer darf Sportwetten in der Schweiz veranstalten, und wer ist für welche Kantone zuständig?

Nur zwei Veranstalter: Swisslos mit dem Produkt Sporttip für die deutschen Kantone, den Tessin und Liechtenstein, und die Loterie Romande mit Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und den Jura. Beide benötigen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach BGS.

Was ist die Gespa, und wofür dient die Sperrliste ausländischer Domains?

Die Gespa ist die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern und beaufsichtigt Grossspiele; Casinos unterstehen der ESBK. Ihre Sperrliste erfasst ausländische Domains, die Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Ende 2025 umfasste sie 671 Domains; sie ist nie fertig, weil Domains ersetzt werden.

Welche Verlustlimiten muss man vor der ersten Wette setzen, wann greift eine Erhöhung?

Vor der ersten Teilnahme sind Limiten für 1, 7 und 30 Tage Pflicht; die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine Einzahlungslimite für 30 Tage einrichten.

Wie wird der Gewinn aus Einsatz und Quote berechnet, und wo steckt die Marge des Veranstalters?

Der Gewinnbetrag ist Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal dem Produkt der Einzelquoten, aufgerundet auf zwei Nachkommastellen und dann auf 5 Rappen abgerundet. Die Marge steckt in der Quote selbst: Ein Zwei-Weg-Markt mit 1.90/1.90 zahlt 95 Prozent aus, die Marge liegt bei rund 5 Prozent.

Bis zu welchem Betrag sind Gewinne steuerfrei, und was bedeutet «je nach Kanton»?

Auf Bundesebene liegt der Steuerfreibetrag ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, im Vorjahr bei CHF 1’070’400. Die Kantone setzen eigene Schwellen, daher die Formulierung «je nach Kanton». Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein.

Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»