Steuerfreie Sportwetten-Gewinne in der Schweiz: der Freibetrag, die zwei Bewilligungen und der Auslandpfad

Updated Oktober 2026
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Ein einzelner Gewinn aus einer bewilligten Schweizer Sportwette ist bis CHF 1’071’000 einkommenssteuerfrei — ab dem 1. Januar 2026, bei der direkten Bundessteuer. Wer die Zahl hört, atmet auf und stellt die falsche Frage. Denn die Steuerfreiheit hängt nicht am Betrag, sondern an der Bewilligung des Veranstalters. In der Schweiz gibt es für Sportwetten genau zwei: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, hat keinen Freibetrag, sondern eine Steuererklärung.

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Stand: 29. Oktober 2026; die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die Steuerinformationen der ESTV abgeglichen.

Worum es bei dieser Frage wirklich geht: Einsatz, Gewinn und die Rolle des Veranstalters

Die Frage «sind Sportwetten steuerfrei?» mischt zwei Dinge, die steuerlich nichts miteinander zu tun haben. Der Einsatz ist die eine Sache. Der Gewinn ist die andere.

Solange das Geld auf dem Wettschein steht, ist es kein Einkommen. Das BGS kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz — wer CHF 20 auf einen Sieg setzt, zahlt darauf keine Abgabe. Eine solche Steuer gibt es in der Schweiz nicht, und wer das Gegenteil liest, liest Werbung für ein Produkt aus einem anderen Land.

Der Gewinn ist dagegen Einkommen — bis zu einem Freibetrag. Gewinne aus Grossspielen, und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich als Beispiel, unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Ein gewöhnlicher Wetter mit einem Gewinn von ein paar hundert Franken liegt kilometerweit darunter.

Verwirrend wird es erst bei den drei Ebenen, auf denen dieselbe Wette erscheint. Da ist die direkte Bundessteuer mit ihrem Freibetrag. Da sind die Staats- und Gemeindesteuern der Kantone mit einem eigenen, anderen Freibetrag. Und da ist die Verrechnungssteuer von 35 %, die der Veranstalter bei der Auszahlung über dem Freibetrag abzieht. Drei Töpfe, drei Regeln, ein Gewinn.

Genau hier entscheidet sich, ob die Wette steuerlich harmlos bleibt: nicht am Glück, sondern am Veranstalter. Eine Wette bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter fällt unter das BGS und damit unter dessen Freibetragslogik. Eine Wette bei einem Anbieter ohne Bewilligung fällt unter gar nichts davon. Dieselbe Quote, dieselbe Sportart, derselbe Samstagnachmittag — und ein völlig anderes Steuerergebnis.

Rechtslage: Steuerfreiheit ist an die Bewilligung geknüpft, nicht an den Gewinn

Das ist der wichtigste Satz dieser Seite, und er wird meistens überlesen: Die Steuerfreiheit folgt der Bewilligung. Nicht umgekehrt.

Was eine Schweizer Bewilligung ausmacht

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Aufsicht: die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, in Kraft seit 1. Januar 2021. Nicht die ESBK — die ist für Casinos zuständig, und diese Verwechslung hält sich erstaunlich zäh.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: die Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Bewilligung, aus Curaçao, Malta oder Deutschland, entfaltet hier keine Wirkung. Keine. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern der Wortlaut.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos betreibt Sporttip; die Loterie Romande betreibt Jouez Sport. Mehr gibt es nicht, und es gibt auch keine Liste weiterer bewilligter Anbieter, weil es keinen weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Die Aufsicht und ihr Filter: was überhaupt gewettet werden darf

Die Schweiz hat den bewilligten Veranstaltern kein offenes Wettprogramm gegeben, sondern eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS).

Wer sie liest, merkt schnell, wie viel davon nicht draufsteht. Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind. Frauenwettbewerbe nur, wenn gelistet. Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe: nie. Corner- und Kartenmärkte finden sich auf der Liste nicht, eine Esport-Sektion ebenso wenig. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind ohnehin keine Sportwetten und damit nicht zulässig.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht reguliert — dazu unten mehr, weil die Unterscheidung für einen Vergleich wichtig ist.

Das Ergebnis ist ein deutlich engeres Wettangebot als das, was ein durchschnittlicher Nutzer aus der Werbung kennt. Weniger Märkte, weniger Exoten, weniger Live-Auswahl. Wer sein Geld auf eine Ecke nach der 85. Minute setzen will, findet dafür in der Schweiz keinen bewilligten Weg.

Wo der Veranstalter aufhört und der Kanton anfängt

Bei der Bewilligung endet die steuerliche Klarheit der Schweiz nicht, sie beginnt dort. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Freibetrag einkommenssteuerfrei. Punkt. Keine Erklärungspflicht für den Gewinn, keine 35 % bei der Auszahlung, kein Papierkram.

Die kantonale Steuerpraxis sieht die Sache bei ausländischen Anbietern anders. Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken sind nach der Praxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Schwelle, kein Ermessensspielraum unterhalb einer Million. Volle Steuer, ab dem ersten Franken.

Der Mechanismus dahinter ist die Verrechnungssteuer. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen ihr nicht, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Das klingt zunächst nach einem Vorteil — der ausländische Anbieter zieht nichts ab. Es ist keiner. Was nicht abgezogen wird, muss deklariert werden, und dort greift dann die volle Einkommenssteuer nach kantonalem Recht. Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen dagegen der Verrechnungssteuer.

Ein Beispiel macht die Spreizung greifbar. Nehmen wir einen Wetter in Thurgau, der einen Gewinn von CHF 500’000 erzielt — zu hoch für ein Hobby, tief genug, um unter jedem Freibetrag zu liegen, den diese Seite nennt. Über Swisslos: kein Franken Einkommenssteuer, kein Abzug. Über einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: CHF 500’000 als Einkommen, voll besteueret, und darüber entscheidet nicht die Plattform, sondern die Steuerbehörde des Wohnkantons. Der Kanton Thurgau ist hier ausdrücklich als Beispiel genannt, weil seine Praxis veröffentlicht ist; andere Kantone handhaben die Einkommenssteuer nach ihrer eigenen Praxis, und «je nach Kanton» ist keine Floskel, sondern die präziseste Angabe, die zu dieser Frage möglich ist.

Der Steuerfreibetrag und wie er atmet

Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer ist nicht fixiert. Er wird jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, nach dem Stand vom 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP).

Die Reihe liest sich wie ein Sparbuch, das man nie anfasst: CHF 1’000’000 für 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026.

Der Sprung von einer Million auf eine Million einundsiebzigtausend in vier Jahren beträgt rund 7 %. Das ist weniger als die Teuerung derselben Periode, und der Grund ist die Rundung auf Hunderter. Für einen Wetter ändert das praktisch nichts — wer um die Million gewinnt, hat andere Gespräche zu führen als diesen Text zu lesen.

Für die Steuerperiode 2024 nannte die ESTV als Schwelle «ab 1’056’601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Der Unterschied zur Zahl CHF 1’056’600 ist ein halbes Wort: der Freibetrag selbst ist steuerfrei, der erste Franken darüber ist es nicht mehr. Nur der Teil eines einzelnen Gewinns über dem Freibetrag ist steuerbar. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind also CHF 200’000 steuerbar, nicht CHF 1’200’000.

Diese Unterscheidung ist keine Haarspalterei. Sie ist der Unterschied zwischen einer Steuerlast von 35 % auf den ganzen Gewinn und 35 % auf einen Bruchteil davon.

Kantonale Freibeträge: warum eine Zahl auf dieser Seite nicht genügt

Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt jeder Kanton seinen eigenen Freibetrag. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für 2023 waren es CHF 1’038’300 und 1 Mio.

Der Kanton Thurgau nennt für 2026 einen Freibetrag von CHF 1’000’000 bei den Staats- und Gemeindesteuern, während die direkte Bundessteuer bei CHF 1’071’000 liegt. Zwei Zahlen, ein Kanton, ein Gewinn. Wer die kantonale Schwelle kennen will, kommt an der Steuerverwaltung seines Wohnkantons nicht vorbei.

Warum die Freibeträge auseinanderlaufen, hat einen banalen Grund: jeder Kanton indexiert nach derselben VKP-Regel, aber auf seiner eigenen Basis, seinem eigenen Referenzjahr und seinen eigenen Rundungen. Über ein paar Jahre ergibt das einen Spread von CHF 40’000 oder mehr zwischen einzelnen Kantonen. Bei einem Gewinn von CHF 1’040’000 heisst das: im einen Kanton steuerfrei, im anderen steuerbar.

Für den Wettenden ist das keine abstrakte Grösse. Es ist der Grund, warum auf dieser Seite «je nach Kanton» steht, wo andere Seiten eine Zahl hinschreiben.

Wer über dem Freibetrag gewinnt: die 35 % und der Rückforderungsweg

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig — der Abzug trifft also den Teil über der Schwelle, nicht den Gewinn.

Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Gewinn nicht deklariert, bekommt nichts zurück und riskiert mehr als nur den Verlust der 35 %.

Bei einem Gewinn von CHF 1’100’000 über Swisslos mit dem Freibetrag von CHF 1’071’000 ab 2026: CHF 29’000 liegen über der Schwelle. Darauf 35 % — rund CHF 10’150 — werden bei der Auszahlung einbehalten. Wer den Gewinn ordentlich deklariert, holt diesen Betrag zurück. Wer ihn lieber vergisst, verliert ihn.

Grundlagen der Berechnung: wie viel von einem Gewinn überhaupt steuerbar wird

Die Frage, die ein Wetter zuerst stellt, lautet nicht «wie hoch ist der Freibetrag», sondern «was heisst das für meinen Gewinn». Die Antwort hängt an zwei Grössen und einer Bedingung — dem Einsatzabzug, dem Freibetrag und der Frage, ob der Veranstalter bewilligt ist.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Der Einsatzabzug und seine Obergrenze

Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5’400 für Lotterien und Grossspiele.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Erstens: der Abzug ist an den steuerbaren Gewinn gekoppelt, nicht an den Einsatz. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat nichts abzuziehen und braucht das auch nicht. Zweitens: die Obergrenze von rund CHF 5’000 frisst sich bei grösseren Wetten auf, aber sie ist gemessen an der Summe, um die es hier geht, ein Rundungsfehler. Bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 29’000 wären 5 % gleich CHF 1’450 — unter der Obergrenze und damit tatsächlich abziehbar. Bei CHF 200’000 steuerbarem Anteil greift die Grenze, und es bleibt bei den CHF 5’400.

Der Abzug steht also nicht im gleichen Verhältnis zur Wette wie die Steuer. Er fällt mit dem Gewinn, aber gedeckelt, während die Steuer über den Freibetrag hinaus linear wächst.

Ein durchgerechnetes Beispiel: CHF 100 auf Quote 2.00

Setzen wir die Mechanik an einer einzelnen Wette zusammen, die absichtlich klein ist, weil die meisten Wetten klein sind.

Ein Einsatz von CHF 100 auf die Quote 2.00 ergibt bei einem Treffer einen Rückzahlungsbetrag von CHF 200 — also CHF 100 Einsatz zurück plus CHF 100 Nettogewinn. Bei einem Schweizer Grossspiel bleibt dieser Nettogewinn von CHF 100 in der Steuerperiode 2026 unter dem Freibetrag von CHF 1’071’000 bei der direkten Bundessteuer und ebenso unter jedem kantonalen Freibetrag, den die ESTV-Übersicht ausweist. Der Gewinn ist einkommenssteuerfrei; die Verrechnungssteuer von 35 % wird nicht erhoben, weil kein Teil des Gewinns über der Schwelle liegt. Bei der Auszahlung bleibt es bei den CHF 100.

Die Bandbreite, die daraus folgt, ist das eigentlich Nützliche an dieser Rechnung. Sie reicht von null Steuer — solange der einzelne Gewinn unter dem Freibetrag des Wohnkantons liegt — bis zu einer Belastung, die erst bei Gewinnen über der Million einsetzt und dann nur den Teil darüber trifft. Was in dieser Bandbreite passiert, hängt nicht vom Einsatz ab, sondern von der Bewilligung des Veranstalters. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine untere Grenze: Die volle Steuer greift dort ab dem ersten Franken nach kantonaler Praxis, und derselbe CHF 100 Gewinn kann vollumfänglich steuerbar sein.

Die Annahme hinter der Zahl: gewettet wird ein einzelner Einsatz, und die Quote ist ein Beispiel, kein notierter Preis. Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Beine zu einem Gesamtpreis — aus zwei Beinen zu je 2.00 wird 4.00. Für die Steuer ändert das nichts, weil sie am ausgezahlten Gewinn ansetzt, nicht am Einsatz.

Wo die Grenze des Beispiels liegt

Bei einem so kleinen Einsatz ist die Steuerfrage keine, und das ist kein Fehler des Beispiels, sondern sein Ergebnis. Wer CHF 100 setzt, wird die Schwelle nie sehen. Die Frage nach der Steuerfreiheit wird erst dann zu einer echten Frage, wenn jemand über Jahre hinweg gewinnt, wenn eine Systemwette aufgeht oder wenn ein einzelner Treffer in die Hunderttausende geht.

Das ist der Punkt, an dem die Wahl des Veranstalters aufhört, ein Geschmacksurteil zu sein. Bei kleinen Gewinnen unterscheiden sich bewilligte und unbewilligte Anbieter steuerlich überhaupt nicht, weil die Schweiz den kleinen Gewinn nirgends anfasst. Bei grossen Gewinnen ist der Unterschied ein zweistelliger Prozentbetrag auf die gesamte Summe.

Für 90 % der Leser ist die Steuer also kein Grund, sich einzuschränken. Für die anderen 10 % ist sie der einzige Grund, der zählt.

Spielerschutz: warum ein grosser Gewinn an den Limiten nichts ändert

Ein hoher Gewinn fühlt sich wie eine Befreiung an. Er ist keine. Die Spielerschutzmechanismen in der Schweiz greifen genau gleich, ob das Spielerkonto CHF 80 oder CHF 80’000 zeigt, und sie funktionieren nicht dadurch, dass der Staat das Spielen verbietet, sondern dadurch, dass die Spielenden selbst Grenzen setzen.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Limiten kommen von den Spielenden, nicht vom Staat

Die Schweiz kennt keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze. Die Limiten kommen von den Spielenden — was zunächst grosszügig klingt und in der Praxis heisst, dass der Schutz nur so gut ist wie die Selbstdisziplin.

Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Wie das konkret aussieht, bei Swisslos: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen — Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Erhöhung wirkt erst nach 72 Stunden, eine Senkung sofort. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Die drei Fristen — 1 Tag, 7 Tage, 30 Tage — sind der interessanteste Teil des Mechanismus. Sie setzen dem impulsiven Nachschlag am selben Abend eine Grenze, die der Nutzer nicht einfach wegklicken kann. Wer mitCHF 9’999 Tagesverlustlimite arbeitet, hat sich eine Zahl gesetzt, die realistisch niemand an einem Tag verliert; wer sie tatsächlich ausschöpft, merkt es einen Tag später, nicht einen Monat später.

Die Spielsperre und das Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Die Spielsperre ist nach Art. 80–82 BGS geregelt: Ausschluss überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und Selbstausschluss, festgehalten in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), wobei eine Fachstelle einbezogen wird (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Der letzte Satz ist der härteste im ganzen Schutzsystem, und er erwischt regelmässig die Falschen. Wer sich sperren lässt und dann doch einen Wettschein ausfüllt, verliert den Gewinn — nicht weil die Sperre ihn bestrafen soll, sondern weil sie ihn schützen soll. Eine Sperre, die sich umgehen lässt, schützt niemanden.

Ein weiterer Punkt zum Kontobezug: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Kredite an Spielende sind nach Art. 75 Abs. 1 BGS ausgeschlossen.

Und die Altersgrenze: Sportwetten sind ab 18 (Gespa), Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Spieler mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Bei der Online-Registrierung braucht es neben dem Alter einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Die unangenehme Zahl, die in keinen Werbespot passt

Bei Testkäufen der Gespa 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an einen Minderjährigen verkauft.

Man kann diese Zahl auf zwei Weisen lesen, und beide sind wahr. Erstens: der stationäre Schutz ist nicht so dicht, wie das Gesetz ihn beschreibt. Zweitens: getestet wurden die Verkaufsstellen, nicht die Online-Kanäle. Wer die Zahl als Argument für den Online-Kanal benutzt, hat sie nicht verstanden — der Test hat den Offline-Weg gemessen und dort eine Lücke von knapp der Hälfte gefunden. Für einen Leser mit jugendlichen Kindern ist das die wichtigste Zahl dieser Seite.

Der Schutz gilt im Übrigen nur dort, wo es ihn gibt. Bei Schweizer Veranstaltern ist er an der Lizenz, an das Register und an die Fristen gebunden. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung existiert keiner dieser Mechanismen. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden und bietet keinen Schweizer Rechtsweg.

Das Geld und sein Zweck

Bewilligte Sportwetten in der Schweiz sind nicht einfach ein Geschäft mit einer Lizenz. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS); der erste erschien 2020 für das Jahr 2019.

Wie das aussieht, bei Swisslos: Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio. — CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe). Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.).

Der Rückgang von CHF 122 Mio. auf CHF 109 Mio. innerhalb eines Jahres ist ein Minus von knapp 11 %. Ein Teil dieses Geldes fehlt den kantonalen Fonds und dem Sport. Wohin es gewandert ist, sagt die Geschäftszahl nicht. Aber der Zusammenhang mit den Sperrlisten und den grenzüberschreitenden Angeboten ist naheliegend: jeder Wetteinsatz, der bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung landet, fehlt in dieser Zahl.

Dazu kommt die Spielsuchtabgabe von Swisslos: 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, 2025 CHF 3’863’790. Die Abgabe ist zweckgebunden und unabhängig davon, ob es sich um einen grossen oder einen kleinen Einsatz handelt. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.

Vergleich: die Steuerfolgen der Wege und das Bewertungsraster

Wer die Wahl zwischen den Wegen treffen will, braucht kein Gefühl, sondern ein Raster. Vier Kriterien reichen, und jedes davon hat eine klare Antwort, die sich überprüfen lässt.

Was in den Vergleich gehört

Die Bewilligung steht an erster Stelle, weil sie über alles andere entscheidet. Ein Schweizer Veranstalter mit Bewilligung führt zu einer Wette unter dem BGS und damit unter dem Freibetrag. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung führt zu einer Wette ohne Freibetrag.

Die Aufsicht folgt daraus. Bewilligte Schweizer Angebote stehen unter der Gespa und unter Art. 21–25 BGS. Anbieter ohne Bewilligung stehen unter der Aufsicht ihres Herkunftslandes, deren Regeln in der Schweiz keine Wirkung entfalten (Art. 4 BGS).

Das Wettprogramm unterscheidet sich massiv. Die Schweiz hat eine geschlossene Liste: nur Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, die die Gespa-Liste führt (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist an diese Liste nicht gebunden.

Der Weg zu den Spielerschutzmechanismen ist der vierte Punkt. Bei Schweizer Veranstaltern: Sperrregister, Limiten, Fristen. Bei Anbietern ohne Bewilligung: nichts davon.

Dazu kommt als fünftes Kriterium der Rechtsweg. Bei einem Schweizer Veranstalter gibt es einen. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es keinen. Und bei den Steuerinformationen gilt für beide Gruppen: Wer Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne hat, ob zur direkten Bundessteuer oder zu den Staats- und Gemeindesteuern, wendet sich an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV.

Diese Auskunftsstellen sind kein Nebensatz. Sie sind die einzige Stelle, an der eine verbindliche Antwort auf die Frage entsteht, die diese Seite nur vorbereiten kann.

Die zehn Angebote und ihr Bewilligungsstatus

Die Tabelle ordnet die vorgestellten Anbieter nach dem, was über ihre Bewilligung feststeht. Bei den Schweizer Veranstaltern ist der Bewilligungsstatus belegt. Bei den ausländischen Anbietern ist das Einzige, was mit Sicherheit gesagt werden kann: es liegt keine Schweizer Bewilligung vor.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. berichtete Bewilligung
Swisslos Sporttip ja, Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport ja, Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Sportaza nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Roobet nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BC.Game nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetFury nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Cloudbet nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
IviBet nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Fezbet nein, ohne Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung berichtet; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Was die Tabelle nicht kann: die zwei Gruppen vergleichbar machen. Sie sind es nicht. Die beiden oberen Zeilen sind Veranstalter im Sinne des BGS mit einem Rechtsweg, einem Sperrregister und einem Freibetrag. Die acht unteren sind Angebote, die ein Schweizer Publikum kennt, ohne dass sie in der Schweiz zugelassen wären. Eine Rangliste über beide Gruppen hinweg müsste eine Zahl finden, die auf beiden Seiten dasselbe bedeutet — und die gibt es nicht.

Die acht unteren Zeilen sind aus einem weiteren Grund nicht austauschbar. Für zwei von ihnen ist der Bewilligungsstatus berichtet als «nicht festgestellt»; das hat in der Schweiz keine Wirkung. Für die anderen gilt dasselbe, und die Sperrliste der Gespa kann ihre Domains per DNS sperren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste erschien am 3. September 2019, 671 Domains waren es Ende 2025). Dass eine Domain heute erreichbar ist, sagt nichts über ihren Status in einem Jahr — gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt.

Und noch eine Zahl, die jeden Vergleich einrahmt: Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Für einen Vergleich heisst das: Es wird beschrieben und bewertet, nicht empfohlen. Und für den Wettenden heisst es, dass die Auffindbarkeit eines Anbieters nichts über seine Zulässigkeit aussagt.

Die geprüften Anbieter

Die Reihenfolge folgt dem Bewilligungsstatus: erst die beiden Schweizer Veranstalter, dann die acht ausländischen Angebote. Jede Bewertung schliesst mit einem Urteil über den Anbieter selbst — nicht mit einer allgemeinen Empfehlung.

Swisslos Sporttip: der bewilligte Veranstalter mit dem engsten Spielraum

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.

Die Bewilligung: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), unter Aufsicht der Gespa. Swisslos ist einer der beiden Veranstalter, die das interkantonale Recht für Sportwetten überhaupt zulässt.

Was für die Steuerfrage zählt, steht ausserhalb der Bedingungen: Wer über Sporttip gewinnt, gewinnt aus einem bewilligten Grossspiel. Der einzelne Gewinn ist bis zum Freibetrag einkommenssteuerfrei, bei der direkten Bundessteuer CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Wer über der Schwelle liegt, bekommt eine Verrechnungssteuer von 35 % auf den übersteigenden Teil abgezogen, mit Verrechnungssteuerausweis und Rückforderungsweg über die Steuererklärung.

Das Vertragsgebiet ist der Preis, den die Bewilligung kostet. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet möglich. Für die sechs Westschweizer Kantone ist Swisslos dagegen der falsche Anbieter, dort organisiert die Loterie Romande.

Ein weiteres Detail, das in Werbetexten selten so klar steht: Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000.

Die Einsätze sind der Aspekt, über den ein Nutzer mit grossem Volumen am ehesten stolpert. Wer CHF 1’000 auf eine Kombiwette setzen will, kommt genau an die Grenze; wer eine Systemwette mit CHF 10’000 plant, ebenfalls. Eine laufende Limite lässt sich nicht verhandeln, weil Swisslos sie nicht begründen muss. Wer sein Spielvolumen nach oben skalieren will, findet hier die niedrigste Obergrenze des ganzen Vergleichs — CHF 1’000 pro Wette, egal wie oft gewonnen wurde.

Urteil: Für Wohnsitz in den aufgeführten Kantonen ist Sporttip der einzige steuerlich saubere Weg zu einer grossen Einzelwette, und dieser Vorteil ist nicht verhandelbar. Bezahlt wird er mit einem geschlossenen Wettprogramm und der tiefsten Einsatzgrenze im Feld; wer mehr als CHF 1’000 auf ein Spiel setzen will, ist hier falsch.

Loterie Romande Jouez Sport: dieselbe Steuerfolge, sechs Kantone

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Die Bewilligung entspricht der von Swisslos: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), unter Aufsicht der Gespa. Die Steuerfolge ist damit identisch — einzelne Gewinne bis zum Freibetrag steuerfrei, darüber die Verrechnungssteuer von 35 % auf den übersteigenden Teil.

Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in den sechs genannten Kantonen möglich. Wer in Genf wohnt, ist hier richtig; wer in Zürich wohnt, nicht.

Der steuerliche Unterschied zu Swisslos besteht nicht — es gibt keinen. Der Unterschied liegt im Zugang und in der Grösse. Mit 2’350 Verkaufsstellen in sechs Kantonen ist die Loterie Romande im Westen erheblich präsenter, als die Zahl der Kantone vermuten lässt; über das Wettprogramm und die Einsätze sagt das nichts, und in den Bedingungen der Loterie Romande ist dazu nichts belegt.

Urteil: Jouez Sport ist für Westschweizer dieselbe steuerliche Antwort wie Sporttip für Deutschschweizer — ein bewilligtes Grossspiel mit vollem Freibetrag. Die Wahl zwischen den beiden ist keine Wahl, sondern eine Wohnsitzfrage; wer in beiden Gebieten wohnt, hat ein Luxusproblem, das sich auf den Vergleich des Wettprogramms reduziert.

Sportaza: ohne Schweizer Bewilligung

Sportaza verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Da der Markt in der Schweiz auf Swisslos und die Loterie Romande beschränkt ist, kann das Angebot hier nicht operieren. Eine ausländische Lizenz wurde als nicht festgestellt berichtet und bleibt nach Art. 4 BGS wirkungslos.

Konkret heisst das für die Steuerfrage: Es gibt keinen Schweizer Freibetrag. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Mechanismus ist der Gegenzug zur fehlenden Verrechnungssteuer: weil keine 35 % abgezogen werden, ist der ganze Gewinn zu deklarieren.

Dazu kommen die drei fehlenden Schutzmechanismen: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain von Sportaza kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Swiss-Telecom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Dass eine solche Sperre eine Domain nicht dauerhaft aus dem Netz nimmt, ändert nichts an der rechtlichen Lage: Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und nach Art. 131 BGS mit bis zu CHF 500’000 Busse bedroht.

Urteil: Die fehlende Schweizer Bewilligung macht jede Wette bei Sportaza zu einer steuerlich vollen Angelegenheit, und das ist der teuerste Bestandteil dieses Angebots — teurer als jede Quote, die dort besser sein mag.

DirectionBet: ohne Schweizer Bewilligung

DirectionBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Da Sportwetten in der Schweiz ausschliesslich durch Swisslos und die Loterie Romande angeboten werden dürfen, ist das Angebot rechtlich unzulässig. Eine ausländische Lizenz ist ohne Wirkung (Art. 4 BGS).

Steuerlich gilt die volle Konsequenz. Für einen Wetter mit Wohnsitz in einem Kanton, dessen Praxis der des Kantons Thurgau folgt, ist ein Gewinn bei DirectionBet in voller Höhe Einkommen — auch wenn er nur ein paar hundert Franken beträgt. Das ist der Punkt, an dem die kleine Wette plötzlich eine Steuererklärung nach sich zieht.

Die Schweiz hat kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an solche Angebote blockieren. Diese Feststellung ist wichtig, weil sie in beide Richtungen falsch zitiert wird: es gibt sie nicht, und das bedeutet weder, dass die Zahlung verboten wäre, noch, dass das Angebot legitim ist. Was die Gespa tut, ist die Domain-Sperre über die Sperrliste.

Urteil: Der Anbieter steht ausserhalb des Schweizer Rahmens, und daraus folgt der ungünstigste Steuerfall dieser Übersicht — ein Gewinn ohne Freibetrag und ohne Rückforderungsweg.

Roobet: ohne Schweizer Bewilligung

Roobet ist ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Das Angebot ist in der Schweiz nicht zugelassen, und eine berichtete ausländische Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung.

Die Steuerfolge ist dieselbe wie bei jedem Anbieter in dieser Gruppe. Ein Gewinn bei Roobet fällt nicht unter die Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Was wie ein Vorteil klingt, ist der Grund, warum der ganze Betrag in der Steuererklärung erscheint.

Die Quizfrage bei Angeboten dieser Art lautet nicht «wie hoch ist die Quote», sondern «hat mein Kanton eine veröffentlichte Praxis zur Behandlung ausländischer Gewinne». Für den Kanton Thurgau ist die Frage beantwortet: immer vollumfänglich steuerbar, unabhängig vom Betrag. Für andere Kantone ist sie an die kantonale Steuerverwaltung zu richten.

Urteil: Der steuerliche Nachteil ist nicht der Abzug, sondern die fehlende Schwelle — und wer in einem Kanton mit voller Besteuerung ausländischer Gewinne wohnt, trägt ihn bei jedem Gewinn, nicht erst bei einem grossen.

BC.Game: ohne Schweizer Bewilligung

BC.Game ist ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Für die Schweiz gilt, was für die gesamte Gruppe gilt: kein Schweizer Permit, eine berichtete ausländische Bewilligung als nicht festgestellt und ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Der Unterschied zwischen den acht Angeboten liegt nicht im Bewilligungsstatus — der ist gleich — sondern darin, was ein Wetter sonst noch aufgibt. Bei jedem dieser Anbieter entfällt die Verbindung zum Schweizer Sperrregister. Das ist bei einem Angebot mit einem Spielangebot, das über Sportwetten hinausgeht, relevanter als bei einem reinen Sportwettenanbieter, weil ein Teilnehmer sich hier nicht auf einen gemeinsamen Schutzmechanismus verlassen kann.

Steuerlich gilt: kein Freibetrag, kein Rückforderungsweg über die Verrechnungssteuer, dafür die volle Deklarationspflicht nach kantonaler Praxis.

Urteil: Das Angebot kennt den Schweizer Freibetrag nicht, und der Spielerschutz, den die Schweiz für bewilligte Angebote verlangt, hat hier keine Grundlage.

BetFury: ohne Schweizer Bewilligung

BetFury besitzt keine Schweizer Bewilligung. Da Sportwetten in der Schweiz auf Swisslos und die Loterie Romande beschränkt sind, bleibt eine ausländische Bewilligung ohne Wirkung (Art. 4 BGS).

Die steuerliche Betrachtung wiederholt sich bei jedem Anbieter dieser Gruppe, und das ist selbst eine Information: die Zahl der Wege, auf denen ein Schweizer Wetter ausserhalb des Freibetrags landet, ist gross, die Zahl der Wege innerhalb ist zwei. Genau darum ist die Steuerfrage letztlich eine Frage nach dem Veranstalter.

Was bei BetFury hinzukommt, ist die Domain-Endung. Eine Domain, die nicht unter der Schweiz-Registry steht, ist weder ein Merkmal von Illegalität noch von Legalität — sie sagt nichts über den Bewilligungsstatus aus, der allein nach Art. 4 BGS zu beurteilen ist.

Urteil: Die Steuerlast liegt hier vollumfänglich beim Wettenden, und die fehlende Schweizer Aufsicht ist der eigentliche Preis des Angebots.

Cloudbet: ohne Schweizer Bewilligung

Cloudbet ist ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Für die Schweiz gilt der geschlossene Kreis: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten anbieten, eine berichtete Bewilligung aus einem anderen Land ist als nicht festgestellt zu betrachten und hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS).

Bei der Steuerbetrachtung ist der wichtigste Satz des gesamten Auslandsblocks derselbe wie bei jedem Anbieter dieser Gruppe: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und genau deshalb tauchen sie in der Steuererklärung auf. Es gibt keinen Mechanismus, der die Steuer an der Quelle abzieht und den Rest steuerfrei stellt.

Ein Detail, das nur bei Konten mit Krypto-Bezug relevant wird: Gewinne und Guthaben werden bei Schweizer Veranstaltern ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Eine Auszahlung in eine anonyme Wallet hat im bewilligten Schweizer System keinen Platz.

Urteil: Für einen Schweizer Wetter bringt das Konto bei Cloudbet keine Steuerentlastung, sondern eine Steuerpflicht ohne Schwelle und ohne Quellenabzug.

IviBet: ohne Schweizer Bewilligung

IviBet ist ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Da der Markt in der Schweiz auf Swisslos und die Loterie Romande beschränkt ist, hat eine ausländische Lizenz, deren Status als nicht festgestellt gilt, keine Wirkung (Art. 4 BGS).

Was für die Steuerfrage zählt, ist die Einheitlichkeit dieser Gruppe. Ob ein Gewinn bei IviBet in der Steuererklärung erscheint, entscheidet nicht der Anbieter, sondern die Praxis des Wohnkantons. Die Verrechnungssteuer greift hier nicht, weil das BGS sie nur für Gewinne aus inländischen und für Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen vorsieht.

Und ein Punkt, der über die Steuer hinausgeht: Der Spieler wird für die Teilnahme an einem nicht bewilligten Angebot nicht bestraft. Der Bundesrat hat das klargestellt. Das bedeutet aber nicht, dass Einsätze und Gewinne sicher sind — in Verfahren gegen den Veranstalter können sie eingezogen werden.

Urteil: Die fehlende Bewilligung ist keine Formalie, sondern der Grund, warum ein Gewinn bei IviBet in die volle Steuerpflicht fällt und warum es bei einem Konflikt keinen Schweizer Weg gibt.

Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung

Fezbet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Wie bei den anderen Angeboten dieser Gruppe ist keine Schweizer Zulassung gegeben, und eine berichtete ausländische Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS keine Wirkung.

Was diese Gruppe für die Steuerfrage lehrreich macht, ist ihre Grösse. Acht ausländische Angebote stehen zwei bewilligten gegenüber, und die acht unterscheiden sich in der Steuerfolge überhaupt nicht. Genau deshalb ist der Vergleich innerhalb der Gruppe für die Frage nach der Steuerfreiheit wertlos — und der Vergleich zwischen den Gruppen der einzige, der etwas aussagt.

Zur Aufsicht gehört bei der ganzen Gruppe dieselbe Feststellung: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden (Art. 86–93 BGS).

Urteil: Bei Fezbet trägt der Wettende das Risiko der vollen Besteuerung und das Risiko eines Anbieters ohne Schweizer Aufsicht gleichzeitig, und für dieses Paket gibt es keine steuerliche Gegenleistung.

Häufige Fragen zur Besteuerung von Sportwetten-Gewinnen

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter ja, bis zum Steuerfreibetrag. Ein einzelner Gewinn aus einem Grossspiel ist bei der direkten Bundessteuer bis CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 steuerfrei. Erst der Teil darüber wird steuerbar. Bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung entfällt dieser Freibetrag, und Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach der Praxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbar.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Bei der direkten Bundessteuer liegt er für 2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt jeder Kanton seinen eigenen Wert; die ESTV-Übersicht für 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Mio. Der Grund sind unterschiedliche Referenzjahre und Rundungen bei der jährlichen Indexierung.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Nur der übersteigende Teil ist steuerbar. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Swisslos zieht bei der Auszahlung 35 % auf diesen Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Der Abzug ist nicht vom Einkommen abziehbar, sondern wird zurückgefordert: Gewinn in der Steuererklärung deklarieren und Rückerstattungsantrag stellen.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind — das bedeutet aber keine Steuerfreiheit, sondern die volle Einkommenssteuerpflicht nach kantonaler Praxis. Der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen. Andere Kantone handhaben das nach eigener Praxis.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Die Schweiz erhebt keine Steuer auf den Wetteinsatz. Wer CHF 20 auf ein Spiel setzt, zahlt darauf keine Abgabe — die steuerliche Betrachtung setzt am Gewinn an, nicht am Einsatz. Ein Anbieter, der mit einer «Wettsteuer» argumentiert, überträgt damit ein Modell aus einem anderen Rechtsraum auf die Schweiz.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, innerhalb enger Grenzen. Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024, für 2025 höchstens CHF 5’400, und nur bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»