Startguthaben ohne Einzahlung in der Schweiz – zwei Veranstalter, viele Bedingungen

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only
Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join

Ein Startguthaben, das man nicht einzahlen muss, klingt nach geschenktem Geld. In der Schweiz ist es strenger reguliert als fast alles andere am Wettmarkt: Wer Gratisspielguthaben abgibt, braucht dafür die vorherige Zustimmung der Gespa, und nur zwei Veranstalter dürfen überhaupt Sportwetten annehmen. Am Ende bleibt trotzdem ein Guthaben – bloss eines, das an Fristen, Verwendungszweck und eine harte Grenze gebunden ist.

Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief im Winter 2025/26 an 7 Aktionstagen.

Datenstand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und die Teilnahmebedingungen der beiden Schweizer Veranstalter geprüft.

Gratisguthaben bei Sportwetten: worüber hier gesprochen wird

Ein «Startguthaben ohne Einzahlung» ist keine Kategorie des Schweizer Geldspielrechts, sondern eine Beschreibung dessen, was eine Aktion tut. Der Gesetzgeber kennt den Begriff Gratisspielguthaben, und der ist enger gefasst, als die Werbung vermuten lässt. Er beschreibt Spielguthaben, das der Veranstalter ohne Gegenleistung abgibt und das – das ist der Punkt – nicht auszahlbar ist. Nicht «schwer auszahlbar», nicht «mit Bedingungen auszahlbar»: nicht auszahlbar.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Das trennt zwei Dinge, die im Alltag gern in einen Topf geworfen werden. Eine Gratiswette oder Freiwette ist ein bedingter Einsatz: Wer sie gewinnt, bekommt den Gewinn ausgezahlt, den Einsatz aber nicht zurück, weil er nie vom Konto des Wettenden kam. Ein Gratisspielguthaben dagegen sitzt als Guthaben im Spielerkonto, dient als Einsatz und verschwindet aus dem auszahlbaren Saldo, sobald es eingesetzt wird. Wer die zwei verwechselt, rechnet mit dem falschen Endbetrag.

In der Schweiz hat beides eine Vorbedingung, die sonst kaum jemand kennt: Freispiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Der Aufsichtsbehörde lag das 2025 in überschaubarer Zahl vor – 24 Zustimmungen an die Loterie Romande, acht an Swisslos. Über die Grösse der einzelnen Aktionen sagt das nichts; über die Häufigkeit eine Menge. Wer aus dem Ausland Aktionen kennt, in denen jede Woche ein neuer Bonus aufpoppt, findet hier ein anderes Tempo.

Für die Praxis heisst das: Startguthaben ist in der Schweiz ein Ereignis, kein Zustand. Es gibt keine dauerhafte Gratisguthaben-Leiste auf den Startseiten der beiden bewilligten Veranstalter, weil jeder einzelne Anlass einzeln bewilligt wird. Aktionen laufen an einzelnen Tagen, sie enden an einem Stichtag, und dazwischen gibt es lange Zeiträume ohne Angebot. Wer sich heute registriert, um morgen abzukassieren, wird meistens nichts vorfinden.

Zwei Veranstalter, zwei Produkte, zwei Landesteile

Bewilligte Sportwetten sind in der Schweiz kein Markt mit vielen Anbietern, sondern ein Duopol mit klaren Zuschnitten. Swisslos betreibt die Sportwetten unter dem Namen Sporttip, die Loterie Romande unter dem Namen Jouez Sport. Jeder der beiden bedient sein eigenes Gebiet, und der Zuschnitt ist geografisch, nicht sprachlich – Tessin gehört zur Swisslos-Seite, das Wallis zur Westschweizer Seite.

Für den Kontostand ist das die wichtigste Information auf dieser Seite. Ein Spielerkonto bei einem der beiden lässt sich nicht einfach dort eröffnen, wo die Aktion gerade besser aussieht. Wer in Zürich wohnt, kommt an Jouez Sport nicht vorbei; wer in Genf wohnt, nicht an Sporttip. Der Wohnsitz entscheidet, welches Angebot überhaupt zugänglich ist, und damit auch, welche Aktion man verpassen kann.

Daraus folgt etwas Unangenehmes für alle, die eine Region vergleichen wollen: Ein echter Vergleich zählt nur, wenn man in beiden Gebieten wohnhaft sein könnte. Für einen einzelnen Wettenden bleibt von zwei Anbietern einer übrig. Die Gegenüberstellung im Abschnitt «Die zehn Plattformen im Vergleich» liest sich deshalb wie ein Vergleich, in der Praxis wirkt sie als Zugangsfrage.

Neukundenangebote und Gratisguthaben: was am Ende wirklich beim Wettenden landet

Die Aktionsguthaben der beiden Veranstalter unterscheiden sich weniger in der Höhe als in der Mechanik, und die Mechanik entscheidet über den Wert. Ein Guthaben, das sieben Tage auf den einlösenden Personentyp wartet, ist etwas anderes als eines, das ein halbes Jahr im Konto liegt. Und ein Guthaben, das nur an einem von sieben Aktionstagen zu haben ist, ist wieder etwas anderes.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen einen Code eingab, der in den Stadien der National League verbreitet wurde, erhielt CHF 10 Spielguthaben – im verifizierten Konto, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das sind die drei Zahlen, die den Wert bestimmen: CHF 10 Nennwert, sieben Tage zum Einlösen, 30 Tage zum Verwenden.

Auf der Swisslos-Seite steht keine vergleichbare Gratisguthaben-Aktion dieser Art. Was Swisslos an Zusatzwert bietet, sind Boost-Konstruktionen, die am Gewinn ansetzen statt am Einsatz: der Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live und Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Das ist ein anderes Versprechen als «Guthaben geschenkt». Der Kombiboost zahlt nichts aus, solange die Kombination nicht gewinnt, und er zahlt auch dann nur einen Zuschlag auf den Nettogewinn. Wer bei vier Voraussagen mit je 1.50 landet, hat alles richtig gemacht und bekommt trotzdem einen Bruchteil dessen, was die Prozentzahl im Kopf entstehen lässt. Die 100 % sind kein Guthaben von 100 %, sondern eine Verdoppelung eines Nettogewinns, der erst entstehen muss.

Dazu kommen die Quoten- und Profitboosts, die ebenfalls nur online gelten: Quotenboosts für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts als Erhöhung des möglichen Nettogewinns eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro wettender Person nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Ein Detail, das bei einem Cash-Out zuschlägt: Mit dem vorzeitigen Ausstieg verfällt der Boost.

Was ein Zehner Aktionsguthaben im Mittel wert ist

Rechnen wir die Konditionen der Loterie-Romande-Aktion durch, mit einem Beispielmarkt und nicht mit einer echten Quote. Angenommen wird ein Zwei-Weg-Markt mit je Quote 1.90 auf beiden Seiten, und angenommen wird, dass der Wettende das ganze Guthaben von CHF 10 in einer einzigen Wette auf eine dieser beiden Seiten setzt.

Dann ergibt sich der Quotenschlüssel des Marktes aus 1 geteilt durch 1.90 plus 1 geteilt durch 1.90, also 0.5263 plus 0.5263 – das sind 1.0526, und 1 geteilt durch 1.0526 ergibt einen Auszahlungsanteil von rund 95,0 %. Der Rest von rund 5,0 % ist die Marge des Veranstalters auf diesem Markt.

Der Wert des Guthabens folgt aus CHF 10 mal 0.90 geteilt durch 1.90 mal 0.95: rund CHF 4.50. Anders gesagt, das Aktionsguthaben ist unter diesen Annahmen im Mittel etwa 4.50 Franken wert, und das ist eine statistische Schätzung über viele Wetten, kein garantierter Ertrag für das einzelne Konto – bei einer einzelnen Wette gewinnt man entweder CHF 9 oder nichts, und das Guthaben verschwindet in beiden Fällen.

Die Bandbreite liegt je nach Markt und Quote zwischen gut 4 Franken und knapp 5 Franken pro CHF 10 Guthaben; bei Quoten weiter weg von 2.00 und bei schlechterem Quotenschlüssel fällt der Wert. Der Punkt, der dabei nicht verschwinden darf: Die 30 Tage Gültigkeit und die siebentägige Einlösefrist der Aktion stehen in keiner dieser Zahlen. Wer das Guthaben verfallen lässt, hat nicht CHF 4.50 verpasst, sondern CHF 10 Nennwert, von dem ohnehin nur ein Teil auszahlbar gewesen wäre.

Verglichen mit dem Aufwand – Stadionbesuch oder verbreiteter Code, Konto verifizieren, sieben Tage Frist – ist der Mittelwert klein. Das ist keine Kritik an der Aktion, sondern eine Einordnung, was ein «Gratisguthaben» in einem kontrollierten Markt kosten darf. Der Veranstalter darf es nur mit Zustimmung abgeben, und er gibt es in einer Grössenordnung ab, die zu dieser Bewilligungspflicht passt.

Einordnung: Startguthaben im Schweizer Markt

Der Schweizer Sportwettenmarkt ist nicht offen. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und diese zwei sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt; die Gespa veröffentlicht keine Bewilligungsliste mit Alternativen, sondern eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Für den Wert eines Startguthabens ist diese Enge entscheidend. In einem Markt mit zwanzig Anbietern konkurriert jede Aktion mit der nächsten, und der Neukundenbonus wird zum Einstiegspreis. In einem Markt mit zwei Veranstaltern, die überdies getrennte Gebiete bedienen, gibt es diesen Preiskampf nicht. Der Wettende kann nicht wählen, und wer nicht wählen kann, zahlt den Preis, der angeboten wird.

Genau hier sitzt die ehrliche Antwort auf die Frage, ob es sich lohnt, auf ein Schweizer Gratisguthaben zu warten. Wer aus einem anderen Markt kommt, findet hier wenig. Wer ohnehin bei Swisslos oder der Loterie Romande wettet – und für viele Schweizer Wettende gibt es faktisch keine bewilligte Alternative –, nimmt die Aktion mit, wenn sie kommt, und lässt sie liegen, wenn sie ein Aufwand ohne Gegenwert ist. Die Aktion ist kein Grund, sich zu registrieren, aber sie ist ein Grund, das Konto verifiziert zu halten.

Swisslos betreibt die Sportwetten auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel. Ihr Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Was ein Guthaben ohne Einzahlung wert ist, wenn Bedingungen daran hängen

Drei Bedingungen bestimmen in diesem Markt den Wert, und keine davon ist eine Zahl, die in der Werbung steht.

Die erste ist die Auszahlbarkeit. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar, und bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Das Guthaben dient als Einsatz, der Gewinn daraus ist auszahlbar, das Guthaben selbst nicht. Wer CHF 10 Guthaben gesetzt und CHF 19 gewonnen hat, steht nicht mit CHF 29 da, sondern mit CHF 9 Gewinn plus einem verbrauchten Guthaben.

Die zweite ist die Frist. Eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen klingt grosszügig und ist es für einen regelmässig wettenden Menschen auch. Für jemanden, der zweimal im Quartal eine Wette platziert, ist sie eine Falle mit Anlauf: Der Wert des Guthabens verfällt, ohne dass je jemand etwas falsch gemacht hätte.

Die dritte ist die Einlösefrist, und die ist bei der Loterie-Romande-Aktion deutlich enger als die Gültigkeit. Sieben Tage zum Eingeben des Codes, danach 30 Tage zum Verwenden des Guthabens. Wird die Einlösefrist verpasst, hilft die längere Gültigkeit nichts; das Guthaben entsteht gar nicht erst.

Zu diesen drei kommt in der Schweiz eine vierte, die man kennen sollte, ohne dass sie den Wert direkt senkt: Die Auszahlung von Guthaben und Gewinnen läuft nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme Auszahlung, Auszahlung auf Dritte oder auf eine Krypto-Adresse gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht. Wer ein Gratisguthaben nutzt, um damit ein Konto zu eröffnen, das nicht auf den eigenen Namen läuft, kommt nicht durch die Verifizierung – und die wiederum ist Voraussetzung dafür, dass ein Guthaben überhaupt gutgeschrieben wird.

Der Weg vom Guthaben zum Geld auf dem Konto

Wer wissen will, ob ein Startguthaben etwas wert ist, muss den Weg bis zur Auszahlung zu Ende denken. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20 und höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen; ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Zu den Zahlungsarten gehört PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.

Die Auszahlung folgt einem eigenen Rhythmus. Spielguthaben kann innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt werden; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne über CHF 1’000 bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen.

Für den Aktionsguthaben-Wert heisst das: Das Guthaben ist nicht auszahlbar, aber ein Gewinn daraus fliesst in den normalen Auszahlungsweg. Wer regelmässig spielt, hat die zwei kostenlosen Auszahlungen schnell verbraucht und zahlt für die dritte 3 % – eine Kommission, die bei einem Gewinn aus CHF 10 Guthaben in der Grössenordnung von Rappen liegt, bei grösseren Beträgen aber spürbar wird.

Bei der Loterie Romande gelten eigene Grössen: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis CHF 10’000 pro 30 Tage erlaubt, das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nicht übersteigen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch dort ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.

Rechtslage: warum Gratisguthaben in der Schweiz eine Bewilligung braucht

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), und die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern – nicht bei der ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel und gilt nur in der Schweiz. Diese Kombination erklärt, warum der Markt so klein ist, wie er ist.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Der entscheidende Satz für jedes Startguthaben steht in Art. 75 Abs. 2 BGS: Freispiele oder Gratisguthaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gespa. Das ist kein Formalismus, sondern der Grund, warum es in der Schweiz keine Dauer-Bonusleiste gibt. Jede Aktion wird vorab geprüft, und die Behörde hat 2025 in überschaubarem Umfang zugestimmt. Wer eine Aktion plant, plant sie nicht für nächste Woche, sondern beantragt sie.

Dasselbe Gesetz regelt, was überhaupt bewettet werden darf. Die erlaubte Angebotspalette ist eine geschlossene Liste – die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur auf der Liste, wenn sie dort aufgeführt sind; Frauenwettkämpfe ebenfalls nur, wenn sie gelistet sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste enthält keine Eckball- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Die Werbung ist mitreguliert und für diese Seite relevant: Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Eine Sperrstunde für Werbung gibt es nicht.

Wer ein Konto eröffnen darf – und wer nicht

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Diese vier Bedingungen sind der Filter, durch den jedes Startguthaben muss. Das Mindestalter ist im Gesetz verankert: Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen und werden online nicht zugelassen. Die Aufsicht testet das auch. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Zahl ist der Grund, warum man Verkaufsstellenkontrollen nicht als streng beschreiben sollte – und der Grund, warum die Online-Verifizierung mit Ausweisabgleich wichtiger ist als jede Aushangkontrolle.

Ein Punkt, der viele überrascht: Es gibt keine Schweizer Sportwetten-Bewilligung für ein internationales Buchmacherunternehmen. Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar; die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der spielende Mensch wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden.

Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Aufsicht nennt dafür das Vorgehen des Domain-Hoppings. Ein Sperrwerkzeug gegen Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten gibt es in der Schweiz nicht, und nichts daran liegt in der Hand von Banken oder Kartennetzwerken.

Spielerschutz: warum ein Startguthaben keine Disziplin ersetzt

Limiten setzt in der Schweiz niemand von oben herab – nicht als fixer Betrag. Der Veranstalter muss von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Wer das mit dem deutschen oder schwedischen Modell verwechselt, geht von der falschen Mechanik aus: Hier bestimmt der Spielende die Grenze, das Gesetz erzwingt nur, dass es eine gibt.

Bei Swisslos ist diese Grenze konkret. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 – unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das Gesetz verlangt im Regelfall eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Die Mechanik dahinter ist die eigentliche Information. Wer heute in einer guten Stimmung ist und die Limite hochsetzt, weil er «mehr spielen will», wartet drei Tage. Anders gesagt: Die Wartezeit ist die Bremse, und sie funktioniert nur, wenn man sie nicht als Hindernis liest, sondern als Abstand zwischen Impuls und Konto.

Ein Startguthaben steht in dieser Logik an der falschen Stelle. Es senkt die Einstiegshürde genau in dem Moment, in dem eine Limite gesetzt werden soll – am Anfang. Das CHF 10 Guthaben ist kein Grund, die Limite höher zu setzen; es ist der Grund, sie vorher zu setzen, ohne den Bonus im Kopf zu haben. Wer vor der Aktion entscheidet, was ein Monat kosten darf, trifft diese Entscheidung unabhängig vom Geschenk.

Die Spielsperre ist das schärfere Werkzeug. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, und ein Fachgremium ist daran beteiligt. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.

Zwei Konsequenzen ergeben sich daraus, die ein Startguthaben nicht berührt. Erstens ist das Sperrregister schweizweit und erstreckt sich auf Casinos, nicht nur auf Sportwetten – wer sich sperrt, sperrt sich breiter als gedacht. Zweitens haben gesperrte oder minderjährige Spielende keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Ein Guthaben, das auf einem gesperrten Konto liegt, wird nicht ausgezahlt.

Der ehrliche Nebensatz zu ausländischen Anbietern

Von den zehn Plattformen, die im Abschnitt «Die zehn Plattformen im Vergleich» gegenübergestellt werden, sind zwei Schweizer Veranstalter mit Bewilligung, und acht sind ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die acht sind hier aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen – nicht, weil sie eine Option wären. Sie stehen nicht im Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg gegen sie, und ihre Domains können jederzeit auf die Blockliste der Gespa geraten.

Was dort mit einem «Bonus» passiert, weiss niemand, der es nicht im Kleingedruckten liest. Für die acht Marken liegen in dieser Aufstellung keine Angaben zu Aktionen, Verlustlimiten oder Schutzmechanismen vor – und deshalb steht dazu hier auch nichts. Wer sie prüft, prüft ihre eigenen Bedingungen, nicht die Schweizer Regeln, die für sie nicht gelten.

Die zehn Plattformen im Vergleich

Verglichen wird, was für Schweizer Wettende zählt: ob überhaupt eine Bewilligung besteht, wer die Veranstaltung betreibt oder welche Bewilligung berichtet wird, und für wen das Angebot zugänglich ist. Bei den zwei Schweizer Veranstaltern heisst das eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa; bei den acht übrigen heisst es: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Brand Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. berichtete Bewilligung
Swisslos Sporttip Bewilligung für Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung für Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Betclic Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz
Fezbet Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz
WirWetten Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz
20Bet Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz
Rainbet Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz
MyStake Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz
bet-at-home Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz
BetPanda Keine Schweizer Bewilligung Berichtete Bewilligung nicht feststellbar; keine Wirkung in der Schweiz

Die Tabelle ist kurz, und das ist ihr Inhalt. Zwei Zeilen tragen eine Bewilligung, acht tragen die Feststellung, dass keine besteht. Wer beim Lesen einer Wettseite eine Lizenz im Fussbereich sieht, sollte die entscheidende Frage stellen: Ist es eine Schweizer Bewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa? Alles andere entfaltet hier keine Wirkung, gleichgültig, wie seriös das Zertifikat aussieht.

Der zweite Blick gehört dem Zuschnitt des Gebiets. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Für einen Wettenden in Solothurn ist Jouez Sport keine Option, für einen in Lausanne Sporttip keine.

Ein Hinweis zu den Zahlen dieses Vergleichs: Quoten und Margen altern schneller als jede Bewilligung. In diesem Artikel stehen keine konkreten Marktpreise, weil für die Aktionen der beiden Schweizer Veranstalter in dieser Darstellung keine datierten Quoten vorliegen – und ein Preis ohne Stichtag ist für einen Leser wertlos.

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem engsten Gebiet und den strengsten Vorab-Schranken

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und betreibt Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Der Name der Sportwetten lautet Sporttip. Die Aufsicht liegt bei der Gespa, die Bewilligungsgrundlage ist das Geldspielgesetz.

Das Produkt ist breit gebaut und bis in die Details geregelt. Einzel- und Kombinationswetten sind ab CHF 1 möglich, nach oben bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird schlicht nicht angenommen. Wer mit einem grösseren Betrag plant, sollte die Limite vorher prüfen und nicht davon ausgehen, dass sie stabil bleibt.

Die Livewetten haben eine Besonderheit, die man kennen muss. Eine Livewette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Für den Wettenden heisst das: Die Livewette ist kein Rennen gegen die Übertragung, sondern gegen den tatsächlichen Spielverlauf.

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.

Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 und gilt nur online für Prematch, Live und Systemwetten; der Bonus auf den Nettogewinn steigt von 5 % bei vier auf 100 % bei fünfzehn Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Rundung ist klein, aber sie läuft immer zugunsten des Veranstalters, und über viele Wetten ist sie eine stille Marge.

Dazu kommen Details, die beim Streitfall zählen. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Bei voneinander abhängigen Wettereignissen derselben Sportveranstaltung ist die Kombination nur über die Bet-Builder-Funktion erlaubt – nimmt Swisslos irrtümlich eine Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Wette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Die Vorab-Hürden sind der Preis für diese Regelungsdichte. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage müssen vor der ersten Wette gesetzt werden, die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach 72 Stunden. Die Registrierung verlangt 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und genau ein Konto pro Person.

Wichtig für ein Startguthaben: Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar, und Aktionen dieser Art brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Die zwei kostenlosen Auszahlungen pro Jahr auf ein Konto mit eigenem Namen, danach mögliche 3 % Kommission, gehören zum Auszahlungsweg eines Gewinns und nicht zum Guthaben selbst.

Fazit: Der engste Zuschnitt im Feld ist hier kein Nachteil, sondern die Erklärung für alles andere – wer im Vertragsgebiet wohnt, bekommt einen vollständig regulierten Anbieter mit Auszahlung in 3 bis 5 Arbeitstagen über CHF 1’000 und klaren Regeln für abgesagte Spiele, und wer eine Aktion sucht, muss auf einen bewilligten Anlass warten statt einen Bonus zu wählen. Die Betragsgrenzen von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette sind für kleinere Wetten irrelevant, für grössere ein harter Deckel, den Swisslos jederzeit anpassen kann.

Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Veranstalterin mit der dokumentierten Aktion

Die Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande und betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Aufsicht liegt auch hier bei der Gespa auf Grundlage des Geldspielgesetzes.

Diese Seite des Marktes ist diejenige, für die eine Aktion mit Gratisguthaben überliefert ist. «JouezSport – Patinoires et Stades» wurde im selben Zeitraum an sieben Aktionstagen durchgeführt. Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Daran hängen die Konto- und Auszahlungsgrössen der Loterie Romande. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage erlaubt, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nicht übersteigen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Die Mechanik der Aktion war ein Verteilungsmodell, kein Bonusregal. Sieben Aktionstage, ein Code aus den Stadien, sieben Tage zum Einlösen im verifizierten Konto, 7’000 Stück insgesamt. Wer diesen Code nur vom Hörensagen kannte, aber die Eingabefrist verpasste, bekam nichts. Wer den Code eingab, ohne das Konto vorher verifiziert zu haben, ebenfalls nicht – die Verifizierung ist die Bedingung dafür, dass das Guthaben überhaupt entsteht.

Für die Westschweiz bedeutet das eine andere Ausgangslage als für die Deutschschweiz: Hier hat es die Aktion gegeben, hier ist sie dokumentiert, und hier ist sie vorbei. Aus einer abgelaufenen Aktion lässt sich ableiten, was beim nächsten Anlass zu tun wäre – Konto verifiziert halten, Aktionstage und Einlösefrist kennen –, aber nicht, wann der nächste Anlass kommt.

Fazit: Die Verteilung über die Stadien der National League war der eigentliche Filter dieser Aktion – 7’000 Stück zu CHF 10 auf ein Publikum, das ohnehin im Stadion sitzt, ist keine breite Neukundenwerbung, sondern eine Zuwendung an eine vorhandene Gruppe, und wer ausserhalb dieser Gruppe wartet, wartet ohne Zeitplan. Dass die Einlösefrist von sieben Tagen kürzer war als die dreissigtägige Gültigkeit des Guthabens, verschiebt das Risiko ganz auf den Wettenden.

Betclic: kein Schweizer Anlass, keine Schweizer Aufsicht

Betclic ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten annehmen. Über eine berichtete Bewilligung des Anbieters liegen keine Feststellungen vor – und selbst eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung.

Was das konkret bedeutet: Der Anbieter ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Für Schweizer Wettende, die ein Gratisguthaben suchen, ist hier nichts einzuordnen – die Schweizer Schutzvorschriften gelten für diese Marke nicht.

Fazit: Der fehlende Schweizer Rechtsweg ist die ganze Geschichte dieses Eintrags – bei einem Streit um ein Guthaben oder einen Gewinn gibt es hier keine Aufsichtsbehörde, an die man sich wenden könnte, und das lässt sich durch kein noch so grosses Bonusversprechen aufwiegen.

Fezbet: Blockliste statt Bewilligung

Fezbet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Gespa veröffentlicht keine Liste bewilligter Alternativen, sondern eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains; deren Bestand wird laufend ersetzt, wenn einzelne Adressen blockiert werden.

Wer diese Marke prüft, prüft ihre eigenen Bedingungen, nicht die Regeln des Geldspielgesetzes. Angaben zu Aktionen mit Startguthaben, zu Verlustlimiten oder zu einem Sperrregister nach Schweizer Muster liegen für Fezbet nicht vor. Was aus Schweizer Sicht feststeht: Wer hier spielt, verliert die Anbindung ans Sperrregister, und damit den Schutzmechanismus, der einen Kontozugang wirksam unterbrechen kann.

Fazit: Ohne Anbindung ans Sperrregister fehlt genau das Werkzeug, das im Schweizer System am härtesten greift – eine selbst gewählte Sperre bis zu sechs Monaten oder eine unbefristete Eintragung hat hier keine Adresse, an der sie ankommen könnte.

WirWetten: deutschsprachige Marke, trotzdem ohne Bewilligung

Der Name legt ein Schweizer Publikum nahe, die Bewilligungslage ändert das nicht. WirWetten ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung; die Aufsicht kennt keine andere Zulassung für Sportwetten als die zwei Veranstalter mit Bewilligung nach dem Geldspielgesetz.

Damit gilt, was für alle acht ausländischen Marken gilt: keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrung der Domain. Einzelheiten zu Aktionen, Einsätzen oder Auszahlungswegen sind hier nicht erhoben; die Schweizer Regeln zu Gratisspielguthaben – vorherige Zustimmung der Gespa, keine Auszahlbarkeit – sind auf diese Marke nicht anwendbar.

Fazit: Ein deutschsprachiger Auftritt ist keine Schweizer Bewilligung – wer den Namen als Hinweis auf einen regulierten Schweizer Anbieter liest, liest ihn falsch, und die Verwechslung ist bei einer Marke mit dieser Namenswahl besonders naheliegend.

20Bet: Auffindbarkeit im Netz ist kein Zulassungskriterium

20Bet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Eine berichtete Bewilligung ist nicht feststellbar, und eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung.

Die praktische Folge für Schweizer Wettende: kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung ans Sperrregister, Domain-Sperrung möglich. Angaben zu Startguthaben oder Schutzlimiten liegen nicht vor. Wer die Seite aufrufen kann, hat damit keinen Nachweis in der Hand, dass sie in der Schweiz erlaubt ist – die Sperrliste wird laufend angepasst, und die Erreichbarkeit einer Adresse ist kein Ersatz für eine Bewilligung.

Fazit: Die entscheidende Einschätzung ist hier nicht das Angebot, sondern die Beweislast – wer wissen will, ob ein Anbieter in der Schweiz tätig sein darf, findet die Antwort nicht auf dessen Startseite, sondern in der Bewilligungsordnung des Geldspielgesetzes.

Rainbet: was ein ausländischer Anbieter nicht mitbringt

Rainbet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Bewilligungslage ist dieselbe wie bei den anderen sieben ausländischen Einträgen: keine Schweizer Veranstalterbewilligung, keine Spielbewilligung, keine Schweizer Aufsicht.

Damit fehlen die drei Dinge, die den Schweizer Markt ausmachen: die Anbindung an das Sperrregister, der Schweizer Rechtsweg bei Streitigkeiten und die Geltung der Schweizer Schutzvorschriften zu Limiten und Auszahlungen. Was bleibt, ist die allgemeine Feststellung, dass ein ausländischer Anbieter ausserhalb der Sperrliste nicht deshalb erlaubt ist, weil er nicht darauf steht.

Fazit: Für einen Vergleich mit einem bewilligten Veranstalter fehlt hier die Vergleichsgrundlage – die Schweizer Schutzvorschriften sind auf diese Marke nicht anwendbar.

MyStake: ausländische Zulassung, keine Schweizer Wirkung

MyStake ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung – gleich aus welchem Land – ist in der Schweiz wirkungslos; die Gespa veröffentlicht keine Liste ausländischer Anbieter, die hier tätig sein dürfen.

Die Folgen sind die bekannten: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Blockierung. Angaben zu Aktionen mit Gratisguthaben oder zu Verlustlimiten liegen nicht vor. Wichtig für die Einschätzung: Die Sperrliste umfasste Ende 2025 671 Domains, und blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt – die Blockliste ist ein laufendes Instrument, und ihr Umfang sagt mehr über den Markt als über einzelne Marken.

Fazit: Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung entscheidet nicht die Höhe eines Angebots, sondern die Frage, was im Streitfall geschieht – und dort gibt es hier keine Schweizer Stelle, die zuständig wäre.

bet-at-home: ein Name mit Blocklisten-Geschichte

bet-at-home ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Bewilligungslage unterscheidet sich nicht von der der übrigen ausländischen Einträge: kein Schweizer Permit, keine Anbindung ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Bei Blocklisten ist diese Marke der Gespa schon einmal aufgefallen – das Domain-Hopping, bei dem blockierte Adressen innert Stunden ersetzt werden, ist ein Phänomen, für das die Aufsicht Namen nennt, und dieser gehört dazu. Für die Bewertung heisst das: Der Name steht exemplarisch dafür, wie sich einzelne Anbieter der Schweizer Blockliste entziehen, ohne je eine Bewilligung gehabt zu haben. Angaben zu Aktionen und Schutzlimiten liegen nicht vor.

Fazit: Ein bekannter Name ist noch kein regulierter Anbieter – wer nach einem Konto bei einer Marke sucht, die die Schweizer Aufsicht namentlich in Zusammenhang mit Umgehungsversuchen nennt, sucht am falschen Ort.

BetPanda: keine Angaben, kein Schweizer Schutz

BetPanda ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Damit gilt die vollständige Reihe: kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung an das Sperrregister, mögliche Sperrung der Domain durch Schweizer Telekom-Anbieter.

Angaben zu Startguthaben oder zu Schutzmechanismen liegen für diese Marke nicht vor. Was für Schweizer Wettende zählt, ist die Gleichbehandlung im Vergleich: Bei den zwei Schweizer Veranstaltern sind Limiten, Auszahlungen und Streitwege in Bedingungen und Gesetz geregelt; hier fehlt all das, und für Einsätze und Gewinne auf solchen Seiten kennt die Steuerpraxis eines Kantons die volle Besteuerung solcher Gewinne als Einkommen.

Fazit: Die Bewilligungslücke ist der Kern dieser Einschätzung – die steuerliche Behandlung ausländischer Gewinne ist dabei nur die sichtbarste Folge einer Position, in der Schweizer Schutzregeln nicht greifen.

Steuern: wann ein Gewinn aus einem Gratisguthaben ins Gewicht fällt

Gewinne aus Schweizer Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt: je nach Kanton.

Für einen typischen Wettenden ist die Sache damit erledigt. Wer ein Startguthaben von CHF 10 einsetzt und damit einen Gewinn in zweistelliger Höhe erzielt, bleibt weit unter jedem Freibetrag: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Erst oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer zurück, die man über die Steuererklärung zurückholt.

Anders liegt der Fall bei ausländischen Anbietern. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – die Schweizer Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer dort spielt, muss also nicht auf einen hohen Gewinn warten, um steuerlich relevant zu werden.

Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Für die eigene Situation ist die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung die richtige Adresse; dieser Abschnitt ist allgemeine Information.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

Ja, aber nur als bewilligte Aktion zu einem bestimmten Anlass. Gratisspielguthaben und Freispiele brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa; 2025 erhielt die Loterie Romande 24 Zustimmungen und Swisslos acht. Es gibt deshalb keine dauerhaft verfügbare Gratisguthaben-Aktion, sondern einzelne bewilligte Zeiträume.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ab?

Die Loterie Romande führte sie an sieben Aktionstagen durch. Wer innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, gültig 30 Tage und nicht auszahlbar.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Nein. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar, und bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Das Guthaben dient als Einsatz; auszahlbar ist der Gewinn daraus, und bei Swisslos läuft ein Gewinn bis CHF 1’000 ins Wallet, darüber auf ein Konto mit dem eigenen Namen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft; vor der ersten Wette sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Der Mindesteinsatz beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?

Weil das Geldspielgesetz es in Art. 75 Abs. 2 so vorsieht: Freispiele und Gratisguthaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Regel verhindert, dass Anbieter Neukunden mit Gratisangeboten ohne Prüfung anlocken; Werbung für nicht erlaubte Geldspiele ist zusätzlich verboten und mit bis zu CHF 500’000 Busse bedroht.

Inhalt erstellt vom Team «eishockeytipps.com»